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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_411/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. April 2018 (S 2017 163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ absolvierte vom 4. April bis 16. September 2016 bei der Organisation B.________ in U.________ (NL) ein unbezahltes Praktikum. Am 2. Juni 2016 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug tätigte in der Folge im Zusammenhang mit dem Praktikum verschiedene Abklärungen. Am 25. August 2016 verfügte sie, dass für die Praktikumstätigkeit bei der Organisation B.________ eine "branchen- und ortsübliche" Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'875.- pro Monat als hypothetischer Zwischenverdienst angerechnet werde. Dies hatte zur Folge, dass in den Monaten Juni bis August 2016 keine Kompensationszahlungen geleistet wurden. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 in dem Sinne gut, als sie für die Praktikumstätigkeit bei der Organisation B.________ einen Zwischenverdienst von nunmehr Euro 2'593.- anrechnete, was zu einer Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigung führte. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zu verpflichten, ihr die volle Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2. Juni bis zum 30. September 2016 in der Höhe von insgesamt brutto Fr. 10'080.75 zu bezahlen, "zuzüglich Verzugszins in der Höhe von 5 % p.a., je seit Ende des betreffenden Monats (Fälligkeit) ". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Arbeitslosenkasse liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz ihrerseits schloss auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 3. November 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin für die Dauer ihres (unbezahlten) Praktikums für die Organisation B.________ im Jahr 2016 ein berufs- und ortsüblicher Lohn in der Höhe von Fr. 2'853.45 (Juni), Fr. 2'867.20 (Juli), Fr. 2'811.35 (August) und Fr. 1'548.80 (September) als Zwischenverdienst angerechnet wurde.  
 
2.2. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erkannte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG während ihres Praktikums grundsätzlich erfüllt habe. Insbesondere sei erstellt, dass sie vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG gewesen sei, da sie ihr Praktikum jederzeit habe beenden und eine neue, zumutbare Stelle hätte annehmen können. Die Vorinstanz führte sodann aus, beim streitigen Praktikum handle es sich nicht um ein echtes Praktikum, da die Beschwerdeführerin ihre universitäre Ausbildung zur Juristin abgeschlossen habe und die Tätigkeit bei der Organisation B.________ nicht als Anwaltspraktikum anerkannt sei. Hingegen erfülle das Praktikum die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit und sei deshalb als unechtes Praktikum zu qualifizieren. Mit Ausnahme des Kriteriums der Entschädigung seien sämtliche Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit, so etwa eine Arbeitspflicht, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sowie ein Subordinationsverhältnis, gegeben. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe in der Unterstützung der "Trial Attorneys" der Organisation B.________ bestanden, sie sei am Sitz der Organisation B.________ in U.________ in dessen Arbeitsorganisation eingebunden gewesen und habe sich in einem Subordinationsverhältnis befunden. Auch aus dem "Internship-undertaking"-Formular sei eine Arbeitspflicht ersichtlich. Im Weiteren stehe die fehlende Entlöhnung der Annahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, was sich bereits aus Art. 320 Abs. 2 OR ergebe. Desgleichen habe das Bundesgericht in BGE 129 V 102 festgehalten, dass ein unbezahltes Praktikum eine Tätigkeit im Sinne eines Zwischenverdienstes darstelle. Folglich sei eine berufs- und ortsübliche Entschädigung zu ermitteln. Dabei schützte das kantonale Gericht das von der Arbeitslosenkasse anhand des Berufes eines "Juridischen Adviseurs" in den Niederlanden ermittele Einkommen. Als nicht stichhaltig erachtete es das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sämtliche Praktika bei der Organisation B.________ unbezahlt seien. Zweck der Bestimmungen über den Zwischenverdienst sei es gerade, nicht zur Subventionierung von unüblich tiefen Löhnen den Staat einstehen zu lassen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt und es sei ihr auch zumutbar gewesen, eine andere, besser bezahlte Tätigkeit zwecks Erwirtschaftung eines Zwischenverdienstes aufzunehmen. Damit habe die Beschwerdeführerin durch Annahme resp. Weiterführung des Praktikums ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Schliesslich verneinte das kantonale Gericht ein treuwidriges Verhalten der Verwaltung resp. eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass das kantonale Gericht zu Unrecht von einem ordentlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Sie habe mehrfach bewiesen, dass sie keiner Arbeitspflicht unterstanden habe. So habe sie jederzeit für Vorstellungsgespräche in die Schweiz reisen können und auch während des Praktikums die Termine beim RAV wahrgenommen. Es sei denn auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits die Vermittlungsfähigkeit bejahe und andererseits von einer Arbeitspflicht ausgehe. Zu beachten sei auch, dass sie das Praktikum unverzüglich beendet habe, nachdem sie die Zusage für die neue Anstellung erhalten habe. Sodann könne nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, da das Praktikum unbezahlt gewesen sei. Ein Lohn sei aber gerade ein Erfordernis für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Weiter habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass keines der Kriterien des Audit Letters TCRD des Seco für das Vorliegen eines unechten Praktikums erfüllt sei. Damit fehle die Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes. Insofern verletze der angefochtene Entscheid Bundesrecht. Des Weiteren habe das kantonale Gericht zu Unrecht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bejaht. Weder habe sie jemals eine zumutbare Stelle abgelehnt noch bestünden Anhaltspunkte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeit hätte finden können. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Lohnes im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG.  
 
4.   
 
4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).  
 
4.2. Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es, Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480 E. 4c/cc S. 490). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103). Die Berufs- und Ortsüblichkeit ist auch im Falle einer unbezahlt ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3; ARV 2002 S. 110, C 135/98 E. 2 und E. 5, 2000 Nr. 32 S. 173, C 217/99 E. 2b; Urteile 8C_774/2008 vom 3. April 2009 E. 2 und C 107/05 vom 18. Juli 2006 E. 4.3; vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil C 121/98 vom 5. März 1999 E. 2b betreffend eine unbezahlte Tätigkeit für eine nicht-gewinnorientierte Hilfsorganisation).  
Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E. 5e mit Hinweisen). 
 
4.3. Rechtsprechungsgemäss bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteil C 193/03 vom 16. Januar 2004 E. 1; GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, SZS 1994 S. 350 lit. h mit Hinweisen). Letztes liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtete das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen (ARV 1998 Nr. 7 S. 36, C 77/96; Urteile C 193/03 vom 16. Januar 2004 und C 203/99 vom 25. Januar 2000; nicht veröffentlichte Urteile C 320/96 vom 26. Mai 1998, C 158/96 vom 5. September 1996 und C 83/93 vom 1. Juni 1994). Auch in Fällen, in denen die versicherte Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (ARV 1998 Nr. 49 S. 286; Urteile C 297/03 vom 14. Juni 2004, C 21/03 vom 4. August 2003 und C 385/99 vom 9. Juni 2000; nicht veröffentlichte Urteile C 412/98 vom 11. März 1999 und C 191/94 vom 4. April 1995).  
 
5.   
Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG erfüllt. Insbesondere wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Versicherte während der gesamten Dauer ihres Praktikums in U.________ vermittlungsfähig war. Nach Aktenlage bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zumindest während der ersten drei Monate des Praktikums nicht vermittlungsfähig war. So musste sie sich gemäss ihren eigenen Angaben für die Mindestzeit von drei Monaten verpflichten (vgl. E-Mail vom 6. Mai 2016). Insoweit bestehen gewisse Zweifel daran, dass sie das Praktikum tatsächlich jederzeit zu Gunsten einer anderen (bezahlten) Stelle hätte beenden können. Da das Bundesgericht aber ohnehin an die Parteibegehren gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 
 
6.   
Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der Organisation B.________ keine Vergütung erhielt. Zu prüfen ist, ob ihr dennoch unter Berücksichtigung der berufs- und ortsüblichen Ansätze ein fiktives Einkommen als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG anzurechnen ist. 
 
6.1. Eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit ist einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AVIG gleichzusetzen, wenn ein Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht oder, wenn normalerweise nach den Umständen oder den beruflichen und örtlichen Usanzen für die geleistete Arbeit Lohn zu erwarten ist (vgl. Art. 320 Abs. 2 OR und ARV 2000 Nr. 32 S. 172 E. 1c mit Hinweis, C 217/99; vgl. auch Urteil C 107/05 vom 18. Juli 2006 E. 4.1 mit Hinweisen). Insoweit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die hier streitige Frage nach der Anrechenbarkeit eines Zwischenverdienstes im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht entscheidend, dass ihr Praktikum unentgeltlich war (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. auch BGE 129 V 102 E. 3 S. 102). Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist es denn auch, zu verhindern, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Tätigkeiten mit einem gewissen wirtschaftlichen Wert ausgeübt werden, die normalerweise entlöhnt werden (vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.; vgl. auch Urteil C 263/96 vom 28. Februar 1997 E. 1c mit Hinweisen).  
 
6.2. Gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts bestand die Aufgabe der Beschwerdeführerin unter anderem darin, die "Trial Attorneys" der Organisation B.________ zu unterstützen. Aus dem "Internship-undertaking"-Formular auf der Webseite der Organisation B.________ sei zudem ersichtlich, dass die Praktikanten keine Tätigkeiten ausüben dürften, die zu einer Abwesenheit während der Praktikumsdauer führen würden. Zudem seien medizinisch bedingte Abwesenheiten umgehend zu melden und sämtliche Anweisungen und Richtlinien der Organisation B.________ und ihres Personals zu befolgen. Damit habe zweifelsohne eine Arbeitspflicht bestanden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin am Sitz der Organisation B.________ in U.________ in dessen Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei und sich in einem Subordinationsverhältnis befunden habe. Aus den Akten ergibt sich sodann - diesbezüglich sind die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu ergänzen (vgl. E. 1 hiervor) -, dass das Praktikum in einem Vollzeitpensum absolviert wurde (37,5 h/Woche). Des Weiteren wird die Tätigkeit der Praktikanten bei der Organisation B.________ im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse wie folgt umschrieben: Unterstützung der "Trial Attorneys" bei Prozessvorbereitungen und beim Entwurf von Anträgen, Forschungsarbeiten zu internationalen und strafrechtlichen Fragestellungen, vorbereiten der Tagesordnung oder von Diskussionspapieren sowie Routinearbeiten (Prüfung von Zitaten und Fussnoten). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass diese Arbeiten im Rahmen des Praktikums zu ihrem Aufgabenbereich gehörten. Im Gegenzug konnte die Beschwerdeführerin die Arbeitsmittel und Infrastruktur der Organisation B.________ benützen und etwa Vorlesungen beiwohnen. Insoweit bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der Organisation B.________ ein Vertrags- oder Anstellungsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, wobei davon auszugehen ist, dass für die von der Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten normalerweise ein Lohn bezahlt wird (vgl. E. 6.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführerin von Seiten der Organisation B.________ die Möglichkeit eingeräumt wurde, jederzeit für Vorstellungsgespräche in die Schweiz zu reisen und eine neue Stelle anzutreten, ändert daran nichts. Soweit sie weiter vorbringt, das kantonale Gericht hätte sich nicht auf Informationen in einem Formular aus dem Internet ("Internship-undertaking"-Formular) stützen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wie auch zuvor bereits im Verwaltungsverfahren selber auf die Internetseite der Organisation B.________ verwiesen hat.  
 
6.3. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Kriterien zur Unterscheidung von echten und unechten Praktika gemäss Audit Letter TCRD, Ausgabe 2017/2, September 2017, verfängt nicht, handelt es sich dabei doch lediglich um ein Kommunikationsmittel des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ohne Weisungscharakter. Wenn selbst Verwaltungsweisungen für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368), so gilt dies erst recht für ein Kommunikationsmittel der Aufsichtsbehörde.  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin absolvierte Praktikum für die Organisation B.________ als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG qualifiziert hat. Folglich ist der Versicherten ein Einkommen nach berufs- und ortsüblichem Ansatz als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). Würde darauf verzichtet, käme dies einer Verlagerung der Lohnkosten vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung gleich, was Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG zuwiderliefe (vgl. E. 6.1 hiervor). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Praktikanten der Organisation B.________ nicht entlöhnt werden, liegt es doch nicht in der Verantwortung der Arbeitslosenversicherung, Kategorien von Organisationen und Unternehmen einzurichten, die Freiwillige beschäftigen können, von denen einige indirekt von der finanziellen Entschädigung durch die Versicherung profitieren könnten und andere nicht (vgl. nicht publiziertes Urteil C 121/98 vom 5. März 1999 E. 2b).  
 
7.   
Streitig ist im Weiteren die Höhe des anrechenbaren Entgelts des Zwischenverdienstes. 
 
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berechnung des hypothetischen Verdienstes auf ihre Angaben in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
7.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe sich in ihrem Entscheid nicht mehr auf die von der Arbeitslosenkasse zur Ermittlung des hypothetischen Lohnes herangezogene Internetquelle gestützt und stattdessen auf Wikipedia-Einträge abgestellt, was nicht angehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat in Erwägung 2.7 auf Seite 15 auf die betreffende Internetseite Bezug genommen und das Vorgehen der Arbeitslosenkasse (unter Hinweis auf BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f. betreffend Massgeblichkeit des lokalen ausländischen Lohnniveaus) geschützt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen ins Leere.  
 
7.3. Weiter macht die Versicherte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 9 sowie Art. 29 BV geltend.  
 
7.3.1. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind.  
 
7.3.2. Dieser qualifizierten Rügepflicht kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Wie bereits erwogen, hat die Vorinstanz die Ermittlung des fiktiven Einkommens anhand einer niederländischen Internetseite durch die Arbeitslosenkasse geschützt. Der Versicherten wäre es insoweit durchaus möglich gewesen, das Vorgehen der Vorinstanz substanziiert zu rügen und den Entscheid vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten.  
 
7.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für die Anrechnung eines Verdienstes in der Höhe (lediglich) eines Praktikantenlohns kein Raum bleibt, da bei der betreffenden Tätigkeit davon ausgegangen werden müsste, dass sie in erster Linie zu Ausbildungszwecken ergriffen worden ist und folglich ein Anspruch auf Kompensationszahlungen ausscheiden würde (vgl. Urteil C 297/03 vom 14. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch E. 4.3 hiervor).  
 
8.   
 
8.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut geltend, aufgrund der Anrechnung eines Zwischenverdienstes sei sie im Vergleich zu einer arbeitslosen Juristin, die keiner Beschäftigung nachgehe, schlechter gestellt, was Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG zuwiderlaufe.  
 
8.2. Mit dem in Art. 24 Abs. 3 AVIG verankerten Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (vgl. E. 4.2 und 6.4 hiervor). Nimmt eine versicherte arbeitslose Person aus freien Stücken, d.h. ohne amtliche Zuweisung eine Tätigkeit ohne berufs- und ortsüblichen Verdienst auf, liefe es dem genannten Zweck zuwider, wenn die Arbeitslosenversicherung für die Folgen der unüblich niedrigen Salärierung einzustehen hätte (vgl. Urteil 8C_443/2007 E. 4 in fine). Die von der Arbeitslosenkasse getroffene Lösung ist demnach gerade nicht zweckwidrig. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl.  
 
9.   
Schliesslich macht die Versicherte letztinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend, die Arbeitslosenkasse resp. das RAV hätten ihre Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG verletzt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, ohne dass weiter auf die von der Vorinstanz ebenfalls bemühte Schadenminderungspflicht einzugehen wäre. 
 
11.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest