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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.82/2002 /bnm 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Z.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Boulevard Georges-Favon 13, 1204 Genf, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern. 
 
Dienstbarkeit 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 15. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ AG ist Eigentümerin des in der Gemeinde A.________ gelegenen Grundstücks Nr. yyy, die Z.________ AG Eigentümerin der einem Teil dieses Grundstücks entlang verlaufenden (Strassen-)Parzelle Nr. zzz Zu Gunsten des Grundstücks Nr. yyy und zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz ist im Grundbuch ein "Wegmitbenutzungsrecht" eingetragen. 
B. 
In Gutheissung einer von der Y.________ AG am 19. April 2001 gegen die Z.________ AG erhobenen Klage stellte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises B.________ mit Urteil vom 11. Oktober 2001 fest, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle A.________ Grundbuchblatt Nr. yyy berechtigt sei, die Strasse über A.________ Grundbuchblatt Nr. zzz als Zufahrt insbesondere für Motorfahrzeuge zu benutzen. 
 
Durch Appellationsurteil vom (recte) 15. Februar 2002 hat der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern diesen Entscheid bestätigt, wobei als Nummer des beklagtischen Grundstücks versehentlich "vvv" (statt "zzz") angegeben wurde. 
C. 
Die Beklagte hat eidgenössische Berufung erhoben mit den Anträgen, den Entscheid des Appellationshofes aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vom angefochtenen Urteil betroffenen Parzellen bildeten früher ein einziges Grundstück, das im Grundbuch unter Nr. aaa eingetragen war. Mit Vertrag vom 24. April 1950 verkaufte der damalige Eigentümer, der als Landwirt tätig gewesene X.________, einen Landstreifen von 6,10 Aren, der die Nr. zzz erhielt, an die Beklagte. Im Kaufvertrag wurde unter anderem folgende Dienstbarkeit errichtet: 
"a. Wegmitbenutzungsrecht. Der Verkäufer behält sich auf der veräusserten Parzelle, die zur Erstellung eines Weges dient, das Wegmitbenutzungsrecht vor. Die Einräumung dieses Benutzungsrechtes seitens der Erwerberin erfolgt gegen Entschädigung an die Erstellungs- und Unterhaltskosten des Weges im Verhältnis des amtlichen Wertes der beteiligten Grundstücke." 
Einen weiteren, als "geometrisch vermessenes und vermarchtes Stück Bauland von 204,00 Aren" bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. aaa verkaufte X.________ am 28. Dezember 1959 an W.________. Das abgetrennte Grundstück erhielt die Nr. yyy, und das auf dem Grundstück Nr. aaa eingetragene Wegmitbenutzungsrecht wurde auch zu Gunsten des neuen Grundstücks eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 23. März 2000 erwarb die Klägerin von der Erbengemeinschaft W.________ das Grundstück Nr. yyy, von dem sie am 3. Juli 2000 einen Teil an die Eheleute V.________ weiterverkaufte. Auch zu Gunsten dieses Grundstücks wurde das Wegmitbenutzungsrecht eingetragen. 
1.2 Strittig ist der Inhalt des zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz der Beklagten und (unter anderem) zu Gunsten des klägerischen Grundstücks Nr. yyy eingetragenen Wegmitbenutzungsrechts. Während die beiden kantonalen Instanzen der Ansicht sind, die Dienstbarkeit berechtige auch zur Zufahrt - mit Motorfahrzeugen - zu Wohnhäusern, hält die Beklagte dafür, es sei nur ein auf landwirtschaftliche Zwecke beschränktes Wegrecht eingeräumt worden. 
2. 
Die Beklagte macht "eventualiter" einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB geltend mit der Begründung, der Appellationshof habe verschiedenen Beweisanträgen, die sie in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2002 gestellt habe, nicht stattgegeben. Da die Rüge die Feststellung des für das Schicksal der Klage massgebenden Sachverhalts betrifft, ist sie vorab zu behandeln. 
2.1 Zu einem Teil der von der Beklagten erwähnten Beweisanträge hat die Vorinstanz - unter Berufung auf Art. 93 der kantonalen Zivilprozessordnung - erklärt, sie seien ohne hinreichende Entschuldigung zu spät eingereicht worden. Sie hat die Beweisbegehren sodann auch deshalb abgewiesen, weil von den angerufenen Beweismitteln keine neuen und der Sache dienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. 
2.2 Die in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung von Art. 8 ZGB verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln Beweise zu führen seien und wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe; namentlich verbietet er dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 127 III 519 E. 2a S. 522; 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen). 
 
Aus der Sicht dieser Darlegungen hat der Appellationshof mit der Abweisung der Beweisanträge kein Bundesrecht verletzt. Soweit die Beklagte im Ergebnis die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet, hätte sie staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; vgl. auch BGE 127 III 519 E. 2a S. 522) und ist auf die Berufung deshalb nicht einzutreten. Nach dem Gesagten brauchen die Vorbringen der Beklagten zu der auf dem kantonalen Verfahrensrecht beruhenden Begründung der Abweisung von Beweisanträgen nicht erörtert zu werden. 
3. 
Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Eintrag im Grundbuch massgebend, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 
3.1 Der Appellationshof hält fest, der hier in Frage stehende Begriff "Wegmitbenutzungsrecht" leite sich aus dem gesetzlichen Oberbegriff "Wegrecht" ab und umfasse damit wie dieser ganz allgemein alle denkbaren Möglichkeiten. Wo ein Wegrecht eingeschränkt werden solle, müsse dies ausdrücklich erklärt werden, was bei der strittigen Dienstbarkeit in keiner Hinsicht geschehen sei. Insbesondere könne aus dem Grundbucheintrag nicht abgeleitet werden, dass nur ein Fusswegrecht eingeräumt worden sein sollte. Der Eintrag sei nicht eindeutig, doch deute der Zweck der Dienstbarkeit daraufhin, dass sich der Verkäufer (X.________) das Wegrecht zur Erschliessung künftiger Bauten habe einräumen lassen. 
 
Der Appellationshof hält dafür, der Inhalt der Dienstbarkeit lasse sich nicht deutlich und abschliessend aus dem Grundbucheintrag ermitteln, so dass auch die weiteren in Art. 738 ZGB erwähnten Auslegungsmittel in die Überlegungen mit einzubeziehen seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe aus dem Erwerbsgrund indessen nicht hervor, dass die Dienstbarkeit rein zu landwirtschaftlichen Zwecken begründet worden sei. Zwar treffe zu, dass das fragliche Gebiet seinerzeit zum Teil noch landwirtschaftlich genutzt worden sei, doch habe X.________ das Wegrecht für diese Nutzung nicht benötigt, da er damals von der Strasse C.________ her direkten Zugang auf sein Land gehabt habe. Das Strässchen (Grundstück Nr. zzz) sei denn auch nie für den landwirtschaftlichen Verkehr benutzt worden. Dass X.________ selbst nur zu Fuss durchgegangen sei, sei ohne Bedeutung, da nicht die persönlichen Bedürfnisse der berechtigten Person, sondern diejenigen des herrschenden Grundstücks massgebend seien. Hierzu sei zu bemerken, dass einerseits das strittige Wegrecht für landwirtschaftliche Zwecke nicht benötigt worden sei und andererseits auch die Beklagte ihr Land als Bauland gekauft habe. Ausserdem habe der Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 10. Oktober 1958 festgestellt, es handle sich beim fraglichen Gebiet um erschlossenes Bauland, und lasse die Wegführung, bei der offenbar darauf geachtet worden sei, das ursprüngliche Grundstück im Hinblick auf eine Abparzellierung und Überbauung möglichst unversehrt zu lassen, darauf schliessen, dass die Dienstbarkeit der Erschliessung der künftigen Bauten dienen sollte. 
 
Nach Auffassung des Appellationshofes ergibt sich indessen auch unter Berücksichtigung des Erwerbsgrundes noch nicht eine absolute Klarheit über den Inhalt der strittigen Dienstbarkeit, weshalb als weiteres Auslegungselement die Art, wie diese während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei, heranzuziehen sei. Hierzu hält der Appellationshof fest, dass W.________ während Jahrzehnten die den einzigen Zugang zu seinem Chalet und zur Doppelgarage bildende Parzelle Nr. zzz als Zufahrtsstrasse mit dem Auto befahren habe, ohne dass die Beklagte je etwas dagegen eingewendet hätte. W.________ sei im Verlaufe dieser 40 Jahre einmal aufgefordert worden, sich finanziell am Strässchen zu beteiligen; als er darauf nicht reagiert habe, sei ihm das Befahren trotzdem weiter gestattet worden. 
 
Unter Hinweis auf die angeführten Darlegungen hat die Vorinstanz schliesslich erklärt, das Element der Gegenleistung vermöge an der Folgerung, das Wegmitbenutzungsrecht sei nicht als landwirtschaftliches Wegrecht, sondern im Hinblick auf die künftige Aufteilung und Erschliessung der Parzelle Nr. aaa begründet worden, nichts zu ändern. 
3.2 Was in der Berufung vorgebracht wird, vermag den Entscheid der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
3.2.1 Bei ihrem den Grundbucheintrag betreffenden Einwand, die Bezeichnung "Wegbenutzungsrecht" stehe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht in einem Zusammenhang mit der vom Gesetz als Oberbegriff verwendeten Bezeichnung "Wegrecht", übersieht die Beklagte Art. 740 ZGB. Diese Bestimmung enthält Regeln zum Inhalt verschiedener Dienstbarkeiten und erwähnt unter anderem "Fussweg" und "Fahrweg" ausdrücklich als Arten des Wegrechts. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis darauf, dass zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz sowohl "Wegmitbenutzungsrechte" als auch "Strassenmitbenützungsrechte" eingetragen sind. Bei der Bezeichnung dieser - zu Gunsten unterschiedlicher Grundstücke begründeten - Dienstbarkeiten ist einerseits vom Oberbegriff und andererseits von einem Unterbegriff ausgegangen worden. Dass der Appellationshof diesem Umstand keine Bedeutung für den Inhalt der strittigen Dienstbarkeit beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. 
3.2.2 Alsdann rügt die Beklagte, der Appellationshof habe auch den Erwerbsgrund, d.h. die Urschrift Nr. ... (Kaufvertrag) vom 24. April 1950, exzessiv und damit unzutreffend ausgelegt: Im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags sei der Eigentümer des berechtigten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, X.________, Landwirt gewesen und die Dienstbarkeit habe demnach mit der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung zusammengehangen. Die Beklagte hält dafür, dass X.________ eine Absicht, das Grundstück als strassenmässige Erschliessung für eine künftige Überbauung des berechtigten Grundstücks zu benützen, hätte äussern müssen. Einer solchen Zwecksetzung hätte sie nicht zugestimmt. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb X.________ nicht das Eigentum am Grundstück behalten und ihr bloss ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt hätte, wenn es ihm um eine Nutzung der genannten Art gegangen wäre. 
 
Die Feststellungen der Vorinstanz, für die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks habe X.________ das strittige Wegrecht nicht benötigt, da er einen anderen direkten Zugang zu seinem Land gehabt habe, das Strässchen sei nie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden und die Beklagte habe das Land (gemeint die über das fragliche Grundstück erschlossene Parzelle Nr. bbb) als Bauland gekauft, sind tatsächlicher Natur und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Angesichts der angeführten Gegebenheiten und der Tatsache, dass die Vereinbarung zur Dienstbarkeit im Vertrag vom 24. April 1950 keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Wegrechts auf landwirtschaftlichen Verkehr enthielt, verstösst der Entscheid der Vorinstanz auch aus dieser Sicht nicht gegen Bundesrecht. Daran vermag das Vorbringen der Beklagten, auch unter den gegebenen Verhältnissen hätte es durchaus einen Sinn gehabt, die Dienstbarkeit ausschliesslich für landwirtschaftliche Zwecke zu begründen, nichts zu ändern. 
3.2.3 Den Ausführungen des Appellationshofes zur Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit ausgeübt worden sei, hält die Beklagte entgegen, W.________ (der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy) habe die Strassenparzelle nicht guten Glaubens mit dem Automobil befahren. Wenn gegen diese Nutzung nichts unternommen worden sei, so nur deshalb, weil, wie der Zeuge U.________ bestätigt habe, mit W.________ nicht habe diskutiert werden können und ein Streit mit ihm habe vermieden werden wollen. Es trifft zu, dass der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angerufene Autor (Liver, Zürcher Kommentar, N 115 zu Art. 738 ZGB) die Ansicht vertritt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks, der eine Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts hingenommen hat, weil er sich nicht zu wehren wagte, zu schützen sei. Dieser Tatbestand ist indessen nicht gegeben, wenn eine juristische Person wie hier die Beklagte wegen des allenfalls schwierigen Charakters eines Nachbarn es - während 40 Jahren - unterlässt, die von ihr behaupteten Rechte geltend zu machen. Unter solchen Umständen kann nicht von einer bösgläubigen, nicht schützenswerten Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts gesprochen werden. Eine Verletzung von Art. 738 Abs. 2 ZGB liegt ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. 
4. 
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen, wobei die in Dispositiv-Ziffer 1 enthaltene Grundstück-Nummer - "vvv" statt "zzz" - zu berichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind der Klägerin keine Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 15. Februar 2002 (Prozess Nr. 458/1/2001) wird - unter Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1: "Nr. zzz" statt "Nr. vvv" - bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: