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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.183/2006 /vje 
 
Urteil vom 8. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
Swisscable, Verband für Kommunikationsnetze, Postfach 515, 3000 Bern 8, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claudia Bolla-Vincenz und Nicole Emmenegger, Rechtsanwältinnen, Advokatur Bolla & Kohli, Postfach 515, 3000 Bern 8, 
 
gegen 
 
1. Suissimage, Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken, Neuengasse 23, 3001 Bern, 
2. Suisa, Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, 
3. ProLitteris, Universitätsstrasse 100, 8033 Zürich, 
4. Société Suisse des Auteurs SSA, 
rue Centrale 12-14, 1003 Lausanne, 
5. Swissperform, Utoquai 43, 8024 Zürich, 
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich, 
6. Orange Communications SA, World Trade Center, case postale 455, 1000 Lausanne 30 Grey Cases, 
7. Swisscom Fixnet AG, Hardturmstrasse 3, 
8037 Zürich, 
8. Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61, 
3050 Bern, 
 
9. TDC Switzerland AG, sunrise, Hagenholzstrasse 20/22, 8050 Zürich, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid, Stiffler & Partner, Postfach, 8034 Zürich, 
10. X.________ AG, 
11. Y.________, 
12. Z.________ AG, 
Beschwerdegegner, 
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, c/o Institut für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Übergangsregelung GT 2b, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 24. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Seit einiger Zeit besteht mit dem GT 1 zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzern ein Tarif, mit dem das Weitersenden von Radio- und Fernsehprogrammen über Breitband-Kabelnetze (analog oder digital über so genanntes DVB [Digital Video Broadcasting]) urheberrechtlich entgolten wird. Seit 2002 bieten neu auch Fernmeldeunternehmen über ihre Breitbandnetze unter anderem frei empfangbare Radio- und Fernsehprogramme an. Mit dem Aufkommen solcher Übertragungen von Radio- und Fernsehprogrammen mit Hilfe des Internet Protokolles (IP), die nicht unter den GT 1 fallen, stellte sich die entsprechende Frage der urheberrechtlichen Entschädigung der Werkschaffenden durch die Nutzer. In den Jahren 2003 und 2004 fanden dazu erste Verhandlungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und einzelnen Nutzern statt. Dazu gehörte die Swisscable, Verband für Kommunikationsnetze (nachfolgend Swisscable), deren Vertreterin an einer Sitzung vom 20. Januar 2004 festhielt, ein Teil ihrer Mitglieder verfüge über entsprechende Angebote über Internet. Im Laufe der Verhandlungen konnte eine Einigung erzielt werden. Am 14. Dezember 2004 genehmigte die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (nachfolgend Schiedskommission) den Tarif GT 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze). Mit Schreiben vom 2. März 2005 kündigte die Verwertungsgesellschaft Suissimage diesen Tarif bereits wieder (auf das Ende des Jahres 2005) und verlangte Neuverhandlungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ansätze des GT 2b hätten sich an den bedeutend höheren Entschädigungen des GT 1 auszurichten. 
 
Im Jahre 2005 führten die Verwertungsgesellschaften mit verschiedenen Anbietern von Programmen auf der Grundlage des Internet Protokolles sowie wiederum mit der Swisscable Verhandlungen über einen neuen GT 2b. Eine Einigung liess sich jedoch nicht erreichen. Die Verwertungsgesellschaften unterbreiteten der Schiedskommission daraufhin einen Tarifvorschlag, den diese an ihrer Sitzung vom 28. November 2005 indessen weder in der Fassung vom 28. Juni 2005 noch in einer Eventualversion genehmigte. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, es handle sich im Gegensatz zum ersten Tarif des Vorjahres nicht um einen Tarif, über den Einigkeit bestehe, weshalb die Schiedskommission und der Preisüberwacher die erhöhten Ansätze überprüfen müssten. Die Schiedskommission verfüge jedoch nicht über ausreichende Grundlagen für die Beurteilung der erstmals streitigen Tarifhöhe. Die Schiedskommission schlug vor, den bisherigen Tarif vom 14. Dezember 2004 um ein Jahr zu verlängern, was die beteiligten Verwertungsgesellschaften aber ablehnten. Damit trat in dem vom GT 2b abgedeckten Nutzungsbereich eine tariflose Situation ein. 
B. 
In der Folge schloss die federführende Verwertungsgesellschaft Suissimage mit allen beteiligten Nutzern ausser der Swisscable Übergangsvereinbarungen auf vertraglicher Basis ab. Damit sollen die Folgen des tariflosen Zustandes verhindert werden. Die Vereinbarungen stellen individuelle Verträge dar und regeln ausschliesslich Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien. Der Inhalt der Verträge stimmt im Wesentlichen mit dem von den Verwertungsgesellschaften am 28. November 2005 gestellten Eventualantrag überein und ist in allen getroffenen Vereinbarungen identisch. Im Wesentlichen wird darin die Weitersendeerlaubnis mittels Streaming in IP-basierten Netzwerken für alle in der Schweiz frei empfangbaren Programme mit Ausnahme von drei Programmen der BBC (British Broadcasting Corporation) erteilt und die dafür zu leistende Entschädigung festgesetzt. Die Übergangsregelung soll grundsätzlich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten, würde sich aber allenfalls bis zum Inkrafttreten eines neuen GT 2b verlängern, falls ein solcher am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten sein sollte. 
 
Die Programme, deren Weitersendung nicht von der Erlaubnis gedeckt wird, sind dieselben, deren Weiterverbreitung über Kabel Suissimage auch einzelnen Mitgliedern der Swisscable verboten hat. Über die Gültigkeit dieser Verbote ist zur Zeit ein Zivilverfahren vor dem Obergericht Zürich hängig, in das auf der Klägerseite die Swissperform sowie die BBC und auf der Beklagtenseite die GGA-Maur, ein Mitglied der Swisscable, involviert sind. 
C. 
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 beantragten die Verwertungsgesellschaften der Schiedskommission die Genehmigung der Übergangsvereinbarungen. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, "während der Übergangszeit mit jeder weiteren Firma, welche Weitersendungen mittels Streaming über IP-basierte Netze vorzunehmen wünscht, eine solche Übergangsvereinbarung abzuschliessen", wobei sie davon ausgingen, dass eine identische nachträglich abgeschlossene Vereinbarung von der Genehmigung miterfasst werde. 
Am 24. Februar 2006 fasste die Schiedskommission den folgenden Beschluss: 
"Die Übergangsregelung (mit individuellen vertraglichen Vereinbarungen) betreffend Rechtseinräumung und -abgeltung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze wird für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt." 
D. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt (Ziff. II/4): 
"Keine Vereinbarung wurde aber offensichtlich mit dem ebenfalls an den Verhandlungen zum GT 2b beteiligten Verband Swisscable abgeschlossen. Swisscable ist somit durch diese Regelung in keiner Weise verpflichtet und muss sich die entsprechenden Bestimmungen weder in den Verhandlungen zu einem GT 2b noch in den Verhandlungen zu einem neuen GT 1 entgegenhalten lassen. Dies muss aber ebenso für die am GT 2b beteiligten Nutzer bzw. Nutzerverbände wie auch für die Verwertungsgesellschaften gelten. Die vorgelegte Übergangsregelung ist somit in jeder Hinsicht unpräjudiziell für einen künftigen Tarif." 
E. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2006 an das Bundesgericht beantragt Swisscable, den Beschluss der Schiedskommission vom 24. Februar 2006 vollumfänglich aufzuheben. 
 
Die Verwertungsgesellschaften Pro Litteris, Société Suisse des Auteurs SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform (Beschwerdegegnerinnen 1-5) schliessen in einer gemeinsamen Eingabe, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; subeventuell ersuchen sie um eine Präzisierung des Beschlusses der Schiedskommission. 
 
Auf Nutzerseite beantragen die Orange Communications SA, die Swisscom Fixnet AG, die Swisscom Mobile AG und die TDC Switzerland AG, sunrise, (Beschwerdegegnerinnen 6-9) in einer gemeinsamen Eingabe sowie die X.________ AG (Beschwerdegegnerin 10) in einer eigenen Vernehmlassung, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventuell abzuweisen. 
 
Die weiteren Verfahrensbeteiligten Y.________ und die Z.________ AG (Beschwerdegegner 11 und 12) haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 46 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Abs. 1). Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Abs. 2). Sie legen die Tarife der Schiedskommission zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife (Abs. 3; vgl. auch Art. 55 URG). Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf (Art. 47 Abs. 1 URG). 
1.2 Gegen Verfügungen der Schiedskommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege gelten (Art. 74 Abs. 2 und 3 URG; Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e OG). Art. 99 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar grundsätzlich aus gegen Verfügungen über Tarife; die Bestimmung gilt jedoch nicht auf dem Gebiet der Verwertung von Urheberrechten. 
1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht gegen Tarifgenehmigungsentscheide der Schiedskommission die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteile des Bundesgerichts 2A.245/ 2000 vom 27. Oktober 2000, E. 1, 2A.141/1997 vom 16. Februar 1998, E. 1a, sowie 2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT 1995 I 277, E. 1a). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich genau genommen jedoch nicht um einen eigentlichen Tarifgenehmigungsentscheid. Vielmehr hat die Schiedskommission eine Übergangsregelung genehmigt, mit der ein tarifloser Zustand vermieden werden soll, bis über einen gemeinsamen Tarif entschieden werden kann. Die Übergangsregelung setzt sich aus einer Vielzahl individueller Vereinbarungen zwischen den einzelnen Nutzern und den im fraglichen Nutzungsbereich tätigen Verwertungsgesellschaften zusammen. Es fragt sich daher, ob es sich beim angefochtenen Entscheid nicht eher um einen solchen über eine vorsorgliche Massnahme handelt, deren Anfechtbarkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzen würde (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.). Die Frage kann jedoch offen bleiben. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung hat. Ein Verband kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um Interessen handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519, mit Hinweisen; so genannte egoistische Verbandsbeschwerde). Legitimiert ist sodann nach Art. 103 lit. c OG jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt (Art. 103 lit. c OG; so genannte ideelle Verbandsbeschwerde). 
2.2 Allein aus dem Umstand, dass die Schiedskommission der Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2006 zustellte, kann diese ihre Beschwerdelegitimation nicht ableiten. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtspflege und ergibt sich nicht bereits aus einer Beteiligung am unterinstanzlichen Verfahren (BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; vgl. auch BGE 131 II 753 E. 4.2 S. 757). 
 
Allerdings sehen Art. 46 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 Abs. 2 URG die Beteiligung der Verwertungsgesellschaften und der "massgebenden Nutzerverbände" am Tarifgenehmigungsverfahren vor; diesen wird der Entscheid der Schiedskommission nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV; SR 231.11) schriftlich eröffnet, womit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Aus den genannten Bestimmungen geht hervor, dass der Gesetzgeber neben den Verwertungsgesellschaften auch die "massgebenden Nutzerverbände" als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt erachtet hat. Zur Teilnahme am Vorverfahren berechtigt sind die hauptsächlichsten Organisationen von Werknutzern, d.h. solche, die einen wesentlichen Teil der vom Tarif betroffenen Werknutzer umfassen, was grundsätzlich dann angenommen wird, wenn eine Organisation 20 bis 25 % der vom Tarif betroffenen Werknutzer vertritt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT 1995 I 277, E. 1b). Gemäss der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen 1-5 an das Bundesgericht verfolgt die Schiedskommission inzwischen eine Praxis, wonach ein Nutzerverband dann massgeblich sei, wenn er in mindestens einem Landesteil mindestens einen Drittel der vom Tarif betroffenen Branche vertritt. 
2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, ein massgebender Nutzerverband zu sein, belegt jedoch nicht, dass sie einen bestimmten Anteil aller Nutzer des betreffenden Verwertungsbereichs in einem Landesteil vertritt. Es ist daher fraglich, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen massgebenden Nutzerverband handelt. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin insoweit aus der ursprünglichen Zulassung zu den Verhandlungen über einen ersten GT 2b. Im Beschluss der Schiedskommission vom 14. Dezember 2004, mit dem erstmals ein Tarif für die Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mit Streaming über IP-basierte Netze genehmigt wurde, ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in diesem Bereich noch nicht aufgenommen habe (Ziff. II/4). Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren belassen, weil die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf eine eventuelle spätere Aufnahme der fraglichen Tätigkeit sowie auf allfällige Auswirkungen des GT 2b auf den GT 1 auch mit ihr verhandelten. Im Bereich des GT 1 (Weitersenden geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen) gilt die Beschwerdeführerin bisher unbestrittenermassen als massgebender Nutzerverband. Die damaligen Verhandlungen für einen GT 2b scheiterten jedoch. 
 
Am Verfahren zur Regelung der angefochtenen Übergangslösung, um das es vorliegend geht, war die Beschwerdeführerin nicht mehr beteiligt, weil die Schiedskommission davon ausging, die Übergangsregelung fände angesichts ihrer lediglich kurzen Geltungsdauer auf die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitglieder mangels Aktivität im fraglichen Bereich ohnehin keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin kann daher eine Beschwerdeberechtigung nicht schon aus dem Einbezug ins Verfahren vor der Schiedskommission ableiten. Auch die Beteiligung am früheren gescheiterten Verfahren in der Sache berechtigt sie nicht, nunmehr die sie nicht betreffende Übergangsordnung anzufechten. Ebenso schliessen diese Umstände eine ausnahmsweise besondere Beschwerdelegitimation aus, wie sie das Bundesgericht vereinzelt dadurch anerkannt hat, dass es die Einrede der fehlenden Beschwerdebefugnis durch die Gegenpartei als Verstoss gegen Treu und Glauben wertete (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.142/1994 vom 24. März 1995, in JdT 1995 I 277, E. 1b/cc). Es kann sich daher höchstens die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls berechtigt wäre, den fehlenden Einbezug ins Verfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen. 
2.4 Die Legitimation nach Art. 103 lit. c OG setzt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Beschwerdeführung im Gesetz voraus (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.2 S. 757), woran es hier fehlt. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG erfordert bei der Beschwerdeführerin bzw. bei ihren Mitgliedern, die ihr die Beschwerdelegitimation verschaffen sollen, eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen. Grundsätzlich ist ein Interesse nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (BGE 128 II 34 E. 1b S. 36, mit Hinweis). 
2.5 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass ihr mehr als 250 Kabelnetzbetreiber als Mitglieder angeschlossen sind, deren Interessen sie gemäss ihren Statuten vertritt. Gleichzeitig räumt sie aber ein, dass sich diese Mitglieder im Bereich der vom GT 2b erfassten Technologien in der Vorbereitungs- und Testphase befinden. Damit bestätigt sie indirekt, dass zurzeit kein einziges ihrer Mitglieder im Bereich des GT 2b (Weitersenden mittels Streaming über IP-basierte Netze) aktiv ist. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin sind somit lediglich potentielle Nutzer im fraglichen Bereich. Um zur Verbandsbeschwerde berechtigt zu sein, müsste die Beschwerdeführerin jedoch eine Mindestanzahl beschwerdeberechtigter Mitglieder umfassen, die aktuelle Interessen geltend machen können. Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben, inwieweit ihre Mitglieder in die betreffenden neuen Technologien investiert haben und in welchem Zeitpunkt wieviele Mitglieder gegebenenfalls eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen werden und damit durch die längstens bis Ende 2007 geltende Übergangsregelung überhaupt berührt sind. Damit erbringt sie den erforderlichen Nachweis der Verfolgung eines aktuellen Interesses nicht. 
2.6 Sodann ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid auch inhaltlich nicht beschwert (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.245/2000 vom 27. Oktober 2000, in sic! 1/2001 S. 27, E. 2b). Wie die Schiedskommission in der Begründung ihres Beschlusses ausdrücklich festhielt, zeitigt dieser keine Auswirkungen auf die Rechtslage der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mitglieder. Genehmigt wurden lediglich die individuellen Vereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den bereits aktuell im fraglichen Bereich tätigen Nutzern. Gleichzeitig führte die Schiedskommission aus, die Genehmigung gelte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die weiteren im Rahmen der bewilligten Übergangsregelung noch abzuschliessenden Vereinbarungen. Der Beschwerdeführerin wie auch jedem einzelnen ihrer Mitglieder steht damit die Möglichkeit offen, sich bei Bedarf der Übergangsregelung anzuschliessen. Ein entsprechender Kontrahierungszwang auf Seiten der Nutzer besteht jedoch nicht. Selbst wenn dies nicht einfach zu erreichen wäre, kann die Beschwerdeführerin im Übrigen versuchen, eine eigene (für sie günstigere) Übergangsvereinbarung zu erzielen, falls eine massgebliche Anzahl ihrer Mitglieder im fraglichen Bereich die Tätigkeit aufnehmen sollten. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass dafür erneut die Genehmigung der Schiedskommission einzuholen wäre und sich eventuell aus Gründen der Gleichbehandlung wiederum Auswirkungen auf die bestehende Übergangsregelung ergeben könnten. 
2.7 Schliesslich scheinen sich bei den zurzeit laufenden Neuverhandlungen zum GT 1 analoge Rechtsfragen zu stellen wie beim GT 2b. Dies verschafft der Beschwerdeführerin indessen ebenfalls nicht die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren. Vielmehr hat sie ihre Interessen im Rahmen der hängigen Neuverhandlung des GT 1 selbst wahrzunehmen, wo sie als massgebender Nutzerverband anerkannt und zugelassen ist. 
3. 
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). Überdies hat sie die jeweils gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1-5 und 6-9 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). Keine Parteientschädigung ist hingegen an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 10 sowie an die Beschwerdegegnerinnen 11-12 zu leisten, die sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt haben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen 1-5 gemeinsam mit insgesamt Fr. 5'000.-- sowie die Beschwerdegegnerinnen 6-9 ebenfalls gemeinsam mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Weitere Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: