Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
[AZA 7] 
C 261/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Urteil vom 4. März 2002 
 
in Sachen 
P.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter. M. Saurer, Wengistrasse 7, 8026 Zürich, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
A.- Mit Verfügung vom 19. Juli 1999 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis den Anspruch der 1967 geborenen P.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 2. Februar 1998 ab, weil die Versicherte in der zweiten Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten mit 11,68 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erfülle. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 18. Juli 2000 ab. 
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr ab Februar 1998 Arbeitslosentaggelder auszurichten. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- Nachdem der Schriftenwechsel am 19. September 2000 geschlossen worden war, hat der mit schriftlicher Vollmacht vom 21. August 2001 beauftragte neue Rechtsvertreter von P.________ am 3. September 2001 eine Ergänzung zur letztinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift zu den Akten gegeben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Eingabe des neuen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. September 2001 enthält weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte, weshalb sie unbeachtlich ist. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einer zweiten Rahmenfrist (Art. 9 AVIG) vorausgesetzte Erfüllung einer mindestens zwölfmonatigen Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) und die rechnerische Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 AVIV) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die Erwägungen zum sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) und zu den aus der Geltung der Untersuchungsmaxime herrührenden Beweislastregeln (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Die Vorinstanz gelangte nach eingehender, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 10. April 1997 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, weshalb sie mit insgesamt 11,68 Beitragsmonaten in der zweiten Rahmenfrist die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
Soweit darin die bereits im kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Letztinstanzlich hält die Beschwerdeführerin an ihrer Behauptung fest, dass sie ihre Tätigkeit bei B.________, Hotel V.________, am 1. April 1997 aufgenommen hatte, wobei eine tägliche Arbeitszeit von ungefähr viereinhalb Stunden vereinbart gewesen sei. Zur Begründung gibt sie an, sie habe erst ab 11. April 1997 Anlass gehabt, ihre Einsätze in der privaten Agenda zu notieren, nachdem sie habe feststellen müssen, dass die Arbeitszeiten stark variierten und der Arbeitgeber keinen verbindlichen Einsatzplan erstellen wollte. Ausserdem habe sie für den Monat April 1997 den "vollen" Lohn erhalten, was ebenfalls beweise, dass sie auf den 1. April 1997 angestellt worden sei. Ihrer privaten Agenda lässt sich allerdings entnehmen, dass sie in der Zeit ab 11. April 1997 bis Ende des Monats insgesamt während 83 Arbeitsstunden im Hotel beschäftigt war. Gemäss Lohnabrechnung basierte ihr Gehalt für den Monat April 1997 auf 84 geleisteten Arbeitsstunden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich seit dem 1. April 1997 - mit einer täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich viereinhalb Stunden - für B.________ tätig gewesen, hätte sie folglich einen beträchtlich höheren Lohnanspruch gehabt. Da sie jedoch auch im Rahmen des am 20. Februar 1998 beim Kantonalen Arbeitsgericht, Wallis, gegen B.________ angehobenen Klageverfahrens, in welchem sie den gesamten Restlohn aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis einverlangte, keine Gehaltsnachforderung für die Zeit vom 1. bis 10. April 1997 geltend machte, bleibt es bei der Annahme, dass der Arbeitsantritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 11. April 1997 erfolgt ist. Dies entspricht im Übrigen auch dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. April 1997, welcher ausdrücklich den 11. April 1997 als Datum des Stellenantritts nennt, und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selber angegeben hat, für die Zeit vor dem 
11. April 1997 über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass das im letztinstanzlichen Verfahren erstmals eingereichte (undatierte) Schreiben einer ehemaligen Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, in welchem bestätigt wird, Letztere habe vom 1. bis zum 7. April 1997 "als Zimmermädchen in Probezeit" im Hotel V.________ gearbeitet, gefälligkeitshalber erstellt wurde, weshalb ihm kein Beweiswert zukommt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sitten, und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: