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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_820/2010 
 
Urteil vom 28. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________ ( geboren 1952) war von November 1999 bis Ende Mai 2004 als Küchenchef im Gasthaus X.________ in H.________ angestellt. Im Januar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholen eines Gutachtens des Ärztlichen Instituts Y.________ vom 6. November 2007, wies die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 27 % das Rentenbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. August 2008 ab. 
Mit Mitteilung vom 23. November 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. In der Folge absolvierte er vom 30. Juni bis 3. Oktober 2008 in der Eingliederungsstätte für Behinderte Z.________ eine dreimonatige Grundabklärung, welche in ein mehrmonatiges Arbeitstraining zur weiteren körperlichen Stabilisierung überführt wurde (4. Oktober 2008 bis 03. März 2009). Während dieser Zeit machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, weshalb die Eingliederungsstätte für Behinderte in Absprache mit der IV-Berufsberatung das Pensum ab dem 17. November 2008 auf 50 % reduzierte. Am letzten Tag des Arbeitstrainings am 3. März 2009 erlitt er einen Arbeitsunfall (Fraktur eines Fingers an der linken Hand). Mit Bericht vom 16. März 2009 schloss die Berufsberatung den Fall ab. 
Am 24. März 2009 meldete sich R.________ erneut zum Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 2. September 2009 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit der Verfügung vom 7. August 2008 nicht glaubhaft ausgewiesen. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe die IV-Stelle auf den Fall einzutreten und sie sei zu verpflichten, nach beruflicher Eingliederung und medizinischen Abklärungen eine Rente der IV auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
D. 
Am 22. November 2010 lässt R.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N. 24 zu Art. 97). 
 
2. 
2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV, in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung, AS 2004 743). Die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) hat insofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der Invalidenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, E. 2.1). Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV). 
 
2.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck hat die 4. IV-Revision nichts geändert. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie, wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision vom 24. März 2009 zu Recht nicht eingetreten ist (Verfügung vom 2. September 2009). 
 
3.1 Prozessthema bildet die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich der Grad der Invalidität seit der Ablehnung einer Rente mit Verfügung vom 7. August 2008 bis zum Erlass der Verfügung vom 2. September 2009 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 19. Dezember 2006, I 692/06 E. 3.1). 
 
3.2 Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer vermöge mit den nachgereichten ärztlichen Unterlagen und den darin enthaltenen Ansichten nicht glaubhaft darzutun, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 7. August 2008 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert habe. Neu finde sich ein MRI-Befund der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2008 von Dr. med. W.________, Röntgeninstitut C.________, welcher im Vergleich zum computertomographischen schriftlichen Befund vom 17. Januar 2005 im Wesentlichen stationäre Verhältnisse festhalte. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. B.________, FHM für Innere Medizin, habe im Schreiben vom 4. Mai 2009 vermerkt, die objektiven Befunde der bildgebenden Untersuche hätten sich nicht verschlechtert. Für die vom Beschwerdeführer ab Mitte November 2008 geltend gemachte Verschlechterung der Rückenproblematik finde sich somit kein organisches Korrelat. Der Beschwerdeführer wie auch Dr. med. B.________ stützten sich auf den im Verwaltungsverfahren bezüglich beruflicher Massnahmen von der Eingliederungsstätte für Behinderte verfassten Abklärungsbericht vom 17. Februar 2009 ab. Aus diesem gehe hervor, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers durchwegs von exzellenter Qualität gewesen seien. Eine körperliche Stabilität habe jedoch nicht erreicht werden können. Nachdem das Pensum Mitte September 2008 bis auf 100 % habe gesteigert werden können, habe sich nach der Verlängerung des Arbeitstrainings gegen Mitte November 2008 eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen und körperlichen Befindens gezeigt, weshalb das Pensum wieder auf 50 % reduziert worden sei. Die Qualität der Leistung liege bei 100 %, diejenige der Quantität am 50%-Pensum gemessen bei ca. 30 bis 40 %. Aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung und Instabilität sei eine Eingliederung in die offene Wirtschaft als unrealistisch anzusehen. 
 
3.3 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass keine medizinisch objektivierbaren Befunde vorlägen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft ausweisen würden. Der Bericht der Eingliederungsstätte für Behinderte vom 17. Februar 2009 und die darin ab Mitte November 2008 festgehaltene reduzierte subjektive Leistungsbereitschaft genüge für eine solche Annahme nicht. Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung reiche für sich allein gesehen nicht aus für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Ansonsten hätte es der Beschwerdeführer selber in der Hand, die Grundlage für eine Glaubhaftmachung und damit die Grundlage der Eintretensvoraussetzung zu legen, was in Anbetracht der sich diesbezüglich naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten nicht angehen könne. Vielmehr bedürfe es dazu regelmässig einer überzeugenden medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur sei. Weder Dr. med. B.________ noch Dr. med. W.________ vermöchten eine Veränderung der relevanten Befunde seit der letzten materiellen Beurteilung vom 7. August 2008 nachzuweisen. Im Gegenteil hielten beide übereinstimmend stabil gebliebene Verhältnisse fest. 
 
3.4 Es stellt sich die Frage, ob der Bericht der Eingliederungsstätte für Behinderte vom 17. Februar 2009 geeignet ist, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Eingliederungsstätte für Behinderte ein mehrmonatiges Arbeitstraining zur weiteren körperlichen Stabilisierung bei einem 100%-Pensum im Bereich der Autopflege mit möglichst externen Arbeitseinsätzen. Sowohl aus diesem Bericht wie auch aus dem Bericht der Berufsberatung vom 16. März 2009 lässt sich schliessen, dass der Arbeitseinsatz von 100 % über mehrere Monate hinweg zu gesundheitlichen Problemen führte und die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit im praktischen Versuch offensichtlich nicht realisiert werden konnte. Dabei geht aus beiden Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Massnahme leistungsbereit und engagiert war. Diese berufliche Abklärung ist daher durchaus geeignet, eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen. IV-Stelle und kantonales Gericht haben daher Bundesrecht verletzt, indem sie den Bericht der Eingliederungsstätte für Behinderte vom 17. Februar 2009 als nicht relevant für die Glaubhaftmachung betrachtet haben. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete. 
 
4. 
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. September 2009 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit diese materiell auf die Neuanmeldung vom 24. März 2009 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Aargau auferlegt. 
 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer