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[AZA 0] 
I 335/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 6. Oktober 2000 
 
in Sachen 
W.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Zürich ein Gesuch der 1960 geborenen W.________ um Übernahme von Schuheinlagen ab. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. April 2000). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ ihr Leistungsbegehren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln, namentlich von Schuheinlagen, durch die Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI und Rz 4.05* HVI-Anhang) zutreffend dargestellt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Im Arztbericht von Dr. med. M.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 1998 wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine effektive Beinverkürzung links von 3,8 cm besteht, und darauf hingewiesen, dass die Versicherte als Hilfsmittel Schuheinlagen benötige. 
Dr. M.________ hat hingegen in ihrem Bericht nicht dargelegt, dass die Schuheinlagen eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG sind. Eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wurde denn auch vorliegend weder durchgeführt noch angeordnet noch ist eine therapeutische Vorkehr ersichtlich, die der Sache nach als medizinische Massnahme im Rechtssinne (Art. 12 IVG) in Betracht fiele. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: