Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_66/2008 /len 
 
Sitzung vom 27. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
I.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag, 
 
gegen 
 
A.B.X.________ Zürich (A.B.Y.________ Zürich), nämlich: 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
Beschwerdegegner, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Schürmann. 
 
Gegenstand 
Mietstreitigkeit; Aufhebungsvertrag; Passivlegitimation, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Februar 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Anwaltsbüro "A.B.Y.________" (früher "A.B.X.________") betreibt Kanzleien in Bern und Zürich. In Zürich hat es an der K.________-Strasse von der Z.________ AG die Büro-Räumlichkeiten im dritten bis sechsten Stockwerk gemietet. 
A.a I.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss am 26. September 1989 mit den Fürsprechern A.________ und B.________ einen Untermietvertrag zunächst über ein Büro sowie einen Anteil an einem weiteren Büro im fünften Geschoss ab. Ab 1. Oktober 1992 übernahm er das gesamte fünfte Stockwerk in Untermiete. 
A.b Mit Schreiben vom 11. April 2001 erklärte B.________ dem Kläger, er bestätige bzw. schlage folgende Modalitäten vor bezüglich eines "Unterrückmietvertrags": Mit Wirkung per 1. Juli 2001 solle "A.B.X.________ Zürich" die beiden gegen den Innenhof gerichteten Büros auf dem fünften Stock für die Dauer vom 1. Juli 2001 bis 30. April 2007 mieten und zwar zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'875.-- bis 30. April 2002 und von Fr. 3'950.-- bis 30. April 2007, je zuzüglich einer Pauschale von Fr. 500.-- für die Benutzung der Infrastruktur. Der Kläger erklärte sich - unter Vorbehalt der Indexierung - mit diesen Konditionen am 11. Mai 2001 einverstanden. 
A.c Im Mai 2003 fanden diverse Gespräche und Korrespondenzen zwischen dem Kläger und einem in Zürich tätigen Partner von "A.B.Y.________" sowie B.________ über eine vorzeitige Auflösung des Unter-Untermietvertrags über die zwei Büros im fünften Stock statt. In der Folge stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, eine Aufhebungsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, und verlangte die Zahlung ausstehender Mietzinse. 
A.d Am 18. Juni 2004 forderte der Kläger bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ausstehende Mietzinse mit Klage gegen das Advokaturbüro "A.B.X.________", Zürich, einfache Gesellschaft, nämlich A.________, B.________, E.________ und weitere Partner, deren Namen von den Beklagten zu edieren seien, und/oder die Kollektivgesellschaft "A.B.X.________". 
A.e Das Mietgericht Zürich verpflichtete mit Urteil vom 18. September 2006 C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ (Beklagte, Beschwerdegegner) solidarisch, dem Kläger Fr. 121'200.-- zuzüglich 5 % Zins ab verschiedenen Fälligkeiten zu bezahlen. 
 
B. 
Auf Berufung der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 1. Februar 2007 ab. Das Gericht kam zum Schluss, (Unter-Unter-)Mieter sei das Anwaltsbüro "A.B.Y.________", das als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren sei; die Kollektivgesellschaft sei als solche handlungsfähig, namentlich auch prozess- und betreibungsfähig. Das Obergericht verneinte die Passivlegitimation der eingeklagten Gesellschafter mit der Begründung, der einzelne Gesellschafter könne gemäss Art. 568 Abs. 3 OR nur belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden sei, weshalb im vorliegenden Fall nur die Kollektivgesellschaft ins Recht gefasst werden könne. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Dezember 2007 die Beschwerde des Klägers ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, der Kläger beanstande keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern die Beurteilung von Rechtsfragen durch das Obergericht. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2008 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 und der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 19. Dezember 2007 seien aufzuheben (Ziffer 1), es sei die Passivlegitimation der Beklagten festzustellen und das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache selbst an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Ziffer 2). Er rügt, die kantonalen Instanzen hätten die Verfahrensgrundsätze der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime verletzt, indem sie die übereinstimmenden Parteibehauptungen unbeachtet gelassen hätten, dass nur die sechs Beschwerdegegner die beiden umstrittenen Büros gemietet hätten und daher für die entsprechende Mietzinsforderung passivlegitimiert seien. Auch sei die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes offensichtlich unrichtig in Bezug auf die Bezahlung der Mietzinse, welche durch die Beschwerdegegner erfolgt sei. Er rügt zudem, die Partnerwahlfreiheit sei verletzt, denn er habe den Mietvertrag mit den sechs Beschwerdegegnern als Einzelpersonen oder als einfache Gesellschaft abschliessen dürfen, womit die Qualifikation der Rechtsform der Anwaltsgemeinschaft nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung von Art. 552 OR und von Art. 941 OR bzw. Art. 152 HRegV
 
D. 
Die Beschwerdegegner stellen in der Antwort den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Beschlusses des Obergerichts als auch des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts. 
Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter dieser Voraussetzung auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz angefochten werden, soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen - wie hier - dem höchsten kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (BGE 134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, bei Gutheissung der Beschwerde materiell zu entscheiden (Art. 107 BGG), weshalb dieser Antrag genügt. Da auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig. 
 
2. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anwaltsgemeinschaft "A.B.Y.________" sei eine Kollektivgesellschaft, deren einzelne Gesellschafter gemäss Art. 568 Abs. 3 OR für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden können, wenn sie selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe Art. 552 OR verletzt, indem es verkannt habe, dass das Bestehen einer Kollektivgesellschaft zwingend einen schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Gesellschaftsvertrag voraussetze. Er rügt ausserdem als Verstoss gegen Art. 941 OR sowie Art. 152 HRegV, dass die Eintragungspflicht von den Vorinstanzen nicht nach den Verhältnissen einer - gar nicht vorhandenen - Aufforderung zur Eintragung beurteilt worden sei. 
 
2.2 Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung eines Gesellschaftsvertrages, dessen Abschluss grundsätzlich formfrei erfolgen kann. Betreibt sie eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit, bedarf sie als kaufmännische Gesellschaft zu ihrer Konstituierung keines Eintrages in das Handelsregister (124 III 363 E. II/2a S. 364); dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf Art. 941 OR sinngemäss geltend macht, es fehle an einer Aufforderung des Handelsregisterführers an die Beschwerdegegner, sich als Kollektivgesellschaft registrieren zu lassen. Die sogenannten freien Berufe wie Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure und Anwälte sind zur Eintragung ins Handelsregister jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie eine gewinnstrebige Tätigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen ausüben (BGE 130 III 707 E. 4.2 S. 711). Schliessen sich mehrere Personen mit dem Zweck zusammen, gewerbsmässig anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen, bedienen sie sich dafür einer betrieblichen Infrastruktur, die definitionsgemäss auf Dauer ausgerichtet ist, und erreichen sie durch ihre Erwerbstätigkeit den erforderlichen Mindestumsatz, so bilden sie regelmässig eine Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 552 OR, wie das Obergericht zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das vorliegend Zweifel daran wecken könnte, dass die Anwaltskanzlei, der die Beschwerdegegner als Gesellschafter angehören, aufgrund ihrer Bedeutung und Grösse nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden muss. Da die Anwälte, die die Gesellschaft "A.B.Y.________" bilden, unter dieser Firma auftreten, hat die Vorinstanz die Anwaltskanzlei "A.B.Y.________" zutreffend als Kollektivgesellschaft qualifiziert, was übrigens vom Beschwerdeführer nicht begründet in Frage gestellt wird (Art. 42 BGG). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt allerdings zutreffend vor, dass im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung jede Person selbst bestimmen kann, mit wem sie einen Vertrag eingehen will und dass bei gegenseitig übereinstimmendem Willen durchaus einer oder ein Teil der Gesellschafter als Einzelperson oder als einfache Gesellschaft ad hoc als Vertragspartner auftreten und Rechtsgeschäfte in eigenem Namen abschliessen können, die auch der Kollektivgesellschaft zugerechnet werden könnten. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, § 54 Abs. 1 ZPO ZH willkürlich angewendet und damit die Verhandlungsmaxime verletzt zu haben; das Kassationsgericht sei auf die entsprechende Rüge zu Unrecht nicht eingegangen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Erklärung der Beschwerdegegner im Prozess, wonach sie als solidarisch haftende Mitglieder einer einfachen Gesellschaft den Mietvertrag mit ihm abgeschlossen hätten. 
 
3.1 Das Obergericht hat verneint, dass die Beschwerdegegner im vorliegenden Fall eine einfache Gesellschaft mit Zweck der Miete von Räumlichkeiten gebildet hätten. Es hat insofern festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür keine tatsächlichen Behauptungen rechtzeitig aufgestellt habe und dass daher allein aufgrund der Organisation der Anwaltskanzlei, der die Beschwerdegegner angehören, zu beurteilen sei, welche Rechtswirkungen deren Handlungen habe. Auch das Kassationsgericht hat die prozessualen Äusserungen der Beschwerdegegner als unbehelflich angesehen, denn daraus ergebe sich lediglich, dass sie die Rechtsansicht vertreten hätten, die Anwaltsgemeinschaft sei als einfache Gesellschaft zu qualifizieren. 
 
3.2 Nach § 54 Abs. 1 ZPO ZH ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Das Gericht hat Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei nicht bestritten werden, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als richtig hinzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 54 ZPO ZH unter Hinweis auf ZR 17 Nr. 112). Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüfen. Die Verhandlungsmaxime wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache auf Grund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (BGE 113 Ia 433 E. 4 S. 435 ff.). 
 
3.3 Das vom Beschwerdeführer herangezogene Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner an das Mietgericht Zürich vom 24. Februar 2006 enthält insbesondere folgende Passagen: 
"Die Fürsprecher Dr. A.________ und Dr. B.________ sind nicht Partner der einfachen Gesellschaft "A.B.X.________ Zürich", welche die Räumlichkeiten vom Kläger gemietet hatte. Gesellschafter dieser einfachen Gesellschaft sind nur die im Schreiben von Dr. E.________ vom 13. September 2005 aufgeführten Personen. Zweck dieser Gesellschaft ist die Administration und der Betrieb von Büroräumlichkeiten in Zürich. 
... 
Bei Vertragsschluss war dem Kläger sehr wohl bewusst, dass seine Vertragspartei die einfache Gesellschaft "A.B.X.________ Zürich" war, das heisst ausschliesslich die in Zürich tätigen Partner der einfachen Gesellschaft "A.B.Y.________"." 
Damit haben die Beschwerdegegner nicht nur die Rechtsansicht vertreten, es bestehe zwischen den in Zürich tätigen Partnern von "A.B.Y.________" eine einfache Gesellschaft, sondern sie haben darüber hinaus dem Gericht in tatsächlicher Hinsicht erklärt, die in Zürich ansässigen Anwälte hätten gemeinsam den Zweck der Administration und des Betriebs von Büroräumlichkeiten in Zürich verfolgt und in diesem Rahmen den Mietvertrag abgeschlossen. Indem das Obergericht diese Erklärung, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hat, nicht als Anerkennung der entsprechenden klägerischen Behauptung würdigte, hat es krass gegen § 54 Abs. 1 ZPO ZH verstossen; das Kassationsgericht ist zu Unrecht nicht auf die Rüge der willkürlichen Anwendung der Verhandlungsmaxime eingetreten. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht begründet. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 und der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Obergericht zu neuer materieller Entscheidung und an das Kassationsgericht zu neuer Entscheidung über die Nebenfolgen des Verfahrens der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar bzw. 19. Dezember 2007 aufgehoben, und die Sache wird zu neuer materieller Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen und an das Kassationsgericht zu neuer Entscheidung über die Nebenfolgen des Verfahrens der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann