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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_194/2012 
 
Urteil vom 8. Mai 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 2. Februar 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 7. Januar 2011 auf eine Neuanmeldung des 1962 geborenen S.________ zum Leistungsbezug vom 26. August 2010 nicht eingetreten ist, weil dieser nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Ablehnung des Leistungsgesuchs gemäss Verfügung vom 14. November 2007 verschlechtert habe, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Februar 2012 abgewiesen hat, 
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, 
dass er überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. März 2012 abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfungspflicht der Verwaltung (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264) sowie zum Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (Urteil 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 2005, I 606/04) zutreffend dargelegt hat, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher und korrekter Würdigung der medizinischen Unterlagen zur Auffassung gelangt ist, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass in somatischer Hinsicht im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 14. November 2007 und dem Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. Januar 2011 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, 
dass ferner auch keine Verschlimmerung des psychischen Gesundheitsschadens glaubhaft gemacht worden sei, handle es sich doch bei der (neuen) mittelgradigen depressiven Episode nicht um ein zusätzliches krankhaftes Geschehen, sondern um eine andere ärztliche Einschätzung der psychischen Befindlichkeit, wobei die Beeinträchtigung vorübergehenden Charakter aufweise, 
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers weitestgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, 
dass er zwar wiederholt geltend macht, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, somit willkürlich, festgestellt, diese Behauptung aber nicht hinreichend zu substanziieren vermag, 
dass auf die entsprechenden Vorbringen daher nicht näher einzugehen ist, 
dass der Beschwerdeführer ferner die Höhe der seinem Rechtsvertreter von der Vorinstanz zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der kantonalen Gerichtskasse zugesprochenen pauschalen Entschädigung von Fr. 2'300.- rügt, indem er geltend macht, diese sei zu Unrecht um 15 % (von Fr. 2'705.- auf Fr. 2'300.-) gekürzt worden, 
dass der Rechtsvertreter des Versicherten den kantonalen Gerichtsentscheid hinsichtlich des Honorars zufolge unentgeltlicher Verbeiständung nicht in eigenem Namen angefochten hat, 
dass der Beschwerdeführer, soweit es um die Höhe der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht, durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht berührt und daher zu dessen Anfechtung nicht legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Mai 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer