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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_37/2018  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, Präsident,  
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_424/2018 vom 26. September 2018 (Verfügung UE180212). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. September 2018 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechenden Weise begründet. 
Mit einer an unterschiedliche Gerichte und Behörden gerichteten Eingabe vom 15. Oktober 2018 und unter Bezugnahme auf verschiedene Bundesgerichtsurteile, darunter das eingangs erwähnte, beantragt A.________ u.a., die I. öffentlich-rechtliche Abteilung solle im Sinn von Art. 129 BGG darlegen, was überhaupt Gegenstand des Urteils vom 26. September 2018 bilde. Er verlangt damit dessen Erläuterung oder Berichtigung, weshalb seine Eingabe als Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch entgegenzunehmen ist. Auf die Einholung von Vernehmlassungen kann verzichtet werden. 
 
2.   
Die Erläuterung bzw. Berichtigung eines Urteils ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder der Entscheid Rechnungs- oder Redaktionsfehler enthält. Solches wird vom Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 
Die weiteren Ausführungen und Anträge betreffen entweder nicht die vorliegende Angelegenheit, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht oder gehen an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dem Gesuchsteller wurde im Übrigen bereits dargelegt (Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4), dass an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtete Sammeleingaben, mit denen mehrere Entscheide kritisiert werden, grundsätzlich unzulässig sind. Weitere derartige Sammeleingaben würden ohne Weiterungen unbeantwortet abgelegt. 
 
3.   
Der Gesuchsteller bringt Vorbehalte gegen einzelne Mitglieder und Gerichtsschreiber der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vor und polemisiert pauschal gegen sie - die "Kollegen an der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung" seien "vollkommen am Ende" und sollten von Bundesrat, Bundesparlament und Bundesanwaltschaft "von ihrem Leiden erlöst" werden -, stellt indessen keine Ausstandsgesuche und nennt auch keine konkreten Ausstandsgründe. Das Gesuch wird unter diesen Umständen in regulärer Besetzung beurteilt. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb ihm entgegen seiner Forderung keine zuzusprechen ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi