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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_183/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Baltschieder, 3937 Baltschieder, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid, 
Einwohnergemeinde Eggerberg, Bahnhofstrasse 2, 3939 Eggerberg, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Hochwasserschutz Baltschiederbach 
2. und 3. Ausbauetappe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. Februar 2017 (A1 16 167). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg publizierten im Amtsblatt vom 25. Oktober 2013 die öffentliche Planauflage des Projekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe". 
Geplant ist, die obere Sperre für den Geschieberückhalt zu erhöhen (um 6 m auf 19 m) und anzupassen; zudem soll der Raum zwischen oberer Sperre und unterem Damm optimiert werden (2. Etappe). Damit soll das Rückhaltevolumen für Geschiebe von heute 30'000 auf 100'000 m3 bzw. insgesamt (zusammen mit dem bestehenden unteren Damm) auf 130'000 m3 vergrössert werden. In der 3. Etappe soll der Baltschiederbach zwischen dem unteren Damm und der Kantonsstrassenbrücke aufgeweitet und der Kantonsstrassendurchlass von heute 4,5 m auf 10 m Breite vergrössert werden, um einen maximalen Abfluss von 135 m3 /s ausuferungsfrei durchleiten zu können. Die notwendige Aufweitung des Gerinneabschnitts zwischen Kantonsstrassenbrücke und Mündung des Baltschiederbachs erfolgt im Rahmen des Projekts der dritten Rhonekorrektur. 
Gegen das Vorhaben erhoben die A.________ AG zusammen mit der B.________ AG am 22. November 2013 Einsprache. Diese betreiben ein Kies- und Betonwerk am Baltschiederbach, auf eigenen und auf Baurechtsparzellen, die ihnen 1967 von der Munizipal- und der Burgergemeinde Baltschieder auf die Dauer von 50 Jahren eingeräumt worden waren. 
Die kantonale Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (DSVF) des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) des Kantons Wallis eröffnete am 31. Januar 2014 ein Vernehmlassungsverfahren bei den betroffenen kantonalen Dienststellen, die eine positive Vormeinung zum Projekt abgaben. 
 
B.   
In Koordination mit den Hochwasserschutzmassnahmen legten die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg das Dossier "Gewässerraum des Baltschiederbachs" in der Rhoneebene öffentlich auf (im Amtsblatt vom 31. Januar 2014 und, nach Ergänzung des Dossiers, nochmals am 22. bzw. 29. August 2014). Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 12. September 2014 Einsprache. 
Nach Durchführung eines kantonalen Vernehmlassungsverfahrens und Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 3. März 2015 gab die Dienststelle für Umweltschutz am 13. April 2015 die definitive Beurteilung der Umweltverträglichkeit ab. 
 
C.   
Der Staatsrat erteilte am 15. Juni 2016 die Bewilligung für die Pläne des Auflageprojekts "Hochwasserschutz Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe", die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), die Spezialbewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GschG; SR 814.20), die Rodungsbewilligung, die fischereirechtliche Bewilligung und die Pläne zur Festlegung des Gewässerraums des Baltschiederbachs mit zahlreichen Auflagen und Bedingungen. Die Einsprachen des A.________ AG und der B.________ AG wies er ab. 
 
D.   
Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 24. Februar 2017 ab. 
 
E.   
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben die A.________ AG und die B.________ AG am 28. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die wasserbauliche Plangenehmigung des Hochwasserschutzprojekts Baltschiederbach 2. und 3. Ausbauetappe samt Spezialbewilligungen sowie die Gewässerraumbewilligung seien zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder den Staatsrat und die Gemeinden Baltschieder und Eggerberg zurückzuweisen mit der Weisung, Landerwerbsliste und -plan rechtskonform zu erstellen und neu aufzulegen und Varianten (mit ganzer oder teilweiser Verbauung des Einzugsgebiets und/oder dessen Aufforstung und/oder Verschiebung der Schwergewichtsmauer talwärts aus dem Kieswerk- und Betonwerkbereich Baltschieder/Eggerberg heraus und/oder mit raumplanerischen Massnahmen) ernsthaft zu prüfen, aufzulegen und zu realisieren. 
 
F.   
Der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinde Baltschieder beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Eggerberg hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das BAFU kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, das Hochwasserschutzprojekt entspreche den Vorgaben des Bundesrechts. 
 
G.   
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Es wurde keine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
Die Gemeinde bestreitet das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen: Deren Konzession sei bereits auf den 31. Dezember 2007 gekündigt und seither nicht verlängert oder erneuert worden. Auch die Baurechtsverträge seien am 31. März 2017 abgelaufen, d.h. die Beschwerdeführerinnen müssten ohnehin den Betrieb des Kies- und Betonwerks aufgeben und die Anlagen abbauen. Sie hätten denn auch keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht gestellt. Es gehe ihnen mit ihrer Beschwerde nur darum, sich eine bessere Ausgangssituation für ihre Entschädigungsansprüche zu verschaffen; dies grenze an Rechtsmissbrauch. 
Wie schon das Kantonsgericht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig, ob die Baurechtsverträge abgelaufen oder mangels rechtzeitiger Kündigung um 10 Jahre verlängert worden sind. Die Frage kann jedoch offenbleiben: Für die Beschwerdebefugnis genügt es, dass die A.________ AG Eigentümerin der vom Hochwasserschutzprojekt betroffenen Parzelle Nr. 1753 (Eggerberg) ist, auf der sich Anlagen der B.________ AG (als Pächterin) befinden. Diese Parzelle soll teilweise enteignet werden. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, auch wenn sie keinen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben. 
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Der Staatsrat hat seiner Vernehmlassung zahlreiche Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerinnen halten diese in ihrer Replik für unzulässige Noven. Es handelt sich jedoch vor allem um Unterlagen des Hochwasserschutzkonzepts (2002) und des Ausführungsprojekts 1. Etappe (2003-2004), d.h. um die Vorarbeiten zum vorliegend streitigen Ausführungsprojekt 2. und 3. Etappe. Diese werden in den Projektunterlagen erwähnt (vgl. z.B. Gestaltungs- und Umweltverträglichkeitsbericht 2. und 3. Etappe Ziff. 3.3 S. 10) und hätten daher eingesehen werden können; ohnehin dürften sie den Beschwerdeführerinnen bekannt sein, die bereits gegen das Ausführungsprojekt 1. Etappe Einsprache erhoben hatten. Insofern handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel. Das Orthophoto der Parzelle Nr. 1753 und der Plan des UNESCO Welterbe-Gebiets Swiss Alps Jungfrau-Aletsch sind allgemein zugängliche Dokumente und dienen lediglich der Orientierung des - im Gegensatz zu den Parteien - nicht ortskundigen Bundesgerichts. Ein Novum stellt daher allenfalls der Presseartikel des Walliser Boten mit Kommentar vom 11. April 2017 dar, dem jedoch keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, aus den öffentlich aufgelegten Projektunterlagen ergebe sich nicht, ob und inwieweit ihre Baurechtsparzellen in Baltschieder und ihre Parzelle Nr. 1753 in Eggerberg vom Projekt in Anspruch genommen würden und welche Anlagenteile gegebenenfalls entfernt werden müssten. Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts sei offensichtlich unrichtig. Dies verletze Art. 24 der kantonalen Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 (kWBV, SRW 721.100) und Art. 20 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SRW 710.1), wonach die Auflageakten einen Enteignungsplan enthalten müssten und in der Enteignungsliste alle vom Ausführungsprojekt betroffenen Parzellen, ihre Eigentümer, ihre Flächen vor der Enteignung und die Grösse der zu enteignenden Flächen anzuführen seien. Sie rügen überdies eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
Die Mängel seien durch die am 20. Juni 2014 zugestellte korrigierte Landwerbsliste nicht geheilt worden. Diese sei nicht öffentlich aufgelegt worden, entgegen Art. 27 des Gesetzes über den Wasserlauf des Kantons Wallis vom 15. März 2007 (kWBG, SRW 721.1). In der korrigierten Liste würden die Baurechtsparzellen Nrn. 892 und 894 zwar in einer Fussnote erwähnt, jedoch ergebe sich daraus nicht die Grösse der zu enteignenden Flächen. Überdies sei die Liste unvollständig (es fehle das Baurecht Nr. 893) und fehlerhaft: Die Parzelle Nr. 1311 gehöre nicht der Beschwerdeführerin 1 und das Baurecht Nr. 894 befinde sich nicht auf dieser Parzelle, sondern auf der Grundparzelle Nr. 346. Falsch sei auch die Bezeichnung der Parzelle Nr. 1753 als "Wiese"; es sei unklar, ob und wenn ja welche darauf befindlichen Anlagenteile betroffen seien. 
 
3.1. Auf dem 2014 öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Juni 2013 im Massstab 1:500 sind die definitiv beanspruchten Parzellenteile mit einer durchgehenden farbigen Linie gekennzeichnet, wobei jede Farbe einer Enteignungsnummer zugeordnet ist. Allerdings fehlen im Plan gewisse Parzellennummern, darunter diejenige des Grundstücks mit der Enteignungs-Nr. 1 auf dem Gebiet der Gemeinde Eggerberg. Aus der beiliegenden, öffentlich aufgelegten Landwerbsliste ging jedoch klar hervor, dass es sich dabei um die Parzelle Nr. 1753 der Beschwerdeführerin 1 handelt, von der 1'595 m2 (von total 25'641 m2) erworben werden sollen. Die Lage des zu enteignenden Parzellenteils ist im Landerwerbsplan orange eingetragen. Insofern ging aus dem Plan genügend klar hervor, in welchem Umfang diese Parzelle beansprucht werden solle, unabhängig davon, ob die angegebene Kulturart ("Wiese") zutrifft oder nicht.  
 
3.2. Im Landerwerbsplan sind die bestehenden Anlagen des Kies- und Betonwerks, die abgebrochen werden sollen, gelb eingetragen. Eine entsprechende Eintragung (mit Legende "Abbruch") findet sich in anderen Plänen des Auflageprojekts (z.B. "Übersicht Massnahmen", 1:1000, Beilage Nr. 3). Daraus war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, dass alle bestehenden Anlageteile (auf Parzelle Nr. 1753 wie auch auf den Baurechtsflächen) vom Hochwasserschutzprojekt betroffen sind und abgerissen werden müssen. Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat und der Staatsrat in seiner Vernehmlassung detailliert nachweist, war den Beschwerdeführerinnen bereits aus früheren Phasen (Hochwasserschutzkonzept 2002; Auflageprojekt 1. Ausbauetappe mit Hinweisen zur 2. Etappe, genehmigt 2004) bekannt, dass das Kieswerk spätestens in der 2. Ausbauetappe den Hochwasserschutzanlagen weichen werden müsse. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert bestritten.  
 
3.3. Dagegen trifft es zu, dass die Baurechtsflächen im Landerwerbsplan nicht eingezeichnet sind. Sie wurden auch in der öffentlich aufgelegten Landwerbsliste nicht erwähnt. Gemeinde und Staatsrat gingen davon aus, dass diese Rechte ohnehin im März 2017 ablaufen würden; dies wird von den Beschwerdeführerinnen bestritten (vgl. oben E. 1).  
Nachdem die Beschwerdeführerinnen das Fehlen der Baurechtsflächen in ihrer Einsprache und an der Einspracheverhandlung gerügt hatten, wurde ihnen mit Schreiben vom 20. Juni 2014 eine korrigierte Landerwerbsliste zugestellt; diese befindet sich nunmehr in den vom Staatsrat genehmigten Projektunterlagen. Darin wird (in den Fussnoten 2 und 3) darauf hingewiesen, dass an den Parzellen Nrn. 1310 (Enteignungsnummer 4, orange) und 1311 (Enteignungsnummer 7, pink) "selbstständige und dauernde Baurechte bis 29.03.2017" (Grundstücke Nr. 892 bzw. 894) bestünden, je mit "Pachtvertrag bis 31.10.2016". 
 
3.3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 kWBG werden das Ausführungsprojekt und die dazugehörigen Unterlagen öffentlich aufgelegt; darauf kann (gemäss Abs. 2) u.a. bei geringfügigen Änderungen verzichtet werden, wenn den betroffenen Eigentümern Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde. Vorliegend betraf die Korrektur einzig die Baurechte der Beschwerdeführerinnen und keine Rechte Dritter; es erscheint jedenfalls nicht willkürlich, unter diesen Umständen von einer erneuten öffentlichen Auflage abzusehen.  
Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Liste den Beschwerdeführerinnen zugestellt wurde und diese sich dazu äussern konnten, noch bevor der Staatsrat über ihre Einsprache und die Genehmigung des Wasserbauprojekts entschied. Damit wurde ihr rechtliches Gehör gewahrt. 
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen Mängel in der korrigierten Liste rügen (Beschwerde S. 9), hätten sie diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zuhanden des instruierenden Departements geltend machen können und müssen, wurde ihnen doch die korrigierte Landerwerbsliste mit der ausdrücklichen Bitte zugesandt, konkret anzugeben, was aus ihrer Sicht noch fehle bzw. inwiefern noch Unklarheiten bestünden (Schreiben vom 20. Juni 2014). Stattdessen hielten sie an ihrer Einsprache fest und machten weiter geltend, die Landerwerbsliste könne nicht nachvollzogen werden. Auch wenn die Erstellung der Landerwerbspläne und -listen Aufgabe der Behörden ist, durfte der Staatsrat willkürfrei von einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen im Einspracheverfahren ausgehen.  
 
3.3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus den gerügten Mängeln ein Nachteil entstanden ist: Aus den Landerwerbsplänen im Format 1:500 geht genügend klar hervor, in welchem Umfang und an welcher Stelle Boden für das Hochwasserschutzprojekt enteignet werden soll. Damit war für die Beschwerdeführerinnen, denen die Lage der an diesen Parzellen bestehenden Baurechten bekannt ist, erkennbar, ob und inwiefern Baurechtsflächen enteignet werden müssen, sofern diese nicht durch Zeitablauf bzw. Kündigung erloschen sind. Sie konnten sich daher sachgerecht gegen deren Enteignung wehren und werden im nachfolgenden Enteignungsverfahren die Möglichkeit haben, allfällige Ausdehnungsbegehren (Art. 8 kEntG) und Entschädigungsansprüche zu stellen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, weil vor Genehmigung des Ausführungsprojekts weder ein Sachplan noch ein Wasserbau- und Revitalisierungsplan erstellt worden sei. 
 
4.1. Das kWBG sieht eine Stufenfolge von Sachplan - Wasserbauplan - Ausführungsprojekt vor. Demnach beschafft der Kanton im Einvernehmen mit den Gemeinden die Grundlagen und erstellt den kantonalen Sachplan für die Gewässer (Art. 11 kWBG). Dieser zeigt in den Grundzügen auf, wie die angestrebten Ziele zu erreichen sind und gibt an, wie sie untereinander und mit den Zielen der Raumplanung zu koordinieren sind (Art. 12 Abs. 1 kWBG); insbesondere bezeichnet er die Gewässer- und Uferabschnitte, für die aktive Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen ergriffen werden müssen (Abs. 2 lit. c kWBG). Der Kanton erstellt zudem eine kantonale Revitalisierungsplanung (Art. 12b kWBG).  
Vor der Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts müssen das Departement, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände einen Wasserbau- oder Revitalisierungsplan für die in ihrer Zuständigkeit liegenden betroffenen Gewässer ausarbeiten (Art. 14 Abs. 1 kWBG). Dieser legt für einen begrenzten Abschnitt die besonderen Wasserbaumassnahmen fest und regelt die Nutzungsweise des Bodens im Projektperimeter (Abs. 2). Er dient als Grundlage für die Ausführungsprojekte und beinhaltet im Wesentlichen einen bereichsübergreifenden technischen Bericht über die Gewässer und deren Bewirtschaftung im Einzugsgebiet, ein Plandossier, das namentlich Aufschluss über den Gewässerraum gibt und Variantenstudien enthält, sowie einen Umweltbericht oder eine Umweltnotiz zu den berücksichtigten Varianten (vgl. im Einzelnen Art. 14 Abs. 2 kWBG und Art. 22 kWBV). 
Der Ausbau oder die Revitalisierung kantonaler oder kommunaler Gewässer ist rechtsverbindlich in den Ausführungsprojekten festzulegen (Art. 25 Abs. 1 kWBG); Art. 26 ff. kWBG regeln deren Inhalt und das Verfahren. 
Art. 64 kWBG enthält die Übergangsbestimmungen. Danach werden Ausführungsprojekte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 öffentlich aufgelegt wurden, nach dem bisherigen Recht genehmigt und ausgeführt (Abs. 1). Die Ausarbeitung und die Genehmigung des Sachplans der Gewässer können etappenweise erfolgen. Das vorläufige Fehlen des Sachplans vermag die Genehmigung der Wasserbaupläne respektive der Ausführungsprojekte nicht zu verhindern (Abs. 4). 
 
4.2. Das vorliegend streitige Projekt stützt sich auf die Art. 25 ff. kWBG, d.h. es handelt sich um ein Ausführungsprojekt. Es ist unstreitig, dass bisher weder ein kantonaler Sachplan noch ein Wasserbauplan für den Baltschiederbach bestehen.  
Im Urteil 1C_741/2013 vom 16. Juli 2014 E. 4.1.2 zu einem Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde Saxon folgte das Bundesgericht dem Kantonsgericht, wonach es zulässig gewesen sei, das Projekt ohne vorgängigen Erlass eines Sachplans zu genehmigen: Die Übergangsbestimmung von Art. 64 Abs. 4 kWBG enthalte keine Frist für den Sachplan und ein Zeitraum vom 6 Jahren erscheine auch nicht übermässig lang. Die Einschätzung des Kantonsgerichts, wonach das streitige Ausführungsprojekt formell und materiell den Anforderungen an einen Wasserbauplan im Sinne von Art. 14 Abs. 2 kWBG erfülle, sei nicht willkürlich; insbesondere gebe das Projekt Aufschluss über das Einzugsgebiet und die Hydrologie des Sektors, die Kapazität der verschiedenen Kanäle, die geprüften Varianten und die Begründung der gewählten Variante. 
Im Urteil 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 5.3.2 verwies das Bundesgericht ebenfalls auf Art. 64 Abs. 4 kWBG. Zudem basiere das Ausführungsprojekt "Bachumlegung Rufigraben" auf dem Hochwasserschutzkonzept vom 28. November 2005, welches nach den willkürfreien Ausführungen des Staatsrats inhaltlich gesehen einem Wasserbauplan gleichkomme. 
 
4.3. Vorliegend erwog der Staatsrat im Einsprache- und Bewilligungsentscheid, dass die Ausarbeitung des Sachplans Gewässer und darauf gestützt des Wasserbauplans einige Zeit benötige. Gemäss Art. 64 Abs. 4 kWBG vermöge dies die Genehmigung des Ausführungsprojekts nicht zu verhindern. Das Ausführungsprojekt beruhe auf einem Wasserschutzkonzept, das vom Inhalt her als eine Art Wasserbauplan betrachtet werden könne. Dieser Auffassung schloss sich das Kantonsgericht an.  
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, das kWBG sei am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; es sei willkürlich, rund 10 Jahre später noch immer von einem "vorläufigen" Fehlen eines Sachplans im Sinne von Art. 64 kWBG auszugehen. Nach den Materialien sei der Gesetzgeber mit der Formulierung "vorläufig" von einem Zeithorizont bis etwa 2012 ausgegangen. Im Übrigen dispensiere diese Bestimmung nur vom Sachplanerfordernis gemäss Art. 12 kWBG, nicht aber von der vorherigen Ausarbeitung eines Wasserbauplans gemäss Art. 14 kWBG. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerinnen blenden bei ihrer Kritik aus, dass es um die letzte Etappe eines Hochwasserschutzprojekts geht, das mehrere Jahre vor Inkrafttreten des kWBG aufgegleist worden ist:  
Nach dem verheerenden Unwetter von Oktober 2000, das in der Gemeinde Baltschieder Schäden in Millionenhöhe verursachte, wurden Sofortmassnahmen ergriffen und gleichzeitig ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Der Schlussbericht vom März 2002 gibt Auskunft über die Ausgangssituation, die Prozesse im Einzugsgebiet des Baltschiederbachs, die bestehenden Schutzbauten und Gefahren, das Schadenpotential, die rechtlichen (einschliesslich raumplanungsrechtlichen) Rahmenbedingungen und die Schutzziele. Er untersucht Massnahmen im Einzugsgebiet, für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang, Variantenstudien für den Hochwasserschutz in der Talebene sowie Massnahmen im Mündungsbereich und nimmt eine ökologische Beurteilung sowie eine Variantenbewertung vor. Resultat des Schlussberichts ist eine Massnahmenplanung, auf deren Grundlage die Ausführungsprojekte ausgearbeitet worden sind. 2004 wurde die erste Ausbauetappe genehmigt, gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht "Hochwasserschutz Baltschiederbach, Auflageprojekt 1. Etappe & Angaben zur 2. Etappe" vom 6. Juni 2003. Die 2. und 3. Etappen wurden mit Rücksicht auf das Kieswerk der Beschwerdeführerinnen aufgeschoben, um Verhandlungen für dessen Verlagerungen führen zu können (Schlussbericht 2002, S. 43). 
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit dem Hochwasserschutzkonzept nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern dieses materiell hinter den Anforderungen von Art. 14 kWBG zurückbleibt. Die formellen Anforderungen (öffentliche Auflage und Genehmigung durch den Staatsrat) galten 2002 noch nicht, weshalb das Konzept (nach damaligem kantonalem Recht) vom Gemeinderat genehmigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden als direkt Betroffene orientiert und es fand eine Präsentation für die Bevölkerung statt. 
Es erscheint daher nicht willkürlich, wenn die Kantonsbehörden die bestehenden planerischen Grundlagen für das Ausführungsprojekt als ausreichend erachteten. 
 
5.   
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 36 BV). Das aufgelegte Projekt bewirke einen schweren Eingriff in ihr Eigentum. Dieser sei nur verhältnismässig, wenn es keine gleich geeigneten und milderen Massnahmen gebe. Dies sei nicht genügend geprüft worden. 
Die fehlende Variantenprüfung verletze auch Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) und Art. 22 kWBG, wonach der Hochwasserschutz vorrangig durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten sei, bevor aktive Schutzmassnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen getroffen werden könnten. Passive Schutzmassnahmen, wie die Anpassung der Baureglemente und Zonenpläne in den Gefahrenzonen oder die Schaffung von Vorhersage- und Warnsystemen (vgl. Art. 24 Abs. 1 kWGB), seien nicht geprüft worden. Gleiches gelte für die Schaffung von Überschwemmungsgebieten oder die Aufforstung des Einzugsgebiets. 
Die Verbauung im Einzugsgebiet sei als "nicht bezahlbar" abgetan worden, ohne eine nähere Untersuchung der Kosten. Gleiches gelte für die Versetzung der Schwergewichtsmauer: Die Ingenieure hätten selbst eingeräumt, dass dies mit zusätzlichen Sprengungen möglich wäre (E. 8.2.5.9 des Staatsratsentscheids), ohne nähere Angaben zu den Kosten zu machen. Die laut aufgelegtem Projekt notwendige Bewirtschaftung des Geschiebematerials könnte ideal mit dem Kieswerk kombiniert werden: Es sei unverständlich, das bestehende Materialbewirtschaftungssystem der Beschwerdeführerinnen zu zerschlagen, um anschliessend kostspielig ein neues aufbauen zu müssen. 
Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso vor einem 300-jährigen Hochwasser geschützt werden solle, obwohl der Hochwasserschutzstandard in der Schweiz das Siedlungsgebiet nur vor 100-jährigen Hochwassern schützen solle (mit Verweis auf das Urteil 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1, in: URP 2009 S. 150; RDAF 2010 I S. 494). 
 
5.1. Während dem Unwetter im Oktober 2000 trat der Baltschiederbach über die Ufer. Das Dorf Baltschieder musste evakuiert werden und es wurden rund 730'000 m3 Land überflutet und rund 200'000 m3 Schlamm und Geschiebe abgelagert. Trotz der daraufhin ergriffenen Sofortmassnahmen und der 2006 realisierten 1. Ausbauetappe liegt die Geschieberückhaltekapazität (heute: 60'000 bis 70'000 m3) unter dem Geschiebeaufkommen eines hundertjährigen Ereignisses (90'000 bis 120'000 m3) (Technischer Bericht Ziff. 4.2.1 S. 13); grosse Teile des Dorfs befinden sich daher aktuell in der roten oder blauen Gefahrenzone.  
Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, genügen angesichts der enormen Geschiebefracht des Baltschiederbachs bei Hochwasser blosse Unterhaltsmassnahmen nicht, um Menschen und Sachwerte vor Hochwasser und den damit verbundenen Geschiebeablagerungen zu schützen, sondern es bedarf dazu baulich-technischer Schutzmassnahmen, wie insbesondere Geschiebesammler. 
 
5.2. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wurden raumplanerische Massnahmen bzw. passive Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 kWBG geprüft und soweit möglich ins Projekt integriert: So wurde zwischen den beiden Geschiebesperren ein Rückhalteraum geschaffen und hierfür die bestehende Wohnzone umgezont (vgl. Umweltbericht 2003 S. 14); zwischen unterem Damm und Kantonsstrassenbrücke wird das Gerinne auf einer Länge von rund 400 m verbreitert und renaturiert (3. Ausbauetappe) und eine Aufweitung des Gewässers im Mündungsbereich soll im Rahmen der dritten Rhonekorrektur realisiert werden; hierfür wurde bereits eine Planungszone erlassen. Allerdings sind die Möglichkeiten der Ausweitung von Gewässer- und Gewässerraum durch die bestehende Überbauung stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerinnen legen denn auch nicht dar, welche weiteren raumplanerischen Massnahmen sich aufgedrängt hätten.  
 
5.3. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Aufforstung des Einzugsgebiets erscheint von vornherein ungeeignet und musste daher nicht näher geprüft werden: Wie in den Akten ausführlich dargelegt wird (z.B. Technischer Bericht 2010 S. 8-12), verfügt der Baltschiederbach über ein sehr grosses Einzugsgebiet von rund 42,7 km2, das zu 52 % aus Schutt-, Fels- und Gletscherzonen besteht; die gesamte rechte Talflanke ist geprägt von steilen Schutthalden, Felspartien und Runsen. Auch in den Einzugsgebieten der Seitengewässer (z.B. Roter Bach, Furggbach) befinden sich ausgedehnte Lockermaterialdeponien (Sturzablagerungen); hinzu kommen erhebliche Geschiebemengen im Gerinne des Baltschiederbachs, die bei Hochwasserereignissen nach Baltschieder transportiert werden können. Auch wenn nur das untere Drittel des Einzugsgebiets, nach der Flachzone oberhalb von "Eiltini", berücksichtigt wird, das für den Geschiebeeintrag beim Ereignis im Oktober 2000 verantwortlich war (vgl. Technischer Bericht Ziff. 3.1 S. 8), wären Aufforstungen im steilen, unzugänglichen Gelände sehr schwierig und könnten nur punktuell zu einer Stabilisierung des Geländes führen, ohne das Geschiebepotential wesentlich zu verringern.  
 
5.4. Insofern ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass technisch-bauliche Massnahmen bzw. aktive Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 kWBG geboten sind.  
Da das Projekt auf eine Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) und eine Rodungsbewilligung (Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]) angewiesen ist, muss es standortgebunden sein; dies setzt die Prüfung von Alternativstandorten voraus. Auch Art. 14 Abs. 2 kWBG verlangt (auf Stufe Wasserbauplan) die Prüfung von Varianten. Da das Projekt vorliegend (nach altem Recht) auf einem Wasserbaukonzept beruht (oben E. 4.4), das nicht selbstständig anfechtbar war, können die Beschwerdeführerinnen vorfrageweise dieses Konzept und dessen Variantenprüfung in Frage stellen. 
Praxisgemäss sind nur Alternativen zu prüfen, die ernsthaft in Betracht fallen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1 S. 516 und Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1, in: URP 2014 S. 309 mit Anm. Peter M. Keller S. 314). 
 
5.5. Im Hochwasserschutzkonzept (S. 38 ff.) wurden aktive Schutzmassnahmen im Einzugsgebiet geprüft und begründet, weshalb diese nicht in Betracht fielen (von örtlichen Massnahmen zum Schutz von Wasserfassungen und Brücken abgesehen) : Aufgrund des grossen Erosionspotentials in der Sohle und den Böschungen des Baltschiederbachs würden örtliche Verbauungen einzelner Geschiebeherde nichts nützen, sondern der Bach müsste praktisch durchgehend mit einer Sperrentreppe und einer Verstärkung der Deckschicht durch grosse Betonelemente verbaut werden. Dies allein würde aber nicht genügen, weil noch mit einer erheblichen Geschiebezufuhr aus Runsen und Seitenbächen zu rechnen wäre. Deren Reduktion sei im steilen Gelände eine fast unlösbare Aufgabe. Systematische Verbauungen wären sehr aufwendig und teuer; zudem wären sie mit der Schutzverordnung für das Baltschiedertal unvereinbar: Im Vertrag zum Schutz des Baltschiedertals von 1986/1994 zwischen den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg, Eggerberg und Mund mit der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege sowie dem Walliser Bund für Naturschutz sei festgelegt, dass die natürlichen Gewässer im Baltschiedertal in der bestehenden Form belassen werden, keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden und dass die Zugänglichkeit des Gebiets nicht erleichtert werden dürfe. Überdies gehöre das Baltschiedertal zum UNESCO Welterbe-Gebiet Swiss Alps Jungfrau-Aletsch (S. 35). Im Einsprache- und Genehmigungsentscheid für die 2. und 3. Ausbauetappe ergänzte der Staatsrat, dass auch der Unterhalt, insbesondere die Zufahrt und der Abtransport von Material, im Einzugsgebiet nicht gewährleistet sei.  
Diese Argumente sind plausibel. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit ihnen nicht näher auseinander, sondern bemängeln einzig das Fehlen konkreter Kostenberechnungen. Auch ohne konkrete Berechnungen ist es indessen naheliegend, dass die Kosten einer systematischen Verbauung des Baltschiederbachs und seiner Seitengewässer ein Vielfaches betragen würden; zudem wäre eine solche Verbauung mit den Schutzzielen für das weitgehend unberührte Gebiet unvereinbar. 
 
5.6. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Geschieberückhalt am Schluchtausgang erfolgen müsse, wo der Bach nach einer Steilstrecke (mit rund 20 % Gefälle) den Kegel (mit einer Neigung von nur rund 1 %) erreicht (Technischer Bericht S. 8 Ziff. 3.1). Wie das BAFU erläutert, dient dieser ausgeprägte Gefällknick als natürliche Geschiebeablagerungsstelle, weshalb die Geschieberückhaltebecken an dieser Stelle anzuordnen seien.  
Wie die Vorinstanzen und das BAFU darlegen und die Projektunterlagen bestätigen, sind die räumlichen Verhältnisse zwischen dem Schluchtausgang und dem Siedlungsgebiet von Baltschieder sehr eng. Das geplante Rückhaltesystem nimmt praktisch den gesamten Kegelhals in Anspruch. Es erscheint auch nicht überdimensioniert: Der Geschieberückhalt von ca. 130'000 m3entspricht dem oberen Rand des Geschiebeaufkommens eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100max). Schutzziel des Hochwasserkonzepts (S. 37) war es, im oberen, geschlossenen Siedlungsbereich den oberen Grenzwert des hundertjährlichen bzw. den unteren Bereich des 300-jährlichen Hochwasserereignisses zu erreichen und im unteren Bereich (offene Siedlung, Gewerbe) mindestens gegen mittlere hundertjährliche Ereignisse zu schützen. Wie im Technischen Bericht (S. 15) dargelegt wird, entspricht dies der Schutzzielmatrix Hochwassergefährdung des BAFU (Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren 2005 S. 19), die für geschlossene Siedlungen bei Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von 100 bis 300 Jahren schwache Intensitäten und bei Ereignissen mit einer Wiederkehrperiode von über 300 Jahren mittlere Intensitäten zulässt. 
 
5.7. Die Massnahmen für den Geschieberückhalt am Schluchtausgang wurden mittels hydraulischer Modellversuche der EPFL optimiert (vgl. Schlussbericht 2002 S. 41 f.) und beruhen auf einer Kombination von zwei Rückhalteräumen mit unterschiedlichen Funktionen (der untere dient zugleich der Hochwasserentlastung und als Dosierstrecke; vgl. Technischer Bericht S. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise dargelegt, wie die geplante Schwergewichtsmauer talauf- oder talabwärts versetzt werden könnte, um den Weiterbetrieb des Kies- und Betonwerks zu ermöglichen, ohne Kapazität und Funktion des einen oder anderen Rückhalteraums zu beeinträchtigen.  
Schon im Hochwasserschutzkonzept wurde daher die Verlegung des Kieswerks als unabdingbar erachtet, um einen genügenden Geschieberückhalt am Schluchtausgang realisieren zu können (Schlussbericht S. 27 Abb. 8; so auch die Stellungnahme des Bundesamts für Wasser und Geologie [BWG] zum Auflageprojekt 1. Etappe vom 17. März 2004). Die Massnahmen wurde indessen etappiert, um auf die noch laufenden Baurechtsverträge Rücksicht zu nehmen und Verhandlungen für eine Verlegung des Kieswerks an einen Ersatzstandort zu ermöglichen (Schlussbericht S. 43 Abb. 20). Seit Realisierung der ersten Ausbauetappe sind nunmehr über zehn Jahre verstrichen. Ein weiteres Zuwarten, um den Beschwerdeführerinnen noch mehr Zeit einzuräumen, kann aufgrund des bestehenden Schutzdefizits der Gemeinde nicht verantwortet werden. 
 
5.8. Kann das Kieswerk nicht am Schluchtausgang bestehen bleiben, gibt es keine Alternative zu der im Technischen Bericht (S. 49 Ziff. 6.5) vorgesehenen Materialbewirtschaftung durch Entnahme und Abfuhr des im oberen Geschiebesammler anfallenden Materials alle ein bis zwei Jahre durch einen Bauunternehmer oder Kieswerkbetreiber. Wem hierfür der Zuschlag erteilt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
5.9. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geplanten Massnahmen der 2. und 3. Ausbauetappe für den Hochwasserschutz der Gemeinde Baltschieder geeignet und erforderlich sind. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zu bejahen: Die Vorinstanzen durften das Interesse am Schutz der in der Gemeinde wohnenden Menschen vor Überschwemmungen und Geschiebeablagerungen höher gewichten als die Eigentumsbefugnisse und die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Fortführung des Kies- und Betonwerks.  
 
6.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gemeinde Baltschieder in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Da die Beschwerde nicht geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint, besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, wie von der Gemeinde beantragt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, den Einwohnergemeinden Baltschieder und Eggerberg, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber