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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_424/2011 
 
Urteil vom 2. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Adrian Bachmann und Thomas Baumberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Schalch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des 
Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer 
vom 23. Mai 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) betreibt laut Handelsregisterauszug die Herstellung von und den Handel mit Armaturen und Rohrleitungsteilen sowie das Engineering der Versorgungs- und Entsorgungsbereiche Wasser, Abwasser und Gas. Sie verfügt für die Gebiete der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein über das exklusive Vertriebsrecht am sog. Z.________-System für Wasserrohrleitungen, das von den Firmen Q.________ und R.________ AG (im Folgenden: Herstellerfirmen), hergestellt wird. Zu diesem System gehören neben Rohren und Armaturen sogenannte Formstücke, d.h. Verbindungsstücke für Rohre, und als charakteristisches Element die sogenannte Doppelkammer-Technologie mit der Z.________ Schubsicherung. 
 
Die X.________ SA (Beschwerdeführerin) ist in der Produktion und im Vertrieb von konkurrenzierenden Produkten tätig. 
 
Am 21. Januar 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin einen bis Ende 2006 gültigen Rahmenlieferungsvertrag (nachfolgend RLV) über Z.________ Schubsicherungen sowie Formstücke aus dem Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin ab. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, während der Vertragsdauer die entsprechenden Produkte ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin zu beziehen. Überdies verpflichtete sie sich, inskünftig in Doppelkammer-Technologie hergestellte Rohre, Armaturen und Hydranten mit dem Z.________-Programm auszustatten und auch den dafür benötigten Bedarf ausschliesslich über die Beschwerdegegnerin zu beziehen. Im Gegenzug verpflichtete sich diese, während der Dauer des Vertrages auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein weder Dritte mit Formstücken mit blauer Epoxy-Beschichtung zu beliefern noch selbst solche zu vertreiben (Art. 3 RLV). Gemäss Art. 18 RLV hatte die Beschwerdegegnerin bis zum 31. März 2002 je eine schriftliche Erklärung der Herstellerfirmen beizubringen, wonach diese sich verpflichteten, die Beschwerdeführerin auch dann noch bis zum 31. Dezember 2006 direkt mit Vertragsprodukten zu beliefern, wenn die Vertragsprodukte in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin vertrieben werden sollten. 
 
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle Erklärungen fristgerecht beigebracht, weshalb der Vertrag ohne weiteres per 31. Dezember 2002 dahingefallen sei. Überdies wies die Beschwerdeführerin auf Qualitätsmängel und unerfüllte technische Anforderungen hin und teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass sie von einer weiteren Kooperation mit ihr absehe. 
 
B. 
Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass der Vertrag dahingefallen oder rechtswirksam gekündigt worden sei. Sie gelangte mit einer vorläufig bezifferten Schadenersatzklage bzw. einer Stufenklage an das Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer. 
B.a Mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 stellte das Schiedsgericht fest, der Rahmenvertrag habe nach dem 31. Dezember 2002 noch rechtsgültig weiter bestanden, die von der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2003 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam gewesen und der Vertrag habe auch nach diesem Datum rechtsgültig fortbestanden. Ausserdem entschied das Schiedsgericht, welche Produkte die Beschwerdeführerin gemäss der Vereinbarung ausschliesslich bei der Beschwerdegegnerin zu beziehen hatte, nämlich die von der Beschwerdegegnerin vertriebenen Schubsicherungen «Z.________/S.________» sowie Formstücke aus dem Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin in den Ausführungen mit Schraubmuffen, Steckmuffen (Ein- und Doppelkammer) und Flanschen, alle mit integraler Epoxy-Beschichtung, einschliesslich etwaiger Weiter- und/oder Neuentwicklungen derselben. Ferner sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, alle von ihr in Doppelkammer-Technologie hergestellten Rohre, Armaturen und Hydranten mit dem Z.________-Programm auszustatten und den dafür benötigten Bedarf ausschliesslich über die Beschwerdegegnerin zu beziehen. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass sich die Bezugspflicht (entgegen dem Wortlaut des Vertrages) nicht auf Formstücke in blauer Farbe beschränke. 
 
Eine gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Mai 2007 ab. Auf eine dagegen eingelegte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_232/2007 vom 2. Oktober 2007 nicht ein. 
B.b Nach Abschluss des weiteren Beweisverfahrens beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'462'419.-- zuzüglich 5 % Zins ab 16. November 2004 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung in entsprechendem Umfang zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Klage. 
 
Mit (End)Schiedsspruch vom 23. Mai 2011 verpflichtete das Schiedsgericht die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'994'144.-- zuzüglich verschiedener Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Auf den Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags trat es nicht ein. Die Schiedsgebühr von Fr. 490'000.-- und die übrigen Verfahrenskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Schiedsspruch vom 23. Mai 2011 aufzuheben und den Prozess zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Schiedsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass sich die Begründung der Beschwerde über weite Strecken auf die gleichen Argumente stütze, die bereits im Schiedsverfahren vorgetragen worden seien. Es verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Schiedsspruch. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Schiedsspruchs vom 23. Mai 2011. Am 14. September 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Bemerkungen zur Beschwerdeantwort verzichte. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2011 wurde ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hin wurde der Beschwerde jedoch mit weiterer Präsidialverfügung vom 21. September 2011 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt. Das Schiedsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Gesuch und die Beschwerdegegnerin schliesst sinngemäss auf dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin hat dazu mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 repliziert. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei Parteien, die beide ihren Sitz in der Schweiz haben (und auch beim Abschluss der Schiedsvereinbarung hatten; Art. 176 IPRG [SR 291]). Für die Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit bzw. die Binnenschiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. 
 
Nach Art. 407 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) gilt für Rechtsmittel gegen Entscheide von nationalen Schiedsgerichten das Recht, das bei Eröffnung des Schiedsentscheids in Kraft ist. Nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 eröffnete Binnenschiedsentscheide sind demzufolge unter den Voraussetzungen der Artikel 389 - 395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von Art. 353 Abs. 2 ZPO geschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser Bestimmungen ausschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG vereinbarten. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von Art. 390 ZPO vereinbart haben, steht gegen den Endschiedsspruch vom 23. Mai 2011 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz nach den Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO offen (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
1.2 Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteile 4A_254/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.1 und 4A_374/2011 vom 1. September 2011 E. 1; vgl. dazu auch BGE 133 III 634 E. 1.1.2/1.1.3). Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein materielles Rechtsbegehren zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen und Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; vgl. für den analogen Fall der selbständigen Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines kantonalen Entscheids: Urteil 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2). 
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an das Schiedsgericht ist somit im Grossen und Ganzen zulässig und einzig angebracht. Einzig soweit sie die Entschädigungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts anficht, kommt sie ihrer Pflicht zur Bezifferung der von ihr als angemessen erachteten Beträge nicht nach und eine Bezifferung lässt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.3 Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393 ZPO). Mit einer Schiedsbeschwerde kann nicht gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, handle es sich um solches auf Verfassungs- oder auf Gesetzesstufe (Urteil 4A_254/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.1). 
 
Das Bundesgericht prüft sodann nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG); dabei gelten nach wie vor die strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG stellte (BGE 134 III 186 E. 5). Der Beschwerdeführer muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c; ferner: BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3; s. zum Ganzen die Urteile 4A_254/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5 und 4A_374/2011 vom 1. September 2011 E. 2). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern die angerufenen Beschwerdegründe gegeben sein sollen, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85). 
 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (vgl. für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit: BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733, je mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in verschiedener Hinsicht nicht, indem darin von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen wird oder diese ergänzt werden, ohne dass dazu substanziierte Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO erhoben würden. Die entsprechenden Vorbringen sind nicht zu hören. 
 
1.5 Die vorliegende Beschwerde befasst sich ausser mit dem Prozessthema des Endentscheids auch mit einem Thema des Zwischenentscheids vom 23. Januar 2007, d.h. der (Vor)Frage des Fortbestehens des RLV über den 31. Dezember 2002 bzw. über den 22. Oktober 2003 hinaus (Rüge 1). Dies ist insoweit grundsätzlich zulässig, als es sich beim Entscheid vom 23. Januar 2007 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, als das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich 14. Mai 2007, der ihn schützte, nicht eingetreten ist und als der Zwischenentscheid sich auf den Inhalt des hier angefochtenen Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin unterliess es allerdings im vorliegend gestellten Rechtsbegehren, den Zwischenentscheid bzw. den genannten Obergerichtsentscheid formell mitanzufechten, sondern beschränkt sich darauf, die Aufhebung des Endschiedsspruchs vom 23. Mai 2011 zu beantragen. Auch bezeichnet sie in ihrer Beschwerdebegründung ausschliesslich diesen Entscheid als "Beschwerdeobjekt". Es fragt sich unter diesen Umständen, ob der Zwischenentscheid (bzw. der auf diesen hin ergangene Obergerichtsentscheid) als rechtsgenügend mitangefochten betrachtet werden kann; Art. 42 Abs. 1 BGG verlangt, dass die Rechtsschrift einen Antrag und eine Begründung enthält. 
1.5.1 Nach einer älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts verlieren mit der Ausfällung des Haupturteils die ihm vorangegangenen Zwischenentscheide ihre selbständige Bedeutung und gehen im Hauptentscheid auf. Ein Rechtsmittel gegen diesen ergreift deshalb ohne weiteres auch die vorangegangenen Zwischenentscheide, ohne dass es einer besonderen Erklärung über deren Anfechtung bei Einlegung des Rechtsmittels bedarf (BGE 26 II 758 E. 1 S. 764). Diese Rechtsprechung wurde in einem späteren, auch schon vor geraumer Zeit ergangenen Urteil in Frage gestellt, wobei in jenem Fall ohnehin sinngemäss die Aufhebung des vorangegangenen Entscheids verlangt worden war (BGE 60 II 30 E. 2 S. 33 f.). In der Lehre zum aOG war umstritten, ob zur rechtsgültigen Mitanfechtung eines dem Endentscheid vorangegangenen Zwischenentscheides ein formeller Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheides gestellt werden muss (verneinend: JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 1990, N. 4.1.3 zu Art. 48 OG, mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege wird in Anlehnung an die vorstehend erwähnte Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die gesonderte Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden sei gar nicht mehr erlaubt, wenn ein Endentscheid vorliege; eine Anfechtung könne nur mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid erfolgen, wenn die Vor- und Zwischenentscheide noch geeignet seien, diesen zu beeinflussen (BBl 2001 4201 ff., S. 4334). 
 
Die neuere Rechtsprechung zur Frage, ob zur Mitanfechtung eines Zwischenentscheids dessen Aufhebung besonders beantragt werden muss, erscheint auf den ersten Blick uneinheitlich (so Urteil 4A_270/ 2010 vom 21. Januar 2011 E. 7.1; Frage offen gelassen im Urteil 4A_530/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1), wobei zu beachten ist, dass die dazu einschlägige, unter dem aOG ergangene Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des BGG ihre Gültigkeit beibehielt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237). Soweit bei näherer Betrachtung ersichtlich, ist das Bundesgericht in neuerer Zeit allerdings nie allein deshalb auf eine Beschwerde, soweit sie sich gegen einen dem Endentscheid vorangegangenen Zwischenentscheid richtete, nicht eingetreten, weil kein formeller Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids gestellt worden wäre. So fehlte es in zwei Fällen, in denen das Bundesgericht einen Zwischenentscheid nicht als rechtsgenügend mitangefochten betrachtete, nicht bloss an einem Antrag auf Aufhebung desselben, sondern enthielt die Rechtsschrift auch keine rechtsgenügend begründete Rügen gegen den Zwischenentscheid, in denen dargelegt worden wäre, warum dieser unzutreffend sein bzw. inwiefern er Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll (Urteile 2D_26/2010 vom 13. Mai 2010 E. 2.1 und 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 4; vgl. dazu auch Urteil 1C_100/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1 Abs. 3 in fine). In anderen Fällen, in denen die Beschwerdeschrift eine rechtsgenügende und klar gegen die Entscheidung von Vorfragen in einem vorangegangenen Zwischenentscheid gerichtete Begründung enthielt, wurde der Zwischenentscheid als rechtsgenügend mitangefochten betrachtet, selbst wenn nicht ausdrücklich dessen Aufhebung beantragt wurde (Urteile 1C_100/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1 sowie 5C.96/2001 vom 18. April 2002 E. 1b/bb, nicht publ. in: BGE 128 III 343, unter Bezugnahme auf BGE 26 II 758). Dies entspricht der ständigen Praxis, nach der es das Bundesgericht genügen lässt, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer verlangt (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 125 III 412 E. 1b S. 414; 123 IV 125 E. 1, je mit Hinweisen). 
1.5.2 Es ist demnach zu prüfen, ob der Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 in der vorliegenden Beschwerdeschrift mit einer rechtsgenügenden Begründung mitangefochten wird. 
 
Der Zwischenentscheid wurde im Jahr 2007, mithin vor Inkrafttreten der ZPO, selbständig eröffnet. Die Voraussetzungen für seine Anfechtung bestimmen sich somit nach altem Recht (Art. 407 ZPO; E. 1.1 vorne). Daran hat sich nichts geändert, weil das Schiedsgericht in der Zwischenzeit seinen Endentscheid gefällt hat, der nach Art. 407 ZPO der neuen Rechtsmittelordnung untersteht. Dafür sprechen, wie nachfolgend dargelegt wird, praktische Gründe und die damit einhergehende Gabelung des Rechtsmittelwegs für den End- und für den Zwischenentscheid, ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 407 Abs. 3 ZPO hinzunehmen (vgl. dazu BGE 115 II 102 E. 3 S. 105 f., in dem allerdings zur Vermeidung einer Gabelung des Rechtsweges das alte Verfahrensrecht auch für den nach Inkrafttreten der neuen Rechtsmittelvorschriften im IPRG eröffneten Endentscheid als anwendbar erklärt wurde, wobei zu beachten ist, dass es damals an einer gesetzlicher Regelung wie in Art. 407 Abs. 3 ZPO fehlte; bestätigt in: BGE 118 II 508 E. 2b und 2b/aa S. 511 f.). 
 
Vor Inkrafttreten der ZPO bestand gegen Binnenschiedsentscheide, im Gegensatz zu heute, ein zweistufiger Rechtsmittelzug. Schiedsentscheide unterlagen in diesem Rahmen zunächst der Nichtigkeitsbeschwerde an ein oberes kantonales Zivilgericht im Sinne von Art. 3 lit. f i.V.m. Art. 36 ff. des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (aKSG; AS 1969 S. 1093; mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben). Erst der Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde konnte beim Bundesgericht angefochten werden. Im vorliegenden Fall wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 14. Mai 2007 ab. Das Bundesgericht trat am 2. Oktober 2007 auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 BGG nicht gegeben waren. In der Folge kann der Obergerichtsentscheid im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Eine direkte Anfechtung des Zwischenentscheids gestützt auf die ab 1. Januar 2011 geltende Rechtsmittelordnung, als ob nie ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über diesen ergangen wäre, fällt hingegen selbstredend ausser Betracht. Die Mitanfechtung des obergerichtlichen Entscheids vom 14. Mai 2007 im vorliegenden Verfahren hat nach den Vorschriften der alten Rechtsmittelordnung zu erfolgen, was sich schon aus Art. 407 ZPO ergibt, nachdem dieser Entscheid im Jahre 2007 eröffnet wurde. Dies drängt sich denn auch deshalb auf, weil nur diese altrechtlichen Vorschriften auf den zweistufigen Instanzenzug abgestimmt sind, der mit der Anfechtung des Zwischenentscheids vom 23. Januar 2007 beim Obergericht und mit dessen Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde eingeschlagen wurde. 
 
Nach der alten Rechtsmittelordnung ist im bundesgerichtlichen Verfahren allein der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 36 ff. aKSG und nicht der Entscheid des Schiedsgerichts selbst Anfechtungsobjekt und das Bundesgericht überprüft nur den Entscheid der Kassationsinstanz, nicht auch den Schiedsspruch selbst (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 634 E. 1.1.1). Es prüft dabei mit freier Kognition, ob die Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 36 ff. aKSG zu Unrecht verneint hat (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.3; 119 II 380 E. 3b S. 382; 112 Ia 350 E. 1). Allerdings kann es die Verletzung von Konkordatsrecht bzw. von interkantonalem Recht, wie diejenige von Grundrechten, durch die Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz nur insoweit prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern die Vorinstanz eine Verletzung von Konkordatsrecht zu Unrecht verneint (vgl. dazu BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.) oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (BGE 134 I 83 E. 3.2; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 393 E. 6, 589 E. 2 S. 591 f., je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde von vornherein nicht, soweit sie sich direkt gegen die Erwägungen des Schiedsgerichts im Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 richtet, ohne dass dargetan wird, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang einen in Art. 36 aKSG vorgesehenen Beschwerdegrund zu Unrecht als nicht gegeben betrachtet haben soll. Aber auch gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden. Sie beschränkt sich insoweit in rein appellatorischer Weise darauf, hinsichtlich der strittigen Punkte ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts aufzuzeigen, inwiefern dieses zu Unrecht Willkür im Sinne von Art. 36 lit. f aKSG verneint haben soll. 
 
Demnach kann der Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 bzw. der einzig Anfechtungsobjekt bildende Obergerichtsentscheid vom 14. Mai 2007 nicht als rechtsgenügend mitangefochten betrachtet werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Endschiedsspruch vom 23. Mai 2011 sei in verschiedener Hinsicht willkürlich und unter Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf Gleichbehandlung der Parteien zustande gekommen. 
 
2.1 Gegen den Schiedsspruch kann vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (Art. 393 lit. e ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus dem früheren Konkordat (Art. 36 lit. f aKSG) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 EZPO, BBl 2006 7405). 
 
Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO bzw. Art. 36 lit. f aKSG stimmt, soweit es nicht um Beweiswürdigung geht, mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 4 aBV bzw. zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinn von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung und die darin liegenden Wertungen sind Gegenstand der Willkürrüge, sondern durch Akten unstreitig widerlegte Tatsachenfeststellungen (BGE 131 I 45 E. 3.6 mit Hinweisen). 
 
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 131 I 45 E. 3.4; 112 Ia 350 E. 2). Eine offensichtliche Verletzung der Billigkeit kann nur gerügt werden, wenn das Schiedsgericht befugt war, nach Billigkeit zu entscheiden, oder wenn es eine Norm angewendet hat, die auf Billigkeit verweist (BGE 107 Ib 63). 
 
2.2 Ein Schiedsspruch kann sodann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen (Botschaft zur ZPO, a.a.O., BBl 2006 7405), so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist. 
 
Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c, je mit Hinweisen). 
 
Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 121 III 331 E. 3b S. 333). 
Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c; Urteil 4P.208/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Er verlangt vom Schiedsgericht zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143) und das Verfahren in einer Weise zu führen, dass jede Partei die gleichen Möglichkeiten erhält, ihre Standpunkte einzubringen (Urteil 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 137 III 85). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Rügenkomplex gegen den Schiedsspruch vom 23. Mai 2011 geltend, dieser sei im Ergebnis willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO
weil er praktisch ausschliesslich auf einem fehlerhaften Gutachten basiere, dessen Verfasser offensichtlich befangen gewesen seien (Rüge 2), damit verbunden 
weil er die aktenwidrige Feststellung des Gutachters übernehme, dass es im Ergebnis keine Formstücke gab, die unbeschichtet eingekauft und von der Beschwerdeführerin nicht mit Epoxy beschichtet wurden und demzufolge nicht unter die Bezugspflicht gemäss RLV fielen (Rüge 4) und damit verbunden 
weil er auf der aktenwidrigen Feststellung des Gutachters beruhe, dass zum Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin auch Formstücke gehört hätten, die nicht in Anhang 2 zum RLV erwähnt waren; allenfalls, falls der vorinstanzliche Entscheid so zu verstehen sein sollte, dass sich die Bezugspflicht der Beschwerdeführerin nicht auf das Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin beschränkt habe, beruhe der vorinstanzliche Entscheid auf einer offensichtlichen Rechtsverletzung (Rüge 5). 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin damit verbunden vor, das Ignorieren ihrer Kritik am Gutachten im vorinstanzlichen Entscheid stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 393 lit. d ZPO dar (Rüge 3). 
 
3.1 Was die Rügen 2 und 3 anbelangt, ging das Schiedsgericht in seinem Entscheid auf die Kritik "grundlegender Natur" der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vom 16. April 2010 mit Ergänzung ein, in der diese gravierende Fehler des Gutachtens geltend machte und dafür hielt, alle Fehler wirkten sich systematisch zu ihren Lasten aus, was für eine Parteilichkeit des Gutachters spreche, so dass auf das Gutachten grundsätzlich nicht abgestellt werden könne. 
 
Das Schiedsgericht stellte dazu fest, dass das ursprüngliche Gutachten Fehler enthalte, die mit einem Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2010 korrigiert worden seien. Selbst die Korrekturen enthielten aber Berechnungsfehler. Auch tauchten im Gutachten selber weitere, mit dem Ergänzungsgutachten nicht korrigierte Fehler auf, auf die im weiteren Verlauf der Begründung des Schiedsspruchs einzugehen sei. Das Schiedsgericht verneinte aber, dass sich die Fehler systematisch zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken würden. Eine Parteilichkeit der Gutachter sei nicht auszumachen. 
3.1.1 Der Einzelne hat gegenüber einem Schiedsgericht in gleicher Weise, wie wenn ein staatliches Gericht entscheidet, Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.1). Der von einem Gericht beigezogene Sachverständige gilt als Hilfsperson des Richters (vgl. BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 31 oben). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb die entsprechende Garantie sinngemäss auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen in einem Schiedsverfahren anzuwenden. Demnach können Gerichtsexperten von einer Partei abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 126 III 249 E. 3c; ferner: BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365). Die Verletzung der entsprechenden Garantie erfüllt den Beschwerdegrund der vorschriftswidrigen Benennung oder Zusammensetzung im Sinne von Art. 393 lit. a ZPO, dessen Gehalt mit demjenigen von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG übereinstimmt (Botschaft zur ZPO, a.a.O., BBl 2006 7405; zu Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.1 S. 608; 118 II 359 E. 3b in fine). Die Partei, die von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, muss ihn unverzüglich geltend machen (BGE 136 III 605 E. 3.2.2). Hat das Schiedsgericht einen rechtzeitig geltend gemachten Ablehnungsgrund, wie hier, als nicht gegeben erachtet, kann die Verletzung der Garantie auf einen unabhängigen und unparteilichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (BGE 118 II 359 E. 3b S. 361). 
 
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend indessen nicht geltend, die Verneinung der Befangenheit des Experten und die Berücksichtigung von dessen Gutachten im angefochtenen Entscheid erfülle den Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. a ZPO, sondern ruft ausschliesslich den Grund nach lit. e der genannten Bestimmung an. Damit geht sie fehl. Es fragt sich zunächst schon, ob der Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. e ZPO gegenüber denjenigen nach lit. a-d nicht insoweit subsidiärer Natur ist, als er nur angerufen werden kann, wenn nicht ein Grund nach Art. 393 lit. a-d in Frage kommt (so für Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG gegenüber den Gründen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG: Urteil 4A_530/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweis; a.M. für Art. 393 lit. e ZPO offenbar BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, Rz. 1234). Die Frage kann hier indessen offen bleiben. Zum einen fällt eine Verletzung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht unter den Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. e ZPO (Erwägung 2.1 vorne), was wohl auch für die Verletzung der Regeln über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten und Sachverständigen gelten dürfte. Zum andern ist folgendes zu beachten: Wird Art. 393 lit. e ZPO als Beschwerdegrund gegen die Berücksichtigung des Gutachtens eines angeblich befangenen Experten angerufen, wird damit geltend gemacht, die Berücksichtigung des Gutachtens an sich sei willkürlich und führe zu einem willkürlichen Entscheid. Dies beschlägt indes die beweismässige Würdigung des Gutachtens, die nicht Gegenstand einer Willkürrüge nach Art. 393 lit. e ZPO sein kann. Auch im vorliegenden Fall laufen die Vorbringen der Beschwerdeführerin denn auch auf eine Kritik an der Würdigung des Gutachtens hinsichtlich seiner Verwertbarkeit hinaus, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das Schiedsgericht habe ihre Kritik am Gutachten in seinem Entscheid unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 393 lit. d ZPO ignoriert (Rüge 3). Damit geht sie fehl. Nach den vorstehend (Erwägung 3.1) wiedergegebenen Erwägungen des Schiedsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die entscheidwesentlichen Fragen zu prüfen und zu behandeln nicht nachgekommen wäre, indem sie die Standpunkte der Beschwerdeführerin nicht beachtet hätte, wonach sich fast alle Fehler im Gutachten zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken sollen und der Gutachter infolge Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin befangen gewesen sein soll. 
 
3.2 Das Schiedsgericht betrachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre vertragliche Pflicht zum ausschliesslichen Bezug von Epoxy-beschichteten Formstücken von der Beschwerdegegnerin verletzt habe. Es bezifferte den zu ersetzenden Schaden der Beschwerdegegnerin aus entgangenem Gewinn infolge vertragswidrigen Nichtbezugs von Epoxy-beschichteten Formstücken auf Fr. 1'507'057.--. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass unbestrittenermassen jene Formstücke nicht vom RLV erfasst seien und demzufolge auch nicht in die Berechnung des entgangenen Gewinns gehörten, die von ihr unbeschichtet, d.h. als Rohlinge eingekauft und später nicht mit Epoxy, sondern mit anderen Beschichtungen, zum Beispiel mit Polyurethan (PUR) beschichtet worden seien. Diese Tatsache habe sich in den Ergebnissen des Gutachtens nicht ausgewirkt und der Schiedsentscheid sei im Ergebnis willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO, weil er die aktenwidrige Feststellung des Gutachters übernehme, dass es im Ergebnis keine Formstücke gab, die unbeschichtet eingekauft und von der Beschwerdeführerin nicht mit Epoxy beschichtet wurden und demzufolge nicht unter die Bezugspflicht gemäss RLV fielen (Rüge 4). 
 
Dazu ist allgemein festzuhalten, dass das Schiedsgericht angesichts der festgestellten Fehler die Ergebnisse des Gutachtens nicht unbesehen übernommen, sondern einer eigenen Überprüfung, d.h. einer Würdigung, unterzogen hat. Die Vorinstanz hielt bezüglich des hier gerügten Punktes fest, die Ermittlung der mit Epoxy beschichteten Formstücke erfolge im Gutachten nur annäherungsweise anhand der Fertigungsdauer und Betriebszeit der Beschichtungsmaschine. Demnach schätze der Gutachter die Anzahl der mit Epoxy beschichteten Formstücke auf 10'744, was die Beschwerdeführerin kritisiere. Die Menge von 10'744 Stück sei für die Schadensberechnung jedoch gar nicht verwendet worden, sondern es sei mit nur 1'209 Stück gerechnet worden. Dieses Vorgehen möge zwar nicht schlüssig erscheinen, führe aber jedenfalls nicht zu einem zu hohen hypothetischen Erlös zum Nachteil der Beklagten. 
Die Beschwerdeführerin geht nicht rechtsgenügend auf diese Erwägungen der Vorinstanz ein und legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern entgegen diesen Erwägungen aktenwidrige tatsächliche Feststellungen aus dem Gutachten zu ihrem Nachteil in den Schiedsentscheid eingeflossen sein sollen, so dass dieser im Ergebnis als willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO erschiene, wenn sie bloss vorbringt, es bleibe ein Rätsel, wie das Schiedsgericht zum Schluss kommen könne, das nicht schlüssige Vorgehen des Gutachters habe sich nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin bloss in weitschweifigen Ausführungen die von den Gutachtern infolge der behaupteten unzulässigen Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin angeblich falsch ermittelten Zahlen der mit Epoxy beschichteten Formstücke; sie macht u.a. geltend, die Vorinstanz hätte diese willkürlich übernommen, indem sie die Aussagen des Zeugen A.________, aus der sich die Unrichtigkeit der vom Gutachter ermittelten Zahlen ergebe, ausser Acht gelassen habe. Abgesehen davon, dass sie damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kritisiert, ohne hinreichend substanziierte Aktenwidrigkeitsrügen zu erheben (Erwägung 2.1 vorne), stossen ihre Rügen angesichts der unwiderlegten Ausführungen des Schiedsgerichts, wonach die kritisierten Zahlen gar nicht in die Schadensberechnung eingeflossen seien, ins Leere. 
 
Aus dem gleichen Grund stösst auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge von vornherein ins Leere, mit der sie beanstandet, dass das Schiedsgericht nicht auf ihren Standpunkt eingegangen sei, die Erhebung des Gutachters führe zum unmöglichen Ergebnis, dass sie mehr Rohlinge beschichtet haben solle als sie einkaufte und an Lager hatte. Sie tut weder dar noch ist ersichtlich, dass diese Kritik entscheidwesentliche Punkte betraf, nachdem die davon betroffenen Zahlen aus dem Gutachten gar nicht für die Schadensberechnung verwendet wurden, so dass das Schiedsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin - die es im Übrigen in seinen Erwägungen erwähnt und damit durchaus gehört hat - näher hätte prüfen müssen (Erwägung 2.2). Eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang ist weder rechtsgenüglich begründet noch ersichtlich. 
3.2.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil er auf der aktenwidrigen Feststellung des Gutachters beruhe, dass zum Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin auch Formstücke gehört hätten und damit unter die Bezugsverpflichtung gemäss RLV fielen, die nicht in Anhang 2 zum RLV erwähnt waren (Rüge 5). 
 
Das Schiedsgericht verwarf die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten betreffend den Einbezug von in Anlage 2 nicht aufgeführten Produkten bzw. den Standpunkt der Beschwerdeführerin überhaupt, dass die Bezugspflicht auf Formstücke beschränkt sei, die in Anlage 2 des Rahmenlieferungsvertrags aufgeführt seien. Sie führte dazu aus, Anlage 2 sei eine Preisliste, während die Bezugspflicht im Vertragstext selber definiert sei. Das Schiedsgericht habe bereits mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 festgehalten, dass eine Bezugspflicht für Formstücke aus dem Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin in den Ausführungen mit Schraubmuffen, Steckmuffen (Ein- und Doppelkammer) und Flanschen, alle mit integraler Epoxy-Beschichtung, einschliesslich etwaiger Weiter- und/oder Neuentwicklungen derselben bestand. Eine Einschränkung auf die in der Preisliste in den Anlagen aufgelisteten Formstücke sei weder diskutiert noch festgehalten worden noch wäre sie sachgerecht. 
 
Gegen diese Erwägungen erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässige Willkürrüge. Der Rüge einer willkürlichen Tatsachenfeststellung ist die darin enthaltene Wertung von vornherein nicht zugänglich und eine Aktenwidrigkeit wird nicht aufgezeigt. Sodann erhebt die Beschwerdeführerin auch keine rechtsgenügend begründete Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO bei der Auslegung des RLV, indem sie diesen Erwägungen des Schiedsgerichts bloss ihre eigene Behauptung gegenüberstellt, das Formstückprogramm der Beschwerdegegnerin finde sich in der Anlage 2 zum RLV, und die Frage aufwirft, was denn sonst das Formstückprogramm definieren sollte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid auch nicht in Widerspruch zum Zwischenentscheid vom 23. Januar 2007 gesetzt hat. So wurde die Bezugspflicht auch in jenem Entscheid für Epoxy-beschichtete Formstücke aus dem Formstückprogramm der Klägerin (schlechthin) bejaht, und nicht nur für solche Formstücke aus dem Formstückprogramm gemäss RLV, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4. 
In einer weiteren Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihre weitere Beweiskritik ignoriert habe (Rüge 6). So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Schlusseingabe ausgeführt, weshalb die Aussagen verschiedener Zeugen nicht verwertbar seien. Die Vorinstanz habe alle diese Ausführungen im Entscheid nicht erwähnt und auch die betreffenden Beweismittel in der Entscheidbegründung vollständig ausgeblendet, obwohl unübersehbar sei, dass sich (beispielsweise) die Aussagen der beiden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Entscheid in mehrfacher Hinsicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten, wozu sie verschiedene Beispiele nennt. Sie unterlässt es indes in der Beschwerde rechtsgenügend aufzuzeigen, inwiefern die aufgeführten Aussagen entscheidwesentlich sein und sich auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt haben sollen, so dass die Vorinstanz die Kritik an diesen Beweismitteln im Einzelnen hätte prüfen müssen, sondern verweist insoweit bloss ohne nähere Erläuterungen auf einzelne Stellen des angefochtenen Urteils. Auf die Gehörsrüge ist damit mangels genügender Begründung nicht einzutreten. Es ist unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darüber mutmasst, aus welchen Gründen die Vorinstanz nicht explizit auf einzelne Zeugenaussagen eingegangen sein könnte, indem sie diesen Aussagen in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung Beweismittel gegenüberstellt, die deren Unrichtigkeit belegen sollen, und sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe einer umfassenden Würdigung der Beweise ausweichen wollen. 
 
5. 
Unbestrittenermassen ist bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns der Beschwerdegegnerin vom hypothetischen (Nettoverkaufs-)Erlös derjenige (Nettoverkaufs-)Erlös abzuziehen, den die Beschwerdegegnerin während der Vertragslaufzeit mit dem Verkauf von Vertragsprodukten an die Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei den Formstücken einen zu tiefen effektiven Umsatz angenommen, was eine aktenwidrige tatsächliche Feststellung darstelle bzw. auf einer offensichtlichen Rechtsverletzung sowie einer Gehörsverletzung beruhe (Rüge 7a). Sie beanstandet insoweit, dass das Schiedsgericht für die Bemessung der Anzahl effektiv von der Beschwerdeführerin bezogener Formstücke auf die Angaben des Gutachtens abgestellt habe, obwohl der Gutachter zu dieser Frage zahlreiche widersprüchliche Zahlen geliefert habe, bzw. auf die Korrektur durch die Beschwerdegegnerin in deren Nach-Schlusseingabe, zu der sie sich nie habe äussern können; statt dessen hätte das Gericht auf (frühere) Zugaben der Beschwerdegegnerin abstellen müssen, mit denen höhere Zahlen betreffend den effektiven Nettoverkaufserlös genannt worden seien. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verhandlungsmaxime rügt, ruft sie keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO an; eine offensichtliche Verletzung materiellen Rechts macht sie damit - und auch im Übrigen - nicht geltend (Erwägung 2.1). In ihren weiteren Ausführungen übt die Beschwerdeführerin sodann einzig unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts, indem sie beanstandet, dass dieses auf die Widersprüche im Gutachten nicht eingegangen sei und kurzerhand die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Schlusseingabe darüber, welche Zahlen dem Urteil zu Grunde zu legen seien, als schlüssig bezeichnet habe. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
Schliesslich genügt die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen und nicht weiter begründeten Behauptung, sie habe sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin über den effektiven Verkaufserlös aus Vertragsprodukten in der Nach-Schlusseingabe vom 29. April 2011 nicht äussern können, den Anforderungen an die Begründung einer Gehörsverletzung nicht, weshalb auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 7). 
 
6. 
Für den Fall, dass die Rüge 7a nicht gehört und nicht auf die (frühere) Zugabe der Beschwerdegegnerin betreffend den effektiv mit der Beschwerdeführerin erwirtschafteten Umsatz (mit Formstücken) abgestellt werde, macht die Beschwerdeführerin im Anschluss an die eben behandelten Rügen eventuell geltend, das Schiedsgericht hätte konsequenterweise auch nicht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend den von ihr selbst im Bereich Schubsicherungen erzielten Umsatz zur Ermittlung des hypothetischen Erlöses abstellen dürfen; damit wäre der von der Beschwerdegegnerin behauptete Nettoverkaufserlös und der im Bereich Schubsicherungen behauptete entgangene Gewinn beweislos geblieben. Andernfalls liege infolge der inkonsequenten Handhabung der Verhandlungsmaxime bzw. der Dispositionsmaxime eine Ungleichbehandlung der Parteien sowie eine Rechtsverletzung vor, die zu einem willkürlichen Ergebnis führe (Rüge 7b). 
 
Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darzutun. Mit Bezug auf die Formstücke ergab das Beweisverfahren einen tieferen effektiven Umsatz mit Vertragsprodukten, als von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen; dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Schaden vor dem Beweisverfahren lediglich vorläufig unter Vorbehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens beziffert hatte (Stufenklage) und demnach nicht erkennbar ist, inwiefern sie auf ihren im Zusammenhang damit gemachten Umsatzangaben, die zwangsläufig vorläufiger Natur waren, behaftet werden könnte. Anders verhält es sich im Zusammenhang mit den Schubsicherungen. Das Schiedsgericht stellte insoweit fest, dass der hypothetische Erlös der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin nicht erstellt werden könne, was sich zu deren Lasten auswirke; aufgrund der Verhandlungsmaxime sei aber zumindest von demjenigen hypothetischen Erlös auszugehen, den die Beschwerdeführerin selber angebe. Dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin bloss vorläufigen Charakter hatten oder unter dem Vorbehalt des Beweisverfahrens bestanden, macht diese nicht geltend. Demnach ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass das Schiedsgericht die Verhandlungsmaxime in einer gegen das Gleichheitsgebot verstossenden Weise inkonsequent angewendet hätte, indem es die Parteien in vergleichbaren Situationen auf ihren Zugaben im einen Fall behaftet und im anderen Fall nicht behaftet hätte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
Inwiefern im Vorgehen des Schiedsgerichts eine offensichtliche Rechtsverletzung liegen soll, die Gegenstand einer Willkürrüge im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist. 
 
7. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Schiedsgericht habe die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung der Parteien im Sinne von Art. 393 lit. d ZPO verletzt, indem es Nach-Schlusseingaben eingeholt und darauf abgestellt habe (Rüge 8). Sie bringt dazu vor, gemäss dem vom Schiedsgericht gemeinsam mit den Parteien festgelegten Verfahrensablauf wäre mit den Schlusseingaben vom 31. Januar 2011, in denen die Parteien sich zum Beweisergebnis äussern und den Fall abschliessend hätten würdigen sollen, der Schriftenwechsel abgeschlossen gewesen. Es wäre alsdann dem Gericht oblegen, sein Urteil zu fällen. Obwohl sich die Parteien an einer Telefonkonferenz vom 11. Februar 2011 gegen die Idee des Gerichts ausgesprochen hätten, nochmals einen Schriftenwechsel durchzuführen, habe das Gericht den Parteien am selben Tag eine Frist bis zum 29. April 2011 angesetzt, um zur Schlusseingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin habe demjenigen der Beschwerdeführerin gleichentags eine prozessuale Vereinbarung vorgeschlagen, in der die Parteien dem Schiedsgericht mitteilen sollten, dass sie auf eine solche Nach-Schlusseingabe verzichteten. Zwei Tage später habe er dann aber mitgeteilt, erst nach Rücksprache mit der Klientschaft über das Vorgehen entscheiden zu wollen. Erst am 9. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich doch entschieden habe, eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe die ihr vom Schiedsgericht unzulässigerweise eingeräumte "Nachspielzeit" dazu genutzt, nun (endlich) in einigen Bereichen auf das Gutachten einzugehen, wo dieses unbrauchbare Resultate geliefert habe bzw. um nachzuholen, was sie bisher versäumt habe, nämlich insbesondere eine eigentliche Würdigung der Beweise vorzunehmen und neue Dokumente einzureichen. Das Schiedsgericht habe die entsprechenden Behauptungen bzw. die entsprechende Argumentation in seinem Entscheid in verschiedenen Punkten übernommen. 
 
Die Beschwerdeführerin formuliert in ihren weitschweifigen Ausführungen nur wenige überhaupt zulässige Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Soweit sie rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang mehrere fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt, nämlich die Verhandlungsmaxime, den Vorrang der Parteiautonomie und die Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben, bringt sie von vornherein keine zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 ZPO vor (vgl. dazu insbes. Erwägung 2.1 vorne). 
 
Grundsätzlich zulässig ist ihre Rüge, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin nach ihrer substanzlosen Schlusseingabe erlaubt habe, eine zweite Schlusseingabe einzureichen und erstmals substanziierte neue Bemerkungen zum Gutachten vorzubringen, die von der Beschwerdeführerin anschliessend nicht mehr hätten kommentiert werden können, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdegegnerin den letzten Parteivortrag gehabt habe; insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin zur erstmals in der Nach-Schlusseingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2011 vorgebrachten und von der Vorinstanz übernommenen Argumentation, dass die von den Gutachtern fälschlicherweise als Formstücke gewerteten Dichtungen bei der Schadensermittlung keine Rolle gespielt hätten, unter Verletzung des Gehörsanspruchs nie Stellung nehmen können. 
Dazu ist was folgt festzuhalten: Wenn die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit einräumte, zur Schlusseingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, diente dies gerade der Gehörswahrung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin eine Gehörsverletzung liegen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorwirft, indem sie sinngemäss geltend macht, von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schlusseingaben habe in erster Linie oder gar ausschliesslich die Beschwerdegegnerin profitiert, geht sie fehl. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien durch das Vorgehen des Schiedsgerichts in verfahrensmässiger Hinsicht ungleich behandelt wurden; der Umstand, dass eine Partei von einer prozessualen Anordnung des Gerichts, die beide Parteien gleichsam betrifft, faktisch mehr Nutzen zu ziehen vermag als die andere, vermag den Vorwurf der Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu begründen; ob die Anordnung anderweitig gegen Verfahrensgrundsätze verstösst, kann vorliegend, wie ausgeführt, nicht geprüft werden. 
Es kann sodann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin infolge des Vorgehens des Schiedsgerichts in Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und der Gleichbehandlung "den letzten Parteivortrag" gehabt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin bloss behauptet, sie habe sich zu neuen Vorbringen in der Nach-Schlusseingabe der Beschwerdegegnerin nicht äussern können, ohne dies näher zu substanziieren und zu belegen, begründet sie ihre darauf gestützte Gehörsrüge bzw. die Rüge der Ungleichbehandlung nicht genügend. Überdies wäre eine solche Rüge vorliegend ohnehin nicht zu hören. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung war, dass sie sich zur Nach-Schlusseingabe der Beschwerdegegnerin äussern können muss, hätte sie dies nach Treu und Glauben unverzüglich geltend machen und sich äussern oder zumindest dem Schiedsgericht beantragen müssen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; 116 II 639 E. 4c S. 644). Dazu hätte sie, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Nach-Schlusseingabe am 28. April 2011 einreichte und das Schiedsgericht sein Urteil am 23. Mai 2011 fällte, genügend Zeit gehabt, so dass nicht davon gesprochen werden kann, dass sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Dass sie entsprechend gehandelt und vom Schiedsgericht an einer Stellungnahme gehindert worden wäre, macht sie nicht geltend. Im heutigen Zeitpunkt ist sie daher mit der geltend gemachten Gehörsrüge nicht zu hören (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; 116 II 639 E. 4c S. 644; vgl. dazu auch BGE 135 III 334 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.). 
 
8. 
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlichen Rechtsverletzung und sei im Ergebnis willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO, weil er die Entwicklung der Einstandspreise der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung von deren Margen nicht berücksichtige (Rüge 9). 
 
Die Vorinstanz hielt dazu fest, der entgangene (Nettoverkaufs-)Erlös sei mit der prozentualen durchschnittlichen Marge der Beschwerdegegnerin zu multiplizieren, womit der entgangene Gewinn resultiere. Sie folgte dem Argument der Beschwerdeführerin nicht, für die Berechnung des entgangenen Gewinns seien insbesondere die im Verlauf der Vertragsdauer gestiegenen Einstandskosten der Beschwerdegegnerin relevant und die stetige Erhöhung der Einstandspreise hätte die Marge der Beschwerdegegnerin verringert. Vielmehr vertrat sie die Auffassung, Preissteigerungen hätten keine negativen Auswirkungen auf die Marge der Beschwerdegegnerin gezeitigt. Denn Art. 4 Abs. 2 RLV sehe vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Preise unter dem Rahmenlieferungsvertrag habe ändern dürfen und sich die Beschwerdeführerin gegen Preissteigerungen nur durch eine Kündigung habe zur Wehr setzen können, falls die Erhöhung nicht marktgerecht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht dargetan und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Erhöhung der Verkaufspreise, die im selben Ausmass wie die Erhöhung der Einstandspreise erfolgen würde, nicht marktgerecht wäre. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen einen eleganten Ausweg gefunden, um der strittigen - und von ihr in langen Ausführungen aus ihrer Sicht dargestellten - Thematik der beweismässigen Ermittlung, wie sich die Einstandspreise entwickelt hätten, auszuweichen. Mit ihrer Argumentation verfalle die Vorinstanz in blanke Willkür, indem sie Art. 4 RLV komplett falsch interpretiere und so eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO begehe und in der Folge zugleich Art. 107 Abs. 2 OR verletze. Die Beschwerdeführerin lässt indes jegliche Ausführungen darüber vermissen, welche unumstrittenen Rechtsgrundsätze über die Vertragsauslegung die Vorinstanz mit ihren Erwägungen offensichtlich verletzt haben soll und inwiefern. Ihre Rüge genügt daher den Begründungsanforderungen im Rahmen einer Schiedsbeschwerde (Erwägung 1.3) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin ist ihre Argumentation kaum verständlich und nicht geeignet, die durchaus nachvollziehbare Auffassung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen, wenn sie im Wesentlichen vorbringt, dass allein die Möglichkeit, eine Preiserhöhung mitzuteilen, nicht ausreiche, wenn wie im vorliegenden Fall, ausser im Jahr 2002, diese Mitteilung nie effektiv erfolgt sei, hätte doch die Beschwerdeführerin ohne Kommunikation einer Mitteilung gar nie Anlass gehabt, sich die Frage zu stellen, ob eine mitgeteilte Preissteigerung allenfalls nicht marktgerecht gewesen wäre. 
 
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Streitpunkt einzugehen, mit denen sie aufzeigen will, dass nach dem Beweisverfahren von gleichbleibenden Verkaufspreisen und massiv steigenden Einkaufspreisen der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre und demnach der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sei. 
 
9. 
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis auch willkürlich, weil er auf einer offensichtlichen Rechtsverletzung beruhe, indem der Beschwerdegegnerin Provisionen für Geschäfte zugesprochen würden, die nicht provisionspflichtig gewesen seien (Rüge 10). Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 des RLV offensichtlich unzutreffend ausgelegt und Art. 413 Abs. 1 OR verletzt, indem sie zum Schluss kam, eine Provision sei auf allen von der Beschwerdeführerin verkauften Rohren und Armaturen geschuldet. Sie habe dabei verkannt, dass die unbestrittene Verletzung der in Art. 3 RLV statuierten Bezugspflicht bzw. der Pflicht, in Doppelkammer-Technologie hergestellte Rohre und Armaturen mit Z.________ Schubsicherungen auszustatten, mit der Ersatzforderung auf Vertragserfüllung kompensiert sei und kein Anlass bestehe, der Beschwerdegegnerin für diese vertragswidrig nicht abgeschlossenen Geschäfte auch noch zusätzlich eine Provision zuzusprechen, zumal eine Minimalprovision pro Kalenderjahr vereinbart worden sei. 
 
Die Beschwerdeführerin lässt in diesen Vorbringen wiederum jegliche Ausführungen darüber vermissen, welche unumstrittenen Rechtsgrundsätze über die Vertragsauslegung die Vorinstanz mit ihren Erwägungen offensichtlich verletzt haben soll und inwiefern. Sie genügt daher den vorliegend geltenden Begründungsanforderungen (Erwägung 1.3) auch in diesem Punkt nicht, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. Überdies setzt sie sich ohnehin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des Schiedsgerichts auseinander, das der Ansicht der Beschwerdeführerin, es seien nur die tatsächlich mit einer Z.________ Schubsicherung ausgestatteten Rohre und Armaturen provisionspflichtig, nicht folgte, weil die Beschwerdeführerin das Recht gehabt habe, für alle ihre Rohre und Armaturen in Doppelkammer-Technologie die Schubsicherungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, eine Beschränkung der Provisionspflicht auf Rohre und Armaturen, die effektiv schubgesichert oder mit Z.________ ausgestattet wurden, im RLV nicht enthalten sei und das Bezugsrecht für eine Auslösung der Provisionspflicht genüge. Vielmehr setzt sie diesen Ausführungen, die sich - wie die Beschwerdeführerin selber einzuräumen scheint - auf den Wortlaut von Art. 5 RLV stützen können, bloss ihre eigene Auffassung gegenüber. Sie unterlässt es aber, rechtsgenügend darzulegen, weshalb diese Ausführungen bzw. der gestützt darauf getroffene Entscheid (auch im Ergebnis) geradezu willkürlich sein sollen, indem der Beschwerdeführerin zur Entschädigung für entgangenen Gewinn infolge Verletzung der Bezugspflicht gemäss Art. 3 RLV kumulativ "Provisionen" auf dem tatsächlichen Nettoverkaufserlös von Produkten zugesprochen werden, welche die Beschwerdeführerin zwar nicht mit Z.________ Schubsicherungen ausstattete, dies aber unter Verletzung des RLV. 
 
Schleierhaft ist, worauf die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf die Bestimmung von Art. 413 Abs. 1 OR hinaus will, nach welcher der Auftraggeber im Mäkler- oder Agenturvertrag frei sei, das vermittelte provisionspflichtige Geschäft abzuschliessen oder nicht. Zum einen ist der Vergleich der Stellung der Beschwerdeführerin im RLV mit der eines Auftraggebers in einem Maklervertrag nur schwer verständlich, geht es vorliegend nach den Erwägungen der Vorinstanz doch eher um eine Art Lizenzgebühr als um Provisionen, wie sie der Auftraggeber in einem Maklervertrag dem Makler entrichten muss. Zum anderen war die Beschwerdeführerin nach dem RLV gerade nicht frei in ihrem Entschluss, ob sie die in Doppelkammer-Technologie hergestellten Rohre und Armaturen mit dem Z.________ System ausrüsten wollte oder nicht. 
 
10. 
In einem letzten Rügenkomplex macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid sei auch im Punkt der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ergebnis willkürlich, da er auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts beruhe, indem die Kostenverlegung mit einem offensichtlich unzulässigen Argument begründet werde und indem die Begründung widersprüchlich sei, da sie im Ergebnis von verschiedenen Streitwerten ausgehe (Rüge 11a). Ausserdem sei er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichbehandlungsanspruchs zustande gekommen (Rüge 11b). Ferner seien die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts (Schiedsgebühr) offensichtlich zu hoch im Sinne von Art. 393 lit. f ZPO (Rüge 11c). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz komme unter dem Titel "Massgeblicher Streitwert" zum Schluss, es sei der Betrag von Fr. 9'866'382.-- für die Festlegung der Schiedsgebühr und Parteientschädigung massgebend, nachdem die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Schiedsgerichtes hin eine Eingabe zur Quantifizierung des Anspruchs eingereicht und darin diesen Betrag genannt habe. Entsprechend müsse dieser Betrag auch für die Kostenverteilung, die sich unbestrittenermassen nach den Regeln der aZPO/ZH richtet, bestimmend sein. Die Vorinstanz gehe indessen im Anschluss daran, obwohl sie die Schiedsgebühr nach dieser Bezifferung bemesse, plötzlich von einer unbezifferten Forderungsklage aus, ohne dies zu begründen und sich hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie in der vorliegenden Konstellation einen Anwendungsfall einer unbezifferten Forderungsklage gemäss § 64 Abs. 3 aZPO/ZH erblickt haben wolle und diese Bestimmung in offensichtlich unrichtiger Weise angerufen habe, um zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von der als Grundsatz gesetzlich vorgegebenen Kostenregelung abzuweichen, die sich nach dem Obsiegen der Klägerin in einem Umfang von nur 30 % richten müsste. Schliesslich erscheine es als stossend, dass die Vorinstanz im Ergebnis bei der Festlegung der Schiedsgebühr und bei der Kostenverteilung von verschiedenen Streitwerten ausgehe. 
 
10.1 Bestimmungen bzw. Grundsätze über die Kostenverteilung, wie sie in § 64 aZPO/ZH enthalten sind, werden in der Rechtsprechung, obwohl zum Prozessrecht gehörend, nicht als Verfahrensbestimmungen behandelt, deren Anwendung nicht Gegenstand einer Willkürrüge in einer Schiedsbeschwerde sein könnte (vgl. z.B. Urteil 4A_288/2008 vom 4. September 2008 E. 4, wo Willkür im Sinne von Art. 36 lit. f aKSG bejaht wurde, weil der anerkannte Rechtsgrundsatz über die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen krass missachtet worden war; vgl. auch Erwägung 2.1 vorne). Denn solche Normen regeln direkt Ansprüche der Parteien aus dem Prozess und nicht bloss das Verfahren, um dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. dazu BGE 116 II 215 E. 3; vgl. auch BGE 131 III 243 E. 5.1 in fine; 123 III 140 E. 2c S. 144). Die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 64 Abs. 3 aZPO/ZH ist demnach grundsätzlich zulässig. 
 
10.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf Aufforderung hin vorläufig auf Fr. 9'866'382.-- beziffert hatte, diesen Betrag als für die Höhe der Schiedsgebühr und der Parteientschädigung massgebend bezeichnete. Sie erwähnte sodann den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ihre Klage sei eine unbezifferte Forderungsklage gewesen und sie habe den Forderungsbetrag erst in der Schlusseingabe nach Abschluss des Beweisverfahrens auf Fr. 4'462'419.-- beziffern können, so dass dieser Betrag für die Frage des Obsiegens und Unterliegens massgebend sei. Dieser Auffassung folgte die Vorinstanz indessen nicht, weil damit das Risiko einer Bezifferung erst nach dem Beweisverfahren zulasten eines Beklagten ginge, und führte aus, es sei nicht nötig, für das vorliegende Verfahren eine allgemein gültige Lösung für unbezifferte Forderungsklagen zu finden. Denn die aZPO/ZH stelle die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer unbezifferten Forderungsklage in das Ermessen des Gerichts. Nach § 64 Abs. 3 aZPO/ZH könne vom Regelfall der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen insbesondere dann abgewichen werden, wenn dem Kläger die genaue Bezifferung des Anspruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde. E contrario sage diese Bestimmung aus, dass erstens der Kläger auch bei einer unbezifferten Forderungsklage eine Mindest- oder Höchstforderungssumme anzugeben habe, dass zweitens für die Frage des Obsiegens und Unterliegens in der Regel diese Summe massgebend sei und dass drittens davon abgewichen werden könne, wenn die Klage im Grundsatz gutgeheissen worden sei. Vorliegend habe zur Bestimmung der Höhe der Forderung ein Gutachten erstellt werden müssen, was in der Literatur als Anwendungsfall von § 64 Abs. 3 aZPO genannt werde. Die Vorinstanz ging danach von einem Forderungsbetrag von Fr. 9'866'382.-- und von einem Obsiegen der Klägerin zu 30 % aus, erachtete aber, da die Klägerin im Grundsatz fast vollständig obsiegt habe, eine hälftige Teilung der Prozesskosten als angemessen. 
 
10.3 Der Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Sie basiert grösstenteils auf einem unzutreffenden Verständnis derselben. 
 
Wenn die Beschwerdeführerin bloss geltend macht, die Vorinstanz habe sich in gehörsverletzender Weise nicht mit ihren Vorbringen gegen das Vorliegen einer unbezifferten Forderungsklage auseinandergesetzt, ohne in der Beschwerdeschrift zu substanziieren, welche entscheidwesentlichen Argumente sie dazu angeführt haben soll, die die Vorinstanz zu prüfen unterlassen haben soll, ist zweifelhaft, ob sie den Begründungsanforderungen genügt. Jedenfalls stösst ihre Rüge aber insoweit ins Leere, als es nach den Erwägungen der Vorinstanz ohnehin nicht entscheiderheblich erscheint, dass eine "unbezifferte" Klage vorgelegen hätte. Entscheidend war, dass die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Aufforderung hin nur vorläufig beziffert hatte und die Vorinstanz ihr zugestand, es sei ihr vor Abschluss des Gutachtens im Sinne von § 64 Abs. 3 aZPO/ZH nicht zumutbar gewesen, ihren Anspruch genau zu beziffern, so dass insoweit ein Anwendungsfall von § 64 Abs. 3 aZPO vorliege. Weshalb die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. 
 
Offensichtlich fehl geht die Beschwerdeführerin, indem sie weiter rügt, ein Abweichen von der Regel nach Obsiegen und Unterliegen mit der Begründung, die Klage der Beschwerdegegnerin sei im Grundsatz gutgeheissen worden, sei willkürlich, weil im Zeitpunkt der Bezifferung des Anspruchs auf Fr. 9'866'382.-- keine Unsicherheit mehr über die Frage der grundsätzlichen Klagegutheissung bestanden habe, der § 64 Abs. 3 aZPO/ZH Rechnung trage. Denn nach den Erwägungen der Vorinstanz, deren Unhaltbarkeit die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzeigt, wird mit § 64 Abs. 3 aZPO/ZH nicht den Unsicherheiten über das Vorliegen einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht Rechnung getragen, sondern denjenigen über die Forderungshöhe. Willkür ist insoweit nicht dargetan. 
 
Schliesslich trifft es nicht zu, dass das Schiedsgericht bei der Festsetzung der Schiedsgebühr und bei der Kostenverteilung von unterschiedlichen Streitwerten ausgegangen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Vielmehr ging es auch bei der Kostenverlegung vom Streitwert von 9'866'382.-- (und einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von bloss 30 %) aus, erachtete es aber in Anwendung von § 64 Abs. 3 aZPO/ZH als angemessen, die Kosten hälftig zu teilen. Die auf die anderslautende Behauptung gestützten Rügen der willkürlichen Kostenverteilung und der offensichtlich übersetzten Entschädigung für die Mitglieder des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 393 lit. f ZPO stossen damit ins Leere, wobei auf letztere ohnehin nicht einzutreten ist (Erwägung 1.2 vorne). Nach der vorinstanzlichen Begründung zu diesem Entscheidpunkt (vorstehende Erwägung 10.2 in fine) kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das Schiedsgericht den Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Kosten seien nach einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von bloss 30 % zu verteilen, nicht geprüft hätte, soweit die entsprechende Gehörsrüge überhaupt rechtsgenüglich begründet ist, und darauf eingetreten werden kann. 
 
11. 
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer