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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.652/2004 /ast 
 
Urteil vom 13. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Roos, Pestalozzi Lachenal Patry, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Leistungspflicht im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 13. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wohnt im Kanton Schaffhausen und besitzt unter anderem einige Grundstücke in Deutschland. Im Herbst 2001 erntete sie dort Körnermais und führte davon insgesamt 636'770 kg im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr abgabenfrei in die Schweiz ein. 
Bei den Einfuhren vom 28.-30. November 2001 und vom 3.-5. Dezember 2001 handelte es sich um insgesamt 286'670 kg Körnermais (Rohmasse 289'536 kg), der zuvor bei der deutschen Mühle in B.________ getrocknet worden war. Der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen kam zum Schluss, der in der deutschen Mühle getrocknete Körnermais gelte nicht mehr als abgabenfrei in die Schweiz einführbares, rohes Bodenerzeugnis, sondern als verarbeitetes Bodenerzeugnis der Tarifnummer 1005.9029 (Mais zu menschlicher Ernährung). Entsprechend verlangte die Zollkreisdirektion am 30. Januar 2003 von X.________ die Nachleistung für ungerechtfertigterweise nicht entrichtete Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 131'085.65 (Zoll von Fr. 127'106.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 3'979.35). 
B. 
Die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend: Oberzolldirektion) wies die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Mai 2003 ab. Frisch geernteter Mais beginne bekanntlich nach wenigen Stunden zu gären. Dieser Prozess solle mit der Trocknung verhindert werden. Folglich stelle die Trocknung eine Konservierung dar, "also die Verarbeitung der Ware vom verderblichen Rohzustand in eine haltbare und lagerfähige Form". Die Umstände, die X.________ veranlasst hatten, den Mais in Deutschland trocknen zu lassen, seien für die zollrechtliche Beurteilung ohne Belang. 
C. 
Die Eidgenössische Zollrekurskommission (nachfolgend: Zollrekurskommission) hiess am 13. Oktober 2004 die von X.________ erhobene Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, damit diese den für die definitive Tarifeinreihung massgeblichen Sachverhalt feststelle. Der eingeführte Körnermais falle nicht unter die Tarifnummer 1005.9029 (Körnermais zur menschlichen Ernährung; Fr. 43.90/100 kg brutto), sondern sei zu Futterzwecken eingeführt worden (Tarifnummer 1005.9030; Fr. 27.--/100 kg brutto). Der fragliche Körnermais müsse zwar auch in getrocknetem Zustand als "roh" bezeichnet werden. Weil er aber nach dem reinen Gewinnungsvorgang einer Mühle bzw. einer Trocknungsanlage in Deutschland zugeführt und dort während mehrerer Wochen getrocknet worden sei, sei diese Behandlung vom klaren Wortlaut der Norm, der eine Bearbeitung nur insoweit zulasse, als sie ausschliesslich dem Transport diene, nicht mehr gedeckt. Der Körnermais stelle nach der Trocknung "ein zumindest bearbeitetes rohes Bodenerzeugnis" dar, das damit nicht mehr in den Genuss der Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs gelangen könne. 
D. 
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2004, den Entscheid der Zollrekurskommission vom 13. Oktober 2004 soweit aufzuheben, "als er die Beschwerdeführerin beschwert, und es sei festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin eingeführte Futtermais ein 'rohes Bodenerzeugnis' im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV) ist, welches die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes (ZG) zollfrei einführen durfte. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf die ihr von den zuständigen Behörden gegebenen Auskünfte über die zollfreie Einfuhr des betreffenden Futtermaises zu schützen und die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich von der Zollzahlungspflicht zu befreien". 
Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während die Zollrekurskommission auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission und ist somit nach Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 98 lit. e OG zulässig, sofern dieses Rechtsmittel nicht durch eine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 ff. OG ausgeschlossen wird. 
1.2 Auf dem Gebiet der Zölle ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. h OG unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die Tarifierung und die Gewichtsbemessung in Zollsachen sich im Hinblick auf ihren "technischen" Charakter für eine Überprüfung durch das Bundesgericht nicht eignen (BGE 119 Ib 103 E. 1a S. 106 f.; 115 Ib 202; 106 Ib 270 E. 1 S. 271, je mit Hinweisen). 
1.3 Im bisherigen Verfahren war zwar auch die Tarifierung streitig. Die Zollrekurskommission hat den von der Beschwerdeführerin eingeführten Körnermais der Tarifnummer 1005.9030 - statt wie die Oberzolldirektion der Tarifnummer 1005.9029 - zugewiesen. Diese Frage der Tarifierung, wogegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG unzulässig ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Zuordnung des umstrittenen Maises zu einer bestimmten Tarifnummer beruft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.4 Hingegen steht der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern nichts entgegen, als die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich beim eingeführten Mais trotz Trocknung in Deutschland um ein rohes Bodenerzeugnis im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (Zollgesetz, ZG, SR 631.0) bzw. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (Zollverordnung, ZV; SR 631.01), das sie zollfrei habe einführen dürfen. 
1.5 Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eine Feststellung verlangt. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt unter anderem voraus, dass das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; 126 II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen). Hebt das Bundesgericht im konkreten Fall die angefochtene Verfügung auf, entfällt die Zollzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. Für eine Feststellungsverfügung besteht somit kein Raum. 
1.6 Beim Entscheid der Zollrekurskommission handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Weil damit definitiv entschieden wird, dass der eingeführte Körnermais als "bearbeitetes rohes Bodenerzeugnis" nicht in den Genuss der Zollfreiheit gelangt, liegt diesbezüglich ein Teilendentscheid vor, der wie ein Endentscheid - und nicht als Zwischenentscheid mit verkürzter Frist (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; 124 II 409 E. 1f S. 420; 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; 117 Ib 325 E. 1b S. 327; 107 Ib 219 E. 1 S. 221; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 895). 
1.7 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S.150 mit Hinweisen). Neu und damit unbeachtlich ist deshalb die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachte und bestrittene Behauptung, die Beschwerdeführerin habe vom Zollamt C.________ die ausdrückliche Bestätigung erhalten, den getrockneten Mais abgabenfrei einführen zu können. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann somit nicht gehört werden. 
1.8 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist durch die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 36 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Das Gesetz lässt "rohe Bodenerzeugnisse", mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, zollfrei, soweit sie von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone stammen, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selber oder durch seine Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 ZG). 
2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 ZV gilt als "rohes Bodenerzeugnis" der Ernteertrag aus Äckern, Wiesen, Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf, wenn diese Erzeugnisse keine weitere Bearbeitung erfahren haben als diejenige, die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. Von der Zollbefreiung sind alle andern, nicht unter den Begriff der rohen Bodenerzeugnisse fallenden landwirtschaftlichen Produkte ausgeschlossen (Art. 28 Abs. 3 ZV). 
2.3 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Abkommen mit Deutschland; SR 0.631.256.913.61) legt fest, dass Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben und sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, "im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues, ein- und ausführen" können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b). 
3. 
3.1 Nach Ansicht der Oberzolldirektion stellt das Trocknen eine Konservierung dar, also eine "Verarbeitung" der Ware vom verderblichen Rohzustand in eine haltbare Form. Deshalb handle es sich beim eingeführten Körnermais nicht mehr um ein rohes Bodenerzeugnis im Sinn der Zollgesetzgebung. 
3.2 Für die Zollrekurskommission gilt auch getrockneter Mais als "roh" im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 ZG und Art. 28 Abs. 2 ZV bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Abkommens mit Deutschland. Allerdings liege eine "weitere Bearbeitung" im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZV vor, weil die Beschwerdeführerin die Maispflanzen nicht nur gedroschen und die gewonnenen Körner direkt in die Schweiz transportiert habe, sondern den Mais nach dem reinen Gewinnungsvorgang einer Mühle bzw. einer Trocknungsanlage in Deutschland zugeführt und dort während mehrerer Wochen trocknen lassen habe. 
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Trocknung des fraglichen Körnermaises müsse nicht nur unmittelbar nach der Ernte und insbesondere vor längeren Transporten, sondern auch von einer entsprechend ausgerüsteten Mühle ausgeführt werden. Erst eine fachgerechte Trocknung ermögliche es überhaupt, den Mais nach der Ernte im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZV abzutransportieren. Würde nur der unmittelbare Abtransport vom Feld darunter gefasst, könnten auf längeren Transporten ganze Ernten oder grosse Teile davon Schaden nehmen. Dies namentlich dann, wenn aufgrund von Kapazitätsengpässen höchstens Mühlen in gewisser Entfernung zum Ernteplatz verfügbar seien. 
Sodann argumentiert sie, nach dem schweizerischen Generaltarif (Kapitel 10 [Getreide] und 11 [Müllereierzeugnisse]) würden Maiskörner erst dann als bearbeitet gelten, wenn sie geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet seien. Dass die zuständigen Zollbehörden den fraglichen Mais nicht als bearbeiteten Mais zu Futterzwecken der Tarifnummer 1104.2320, sondern schlicht als Mais zu Futterzwecken den Tarifnummern 1005.9029 bzw. 1005.9030 zugeordnet hätten, lasse den Umkehrschluss zu, dass selbst die Zollbehörden das umstrittene Getreide als nicht bearbeitet angesehen hätten. Auf diese Argumentation ist insoweit nicht einzutreten, als Tariffragen, wie erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln sind (Art. 100 Abs. 1 lit. h OG). 
4. 
4.1 Das Bundesgericht hat die Frage, was unter rohen Bodenerzeugnissen im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 ZG und Art. 28 Abs. 2 ZV zu verstehen ist, bisher nicht entschieden. Zu prüfen ist deshalb, ob getrockneter und während Wochen gelagerter Mais als roh im Sinn dieser Bestimmungen gelten kann. 
4.2 Das Zollgesetz geht vom Grundsatz der freien Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (Art. 3 Abs. 1 ZG) sowie von der grundsätzlichen Zollmelde- und Zollzahlungspflicht aus (Art. 6 Abs. 1 ZG; Art. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, SR 632.10). Ausnahmen von der Zollzahlungspflicht sind in einer umfangreichen Liste in Art. 14 ZG enthalten. Zweck von Art. 14 Ziff. 23 ZG ist es, die Arbeit von Landwirten, die ihre in der Grenzzone gelegenen Grundstücke bebauen, nicht durch Grenzzölle zu erschweren. Der grenznachbarliche landwirtschaftliche Verkehr soll für Bewirtschafter zollfrei möglich sein (vgl. BBl 1924 S. 29 f.). 
4.3 Wie im Zollgesetz werden auch in den von der Schweiz mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr unter bestimmten Voraussetzungen die "rohen" landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Ebenso wenig wie dem Zollgesetz oder den Botschaften dazu lässt sich den Abkommen und den entsprechenden Materialien eine Definition der "rohen Bodenerzeugnisse" entnehmen (vgl. Abkommen mit Deutschland: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b, SR 0.631.256.913.61, BBl 1960 I 133 ff.; mit Frankreich: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3, SR 0.631.256.934.99, BBl 1938 I 164 ff.; mit Österreich: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2, SR 0.631.256.916.31, BBl 1947 III 53 ff., 56; mit Italien: Art. 2 Abs. II lit. a, SR 0.631.256.945.41, BBl 1955 II 738 ff., 741 f.). 
4.4 Hingegen umschreibt Art. 28 Abs. 2 ZV rohe Bodenerzeugnisse als solche, die keine weitere als die zur Gewinnung und zum Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Damit gebraucht die Zollverordnung den im Zollrecht bekannten Begriff der Bearbeitung, der auch im Zusammenhang mit dem Veredlungsverkehr (Art. 17 ZG; Art. 39 ZV) und mit der Einlagerung von Waren in einem Zolllager (Art. 44 ZG; Art. 98 ZV) verwendet wird. 
Bei der Veredlung handelt es sich um eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren. Typisch für die Bearbeitung im zolltechnischen Sinn ist eine Behandlung, bei der nur die Eigenschaften oder das Aussehen der Ware verändert werden, nicht aber die wesentliche Beschaffenheit der Ware in ihrer Individualität. Die Bearbeitung unterscheidet sich mit andern Worten von der Verarbeitung dadurch, dass sie weniger tiefgreifende Veränderungen der Ware hervorruft, so dass deren wesentliche Merkmale nicht verloren gehen. Als Beispiele für die Bearbeitung werden genannt das Ausrüsten von Textilien, das Besticken oder Färben von Gewebe, das Beizen von Möbeln, die Oberflächenbehandlung von Metallen, das Rösten von Kaffee, das Härten von Maschinenteilen, das Mästen von Vieh sowie Abpackungs- und Abfüllungsvorgänge. 
Hingegen erfolgt bei der Verarbeitung eine weitgehende Umgestaltung einer Ware in eine neue mit anderen Eigenschaften und Anwendungsgebieten, wobei die Ware nicht individuell, sondern nur substantiell erhalten bleibt, wie beispielsweise bei der Verarbeitung von Getreide zu Mehl und von Mehl zu Brot, von Milch und Zucker zu Schokolade oder von Hopfen und Malz zu Bier (vgl. BBl 1994 IV 1008 f.; Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/ München 1999, Rz. 199; Peter Witte, Zollkodex, 3. Aufl., München 2002, Rz. 11 ff. zu Art. 114 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; ZK; ABl. L 302 vom 19. Okt. 1992, S. 1]). 
Bei den in einem Zollager eingelagerten Waren ist eine Behandlung oder Bearbeitung, die über den Zweck der Erhaltung hinausgeht, grundsätzlich nicht zulässig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Oberzolldirektion Ausnahmen gestatten (Art. 89 Abs. 1 ZV). Nach Art. 97 Abs. 1 ZV darf eine Bearbeitung oder Verarbeitung eingelagerter Waren, die eine Änderung der Natur oder des zolltarifarischen Charakters der Ware zur Folge hat, nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Oberzolldirektion vorgenommen werden. Das Gesuch um die Erteilung dieser Bewilligung ist, mit den nötigen Nachweisen versehen, bei der Zolldirektion einzureichen. 
4.5 Eine mit Art. 28 Abs. 2 ZV vergleichbare Bestimmung findet sich im europäischen Recht in Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (EU-Zollbefreiungsverordnung; Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 1 ff.) und Art. 30 der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 38-58), wonach die Befreiung nur für Waren gilt, "die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind". Die erzeugten Güter dürfen grundsätzlich nur übliche Erhaltungsbehandlungen (z.B. Füttern der Jungtiere), nicht dagegen weitergehende Veredlungsbehandlungen (z.B. Schlachtung) erfahren haben (Peter Witte/Hans-Joachim Kampf, Zollkodex, 3. Aufl., München 2002, Rz. 57 zur EU-Zollbefreiungsverordnung). 
4.6 Aus der Verwendung des Begriffs der Bearbeitung in Art. 28 Abs. 2 ZV geht hervor, dass dieser in einem weiten Sinn verstanden wird. Um jedoch die zollfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten aus der Grenzregion nicht zu verunmöglichen, gilt ein Produkt auch dann noch als roh, wenn es zwar eine gewisse Behandlung bzw. Bearbeitung erfahren hat, diese aber nur soweit geht, als sie zur Gewinnung und zum Abtransport notwendig ist. Entsprechend wird beispielsweise im Schlussprotokoll zum Abkommen mit Frankreich (SR 0.631.256.934.99) detailliert umschrieben, welche Bearbeitung Holz erfahren darf, ohne die Bezeichnung "Rohholz" zu verlieren: "Der in Artikel 3 Ziffer 1 [des Abkommens] erwähnte Ausdruck 'Rohholz' bezieht sich auf Holz, das keine andere als die gewöhnlich im Wald vorgenommene Bearbeitung aufweist, wie Ablängen, Entästen, grobes Entrinden und Behauen mit der Axt usw. Unter diese Begriffsbestimmung fallen: a. gewöhnliches Laub- oder Nadelrundholz, mit oder ohne Rinde; b. Stangen, Sperrholz und rohe, d. h. nicht in der Längsrichtung gespaltene oder gesägte Rebstecken; ...". 
4.7 Die genannte Auslegung von Art. 28 Abs. 2 ZV stimmt mit dem allgemeinen Grundsatz überein, wonach jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, der Zollpflicht unterliegt (Art. 1 Abs. 1 ZG). Als Ausnahme können rohe Bodenerzeugnisse von bestimmten Grundstücken der Grenzregion zollfrei eingeführt werden. Solche Bodenerzeugnisse sind grundsätzlich zollpflichtig, wenn sie im Ausland schon bearbeitet wurden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Gewinnung und zum Abtransport notwendig ist. 
5. 
Fraglich ist somit, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Trocknung mit anschliessender Lagerung des Futtermaises in einer deutschen Mühle zur Gewinnung bzw. zum Abtransport notwendig war. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine fachgerechte Trocknung sei insbesondere für längere Transporte notwendig und müsse von einer entsprechend ausgerüsteten Mühle ausgeführt werden. Andernfalls könne eine Ernte gar nicht abtransportiert werden. 
5.2 Zweck der Norm ist die Zollbefreiung von rohen Bodenerzeugnissen aus der Zollgrenzzone, also dem grenznahen Raum. Der inländische Landwirt, der in Grenznähe wohnt, soll seine Erzeugnisse, die von seinen ausländischen Grundstücken in der Grenzzone stammen, ohne Zollbelastung einführen können. Deshalb schadet eine minimale Bearbeitung, wie sie standardmässig für Gewinnung und Transport vorgenommen wird, der Zollfreiheit nicht. So ist separates Dreschen möglich, weil Mähdreschen zum Standard gehört (Peter Witte/Hans-Joachim Kampf, Zollkodex, 3. Aufl., München 2002, Rz. 57 zur EU-Zollbefreiungsverordnung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dafür notwendigen Dreschmaschinen für diese Arbeiten nach Deutschland gebracht und nach verrichteter Arbeit wieder in die Schweiz zurückgenommen werden. 
5.3 Nicht zum Bearbeitungsstandard gehört hingegen das Trocknen und Lagern von Mais über mehrere Wochen in einer entsprechend ausgerüsteten ausländischen Bearbeitungsstätte, um ihn für einen längeren Transport haltbar zu machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit Transport im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZV nur der Weg vom Feld zum Hof bzw. zur Mühle oder Trocknungsanlage erfasst. Diese Regelung will lediglich die Nachteile beheben, die dem Landwirt aus der grenzüberschreitenden Felderbewirtschaftung entstehen, weil sonst, das heisst ohne Spezialbestimmungen, grundsätzlich Ein- und Ausfuhrabgaben anfallen würden. Hingegen ist keine Bevorzugung von Landwirten in der Grenzregion beabsichtigt. Diese sollen gegenüber andern keine Wettbewerbsvorteile geniessen, indem sie gewisse Bearbeitungsschritte im kostengünstigeren Ausland zollfrei vornehmen lassen können. Das wäre aber der Fall, wenn die Beschwerdeführerin ihren Mais in Deutschland fachgerecht trocknen und damit konservieren lassen könnte, um ihn für grössere Transporte oder für eine längere Lagerung haltbar zu machen. 
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Kapazitätsengpässe ihrer schweizerischen Mühle im November bzw. Dezember 2001 hätten sie gezwungen, den Mais in der deutschen Anlage trocknen zu lassen, um ihn vor dem Verderben zu schützen. 
Entgegen ihrer Auffassung gibt ihr das Zollrecht keinen Anspruch darauf, ihre Güter nach der jeweils für sie günstigsten Art verzollen zu können. Vielmehr ist die von ihr tatsächlich gewählte Rechtsgestaltung zu prüfen, unabhängig davon, ob sie bei einem andern als dem verwirklichten Sachverhalt weniger Abgaben hätte entrichten müssen. 
Von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum sie ihren Mais nicht in eine andere schweizerische Trocknungsanlage brachte. Dass die Schweizer Mühle, bei der die Beschwerdeführerin offenbar in der Regel ihren Mais trocknen lässt, im fraglichen Zeitpunkt nicht über genügende Verarbeitungskapazitäten verfügt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die gleiche Schwierigkeit hätte die Beschwerdeführerin auch gehabt, wenn ihr Land in der Schweiz gelegen wäre. 
5.5 Demnach stellt der von der Beschwerdeführerin eingeführte Mais kein rohes Bodenerzeugnis im Sinn von Art. 14 Ziff. 23 ZG und Art. 28 Abs. 2 ZV bzw. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b des Abkommens mit Deutschland dar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: