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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_58/2019  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 24. Januar 2019 (SW.2019.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahls, Nötigung etc. Er wurde am 25. Juni 2018 festgenommen und am 28. Juni 2018 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge berwilligte die Staatsanwaltschaft A.________ den vorzeitigen Massnahmenvollzug.  
Am 5./10. Oktober 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entlassungsgesuch von A.________ vom 25. September 2018 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von ihm dagegen erhobene Beschwerde am 29. November/4. Dezember 2018 ab. 
Am 19. Dezember 2018 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 21. Dezember 2018 auf das Gesuch nicht ein, da es rechtsmissbräuchlich und trölerisch sei. 
Am 24. Dezember 2018 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. 
Am 28. Dezember 2018 erhob A.________ beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2018. 
Am 3. Januar 2019 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Entlassungsgesuch vom 24. Dezember 2018 nicht ein. 
Am 24. Januar 2019 schrieb das Obergericht die Beschwerde vom 28. Dezember 2018 als durch Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2019 gegenstandslos geworden ab. 
 
1.2. Mit "Eingabe/Begehren/Beschwerde" vom 6. Februar 2019 beantragt A.________, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen und eine Rechtsverweigerung festzustellen. Es liege weder ein Tatverdacht noch Wiederholungsgefahr vor. Für therapeutische Massnahmen bestünden "mangels Krankheit" keine Notwendigkeit.  
 
1.3. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. Das ist auch nicht ersichtlich. Er verneint bloss das Vorliegen von Haftgründen; das war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, ganz abgesehen davon, dass er für seine Bestreitungen jede Begründung schuldig bleibt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi