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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_679/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Mai 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 5). 
Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Juli 2016, es sei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu verlängern (act. 11). 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wurde dem Gesuch entsprochen und dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. Juli 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12). 
Am letzten Tag der Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung der Kostenvorschussleistung im Sinne einer teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machte er geltend, er habe sein Geschäft wegen schlechten Geschäftsganges aufgeben müssen. Er sei seit vier Monaten ohne Erwerbseinkommen und verfüge über keine Ersparnisse (act. 13). Der Beschwerdeführer reichte in der Beilage die Kopie einer E-Mail vom 13. April 2016 ein, woraus sich ergibt, dass er das Ladenlokal gekündigt hat (act. 14). 
Mit diesen Angaben, welche sich in blossen Behauptungen erschöpfen, lässt sich Mittellosigkeit nicht nachweisen. Die Bedürftigkeit wird nicht belegt. Der beigelegten E-Mail lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Ladenlokal kündigte. Rückschlüsse auf den Geschäftsgang oder seine finanziellen Verhältnisse ergeben sich daraus nicht. Beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist hätte nur ein detailliert begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill