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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_679/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. September 2018 (200 18 503 FZ). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 5. Oktober 2018 eingereichte Eingabe und das gleichentags gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. September und 5. Oktober 2018 weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten; das Zitieren von Verfassungsbestimmungen vermag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen, 
dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz