Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.392/2003 /leb 
 
Urteil vom 21. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bruno Burkhart, 
Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau, Bleichenmattstrasse 7, 5001 Aarau, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Änderung der Unterschriftenregelung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 
vom 8. Juli 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau (nachstehend: Aufsichtsbehörde) verfügte am 19. Januar 1999 aufsichtsrechtlich unter anderem, dass der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG, X.________ (nachstehend: Stiftung), ein ausserordentlicher Stiftungsrat beigegeben werde und dass die bisherigen Stiftungsräte nur noch je mit diesem zusammen kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt seien; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Eine von A.________, Präsident des Stiftungsrats, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im Folgenden: Beschwerdekommission) am 15. August 2001 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 5. Juni 2002 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass der ausserordentliche Stiftungsrat einzelzeichnungsberechtigt und den übrigen Stiftungsräten die Zeichnungsberechtigung entzogen sei. Eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Beschwerdekommission blieb erfolglos. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil der Beschwerdekommission vom 8. Juli 2003 sowie den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5. Juni 2002 aufzuheben, einen "wirklich neutralen" Stiftungsrat ein- und den ausserordentlichen Stiftungsrat abzusetzen. 
2. 
2.1 Entscheide der Beschwerdekommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40). Der unterinstanzliche Entscheid der Aufsichtsbehörde kann hingegen nicht mitangefochten werden (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 104 Ib 412 E. 1c S. 416; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen). Ferner sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neue Begehren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 120 Ib 360 E. 3a S. 366, mit Hinweisen). Der Antrag auf Absetzung des bisherigen und Ernennung eines "neutralen" Stiftungsrats ist deshalb ebenfalls unzulässig. 
2.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält; sie trifft die Massnahmen zur Behebung von Mängeln (Art. 61 und 62 BVG in Verbindung mit Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Vorliegend hatte die Aufsichtsbehörde am 19. Januar 1999 verfügt, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nur noch zusammen mit dem von ihr eingesetzten ausserordentlichen Stiftungsrat kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sei. Entgegen dieser Anordnung eröffnete der Beschwerdeführer am 21. Juni 2000 für die Stiftung ein Postcheckkonto, wobei er sich als einzelzeichnungsberechtigt ausgab. Auch von dem über dieses Konto abgewickelten Geschäftsverkehr (Überweisung, Zahlungsaufträge, Bargeldbezüge) setzte er den ausserordentlichen Stiftungsrat weisungswidrig nicht in Kenntnis. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, rechtfertigte es allein schon diese offenkundige Missachtung der ersten aufsichtsrechtlichen Verfügung, dem Beschwerdeführer die Unterschriftenbefugnis ganz zu entziehen. Die Massnahme ist mit Rücksicht auf dessen bisheriges Verhalten sowie die auf dem Spiel stehenden Interessen der Destinatäre ohne weiteres verhältnismässig. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob über das verheimlichte Konto "zumindest rechtlich fragwürdige Transaktionen" stattgefunden haben könnten, wie im angefochtenen Entscheid gemutmasst wird. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das zur angefochtenen Aufsichtsmassnahme führte - und sie rechtfertigt -, ist durch die Akten nachgewiesen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht sachbezogen mit dem angefochtenen Urteil auseinander (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.). 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr wird unter anderem die Art der Prozessführung berücksichtigt (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: