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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_224/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. April 2018 (BES.2018.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte. Am 20. November 2017 bestellte sie ihm Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin. Am 19. Januar 2018 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, ihm einen Verteidigerwechsel zu bewilligen und Advokat Stefan Suter als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Diese wies das Gesuch am 15. Februar 2018 ab. Am 9. April 2018 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und das Appellationsgericht anzuweisen, ihm Advokat Stefan Suter als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
B.  
Am 12. Juni 2018 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
C.  
Der Strafgerichtspräsident teilt dem Bundesgericht mit, dass die Hauptverhandlung gegen A.________ auf den 27. und 28. August 2018 angesetzt ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Appellationsgericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn, was hier nicht zur Diskussion steht, die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen auf die konstante, bereits unter dem altrechtlichen Art. 87 Abs. 2 OG geltende Praxis). Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, da sowohl die Sach- und Rechtslage klar als auch der Begründungsmangel offensichtlich sind, im vereinfachten Verfahren. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 23 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi