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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_570/2018  
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Dezember 2018 (ZK.2018.238). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 entsiegelte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen die im Strafverfahren gegen A.________ auf dessen Gesuch hin versiegelten Gegenstände. 
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 verlangt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und die Entsiegelung zu verweigern. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer indessen nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Entsiegelungsentscheide können, je nach den geltend gemachten Gründen, die einer Entsiegelung entgegenstehen sollen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder auch nicht (vgl. Urteile 1B_14/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und 1.4; 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.). Der Beschwerdeführer legt weder dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht offensichtlich. Seine Befürchtung, mit der Entsiegelung habe jedermann Zugriff auf sein persönliches E-Mail-Konto und könnte dieses missbrauchen, ist unbegründet, weil die entsiegelten Gegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens in den Händen der Staatsanwaltschaft bleiben und ausschliesslich für die Zwecke der Strafuntersuchung genutzt werden dürfen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi