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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_702/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________, 
vertreten durch Advokaten Jan Bangert und/oder Dr. Daniel Häring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
vertreten durch Advokaten Dr. Thomas Weibel 
und/oder Claudia Walz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2014 (ZB.2013.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. Juni 2008 eröffnete die C.________, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC) saudi-arabischen Rechts mit Sitz in Riad/Saudi-Arabien, bei der Bank B.________, mit Sitz in Basel bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, ein Gesellschaftskonto (Nr. vvv; seit 2010 Konto Nr. www; nachfolgend:  Gesellschaftskonto ).  
 
A.b. Auf das Gesellschaftskonto wurde das Darlehen überwiesen, welches die Bank Bank A.________, mit Sitz in Paris, der C.________ LLC mit Darlehensvertrag ("Facility Agreement") vom 10. Juli 2008 für USD 157,5 Mio. gewährte.  
 
A.c. Am 16. Juli 2008 eröffnete D.________, der Direktor der C.________ LLC, bei der Bank B.________ das auf seinen Namen lautende Konto Nr. xxx (nachfolgend:  Sicherheitskonto ), und zwar im Zusammenhang mit dem erwähnten Darlehen der Bank A.________ an die C.________ LLC. D.________ hatte sich gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet, ab dem 10. Juli 2008 bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen der C.________ LLC Wertschriften im Wert von mindestens USD 40 Mio. auf diesem Sicherheitskonto bei der Bank B.________ zu halten.  
 
A.d. D.________ hatte bereits im Dezember 2000 bei der Bank B.________ ein auf seinen Namen lautendes Konto Nr. yyy eröffnet, welches er vorwiegend als Kreditkonto verwendete (seit 2010 Konto Nr. zzz; nachfolgend:  Kreditkonto ); hierzu hatte er am 7. Dezember 2000 ein "Lombard Facility/General Agreement" abgeschlossen. Gestützt darauf gewährte ihm die Bank B.________ am 11. Dezember 2008 einen Kredit von USD 35 Mio. zu Lasten des Kreditkontos. Zur Sicherung dieses Kredits sowie für alle weiteren bestehenden und künftigen Forderungen räumte D.________, in seiner Funktion als Direktor der C.________ LLC, der Bank B.________ mit "General Pledge and Assignment" vom 8. Dezember 2008 ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto ein.  
 
A.e. Am 3. August 2009 erwirkte die Bank A.________ beim Arrestgericht (Cour de Justice) in Genf gegenüber der C.________ LLC für eine Forderung auf Darlehensrückzahlung im Umfang von Fr. 50 Mio. einen Arrestbefehl, mit welchem das Gesellschaftskonto bei der Bank B.________ - als Drittschuldnerin - mit entsprechendem Arrest belegt wurde. Mit Urteil vom 4. März 2010 bestätigte das Arrestgericht (auf Einsprache hin) den Arrest. Das Gesellschaftskonto wies ein Guthaben von insgesamt USD 38'281'641.86 auf.  
 
A.f. Am 3. Mai 2010 machte die Bank B.________ beim Betreibungsamt Genf einen vorrangigen Drittanspruch in Form eines Pfandrechts am Gesellschaftskonto geltend.  
 
B.   
Am 3. Juni 2010 erhob die Bank A.________ (nach Fristansetzung durch das Betreibungsamt Genf) beim Zivilgericht Basel-Stadt Widerspruchsklage gegen die Bank B.________. Sie beantragte, es sei die Pfändung und Verwertung der mit Arrestbeschlag belegten Guthaben der C.________ LLC bei der Bank B.________ ohne Rücksicht auf das von ihr geltend gemachte Pfandrecht durchzuführen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 wies das Zivilgericht die Klage ab. Auf Berufung der Bank A.________ hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 12. Juli 2014 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.   
Die Bank A.________ ist am 15. September 2014 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2014 aufzuheben; die Widerspruchsklage sei gutzuheissen und (entsprechend) das von der Bank B.________ bei Arrestvollzug geltend gemachte Pfandrecht am Guthaben der C.________ LLC abzuerkennen. 
 
 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung. 
 
 Mit Präsidialverfügung von 17. Oktober 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 Es sind die kantonalen Akten, hingegen in der Sache keine Beschwerdeantworten eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG; Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Geht es im Widerspruchsverfahren - als vermögensrechtlicher Streitigkeit - um das von einem Dritten beanspruchte Eigentum bzw. Pfandrecht, so ist das Streitinteresse gleich dem Wert der Sache, sofern die in Betreibung gesetzte Forderung nicht geringer ist (BGE 89 II 192 E. 1b S. 197). Der hier massgebende Umfang der Vermögenswerte erreicht die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von ausländischem Recht im Rahmen von Art. 96 BGG gerügt werden. Die Anwendung von ausländischem Recht kann vorliegend nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).  
 
1.3. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.4. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).  
 
1.5. Bei der Prüfung, ob ausländisches Recht willkürlich angewendet wurde, kann ein nach Erlass des angefochtenen Urteils erstelltes Rechtsgutachten nur berücksichtigt werden, soweit damit die im kantonalen Verfahren verfochtene Auffassung unterstützt werden soll (vgl. Urteil 5P.422/1999 vom 13. März 2000 E. 2a; zuletzt bestätigt in BGE 135 III 608, nicht publ. E. 1.3, publ. in: SJ 2010 I 247). Das Gutachten vom 14. September 2014, welches die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu einreicht, soll nicht das Rechtsgutachten unterstützen, welches sie bereits im kantonalen Verfahren eingereicht hat, sondern zeigen, dass "vielleicht beide der Vorinstanz (von ihr selber und der Gegenpartei) vorgelegten Gutachten unzutreffend" seien. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem neuen Gutachten ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren in Frage stellen sollen, kann es nicht berücksichtigt werden. Ob die Vorinstanz den hinreichenden Nachweis ausländischen Rechts (Art. 16 Abs. 1 IPRG) aufgrund der Parteivorbringen annehmen durfte, ist als Rüge an entsprechender Stelle zu behandeln.  
 
2.  
 
2.1. Das Appellationsgericht hat zunächst geprüft, ob D.________ befugt gewesen sei, zu Lasten der C.________ LLC einen Pfandvertrag (mit Verpfändung des Gesellschaftskontos) abzuschliessen. Nach beiden Parteigutachten und dem Ergänzungsgutachten der Beschwerdeführerin zum saudi-arabischen Recht habe D.________ als Direktor einer LLC gemäss Statuten mit bindender Wirkung für die Gesellschaft tun können und dürfen, was er als in deren Interesse erachtete. Da die Verpfändung des Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und private Zwecke innerhalb des Rahmens der Direktionsbefugnisse von D.________ liege, habe er ein wirksames Pfandrecht am Gesellschaftskonto der C.________ LLC bestellt.  
 
2.2. Weiter hat das Appellationsgericht den Vorwurf der Beschwerdeführerin geprüft, wonach der Abschluss des Pfandvertrages ("General Pledge and Assignment") vom 8. Dezember 2008 durch die Beschwerdegegnerin sittenwidrig und daher nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR) sei. Der Einwand wurde ebenso verneint wie jener des Rechtsmissbrauchs, weil die Beschwerdegegnerin auf den Saldobestätigungen des Gesellschaftskontos keinen Vermerk über die Verpfändung angefügt habe. Das Appellationsgericht hat keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch erblickt und darauf hingewiesen, dass bei der Verpfändung einer Forderung (anders als bei der Verpfändung eines Grundstücks) keine Publizität herrsche.  
 
2.3. Schliesslich hat das Appellationsgericht verneint, dass der Geltendmachung des Pfandrechts am Gesellschaftskonto (als Drittpfand) dasjenige am Kreditkonto von D.________ (als Eigenpfand) entgegenstehe. Mit Bezug auf den Umfang der Pfandsicherung wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin im Pfandvertrag ("General Pledge and Assignment") vom 8. Dezember 2008 auch für die künftigen Zinsforderungen ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto wirksam begründet habe. Das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin für die Darlehensforderung im Umfang von insgesamt USD 36'736'099.48 einschliesslich Zinsen (per Datum des erstinstanzlichen Urteils) sei nachgewiesen.  
 
3.   
Anlass zur Beschwerde gibt das von der Beschwerdegegnerin beanspruchte Pfandrecht an einer verarrestierten Forderung, welches die Beschwerdeführerin mit Widerspruchsklage aberkennen lassen will (Art. 108 i.V.m. Art. 275 SchKG). Zu Recht haben die kantonalen Instanzen die Abklärung eines Pfandrechts (vgl. Art. 37 Abs. 2 SchKG) an einer verarrestierten Forderung im Widerspruchsverfahren vorgenommen (BGE 29 I 262 E. 6 S. 265/266; DALLÈVES, Widerspruchsverfahren, SJK Nr. 985, 1989, Lit. II.C.1.a, S. 8; A. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 106; ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 106). 
 
3.1. Es steht nicht in Frage, dass der umstrittene Pfandvertrag ("General Pledge and Assignment") sowie die Bestellung des Pfandrechts an der Forderung (Gesellschaftskonto) zufolge Rechtswahl dem schweizerischen Recht untersteht (vgl. Art. 105 Abs. 1 IPRG). Unbestritten ist weiter, dass Pfandgläubigerin und (Dritt-) Schuldnerin (hier: Beschwerdegegnerin) der verpfändeten Forderung identisch sein können, was gerade im Bankverkehr häufig anzutreffen ist (BGE 105 III 117 E. 2a S. 120). Streitpunkte sind im Wesentlichen die organschaftliche Vertretungsmacht von D.________ als Direktor der Pfandschuldnerin (C.________ LLC als Arrestschuldnerin) sowie die Frage betreffend Rechtsmissbrauch der Vertretungsmacht und Sittenwidrigkeit des Pfandvertrages sowie der Umfang der pfandgesicherten Forderung.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Wirksamkeit des Pfandvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC mit dem Argument in Frage, dass die C.________ LLC von D.________ gar nicht rechtswirksam zur Verpfändung des Gesellschaftskontos verpflichtet worden sei.  
 
3.2.1. Zu Recht ist unstrittig, dass auf die C.________ als LLC (limited liability company) mit Sitz in Riad das Recht von Saudi Arabien anwendbar ist und das saudi-arabische Recht grundsätzlich auch für die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen gilt (Art. 150 Abs. 1, Art. 155 lit. i IPRG).  
 
3.2.2. Das Appellationsgericht hat sich auf die je von den Parteien eingereichten Gutachten zum saudi-arabischen Recht gestützt:  
 
"The Company shall be managed by the partner D.________, who shall represent it before all ministries, public and private departments in all works and matters related thereto, he has the necessary powers and authority to manage and represent the Company, to sign on its behalf, taking whatever actions he deems appropriate in its interest, (...) establish other companies (...), to request bank facilities (...), to mortgage (...) to represent the company before all types and classes of judicial authorities, courts (...) etc."  [Gutachten der Beschwerdeführerin]  
 
(...) and take whatever action he deems appopriate in its interests (...) "  [Passage im Gutachten der Beschwerdegegnerin]  
Nach vorinstanzlicher Auffassung lässt sich beiden Gutachten entnehmen, dass D.________ gemäss inhaltlich gleich übersetzten Statuten der C.________ LLC berechtigt ist, jede Handlung vorzunehmen, die er im Gesellschaftsinteresse als angemessen erachtete. Das Appellationsgericht hat geschlossen, dass der Direktor der C.________ LLC, was er auch aus seiner Sicht im Interesse der C.________ LLC erachtete, mit bindender Wirkung tun durfte und konnte. Nach beiden Gutachten (und unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens der Beschwerdeführerin) werde die Bindungswirkung von Handlungen bejaht, die der LLC-Direktor im Rahmen seiner Befugnisse vornehme. Im konkreten Fall liege die Verpfändung des Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und für private Zwecke des Direktors innerhalb des Rahmens seiner Befugnisse. 
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe einen Widerspruch in den Nachweisen des ausländischen Rechts übergangen und dieses sei unzureichend nachgewiesen. Die Vorbringen gehen fehl. Dass den Parteien der Nachweis (bei vermögensrechtlichen Ansprüchen) überbunden werden kann, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG), ebenso wenig, dass sie und die Beschwerdegegnerin die Informationen über das ausländische Recht beschafft haben. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der organschaftlichen Vertretungsmacht indes geltend, dass es diesbezüglich auf die Statutenbestimmung nicht ankomme; das saudi-arabische Recht sei unvollständig festgestellt worden, "vielleicht" trotz der von ihr selbst und von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gutachten. Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr - im kantonalen Verfahren - unterbreiteten Nachweise nicht hätte überzeugt sein sollen (vgl. Keller/Girsberger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 44 ff. zu Art. 16). Was die Beschwerdeführerin rügt, läuft vielmehr auf die Kritik der Anwendung saudi-arabischen Rechts durch die Vorinstanz hinaus.  
 
3.2.4. Von Willkür in der Anwendung ausländischen Rechts kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin erblickt im Wesentlichen einen "Widerspruch" darin, dass "der Gutachter der Beschwerdegegnerin das unbeschränkte Ermessen des Direktors bei der Bestimmung des Gesellschaftsinteresses betont, während für  ihren Gutachter dem Ermessen des Direktors objektive Grenzen gesetzt sind". Damit wendet sie sich dagegen, wie die Vorinstanz die organschaftliche Vertretungsmacht im Rahmen der LLC im Wesentlichen verstanden hat. Nach dem Verständnis des Appellationsgerichts ist indes die Vertretungsmacht - subjektiv - umfassend ("taking whatever actions he deems appropriate in its interest"), jedoch - objektiv - auf die in den Statuten angegebenen Gegenstände der Gesellschaft beschränkt. Im konkreten Fall sind keine statutarischen Beschränkungen enthalten, sondern ist die Verpfändung ausdrücklich erwähnt (u.a. "to mortgage"). Unzutreffend ist, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe sich "diskussionslos" der Auffassung des von der Gegenseite vorgelegten Gutachtens angeschlossen. Das Appellationsgericht hat betreffend Vertretungsmacht des Direktors für die in den Statuten genannten Befugnisse ausdrücklich auf das (Ergänzungs-) Gutachten der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Wenn die Vorinstanz daher mit Blick auf die Statuten festgehalten hat, im konkreten Fall liege die Verpfändung des Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und für private Zwecke des Direktors innerhalb des Rahmens seiner umfassenden Befugnisse, und sie daher die Bindungswirkung für die C.________ LLC bejaht hat, kann von Willkür in der Anwendung ausländischen Rechts nicht gesprochen werden.  
 
3.3. Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Wirksamkeit des Pfandvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC mit dem Argument in Frage, dass sich die Beschwerdegegnerin von D.________ durch Missbrauch der Vertretungsmacht ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto habe einräumen lassen.  
 
3.3.1. Wenn schweizerische Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 18 IPRG anzuwenden sind, ist von der Anwendung ausländischen Rechts abzusehen. Das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gehört zu den Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem gemäss IPRG bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206 ff.; KREN KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, 2012, § 8 Rz. 964). Zu prüfen ist, ob auf die organschaftliche Vertretungsmacht nicht das saudi-arabische Recht, sondern die Bestimmung über den Rechtsmissbrauch gemäss schweizerischem Recht anzuwenden ist. Ein nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beurteilender Vollmachtsmissbrauch liegt vor, wenn das Handeln des Vertreters formal von der Vertretungsmacht gedeckt ist, aber den Interessen des Vertretenen in treuwidriger Weise zuwiderläuft und der Vertragspartner dies weiss oder erkennen muss (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 2; allgemein WERRO, in: Commentaire romand, Code Civil I, 2010, N. 14 zu Art. 2).  
 
3.3.2. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang den E-Mail-Verkehr (vom 18. Juli 2008) zwischen der Beschwerdeführerin und -gegnerin gewürdigt. Es hat weiter aus dem Umstand, dass die Tranchen des von der Beschwerdeführerin (an die C.________ LLC) gewährten Darlehens auf dem Gesellschaftskonto eingingen, gefolgert, es lasse sich keine strenge Zweckbindung des Gesellschaftskontos beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht von einer Zweckbindung der Gelder auf dem Gesellschaftskonto ausgehen müssen; erst recht habe sie nicht annehmen müssen, dass ein Verbot bestanden habe, sich ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto einräumen zu lassen. Ein Verbot (bzw. Verzicht), dass sich die Beschwerdegegnerin ein Pfandrecht einräumen lasse, sei nicht vereinbart gewesen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass D.________ (als Organ der C.________ LLC) Kontoauszüge verlangt habe, nicht auf Missbrauch schliessen müssen; ebenso wenig habe sie auf dem Kontoauszug einen Verpfändungsvermerk anbringen müssen; abgesehen davon sei zur Gültigkeit des Pfandrechts ein Pfandrechtsvermerk auf der Saldobestätigung ohnehin nicht erforderlich.  
 
3.3.3. Dass die Vorinstanz willkürfrei schliessen durfte, das Handeln von D.________ sei formal von dessen Vertretungsmacht gedeckt, steht bereits fest (E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe von einer Zweckbindung des Gesellschaftskontos - und von allfälligem treuwidrigem Handeln des Vertreters - gewusst, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts. Sie legt indes nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht den E-Mail-Verkehr vom 18. Mai 2008 in willkürlicher Weise gewürdigt habe, wenn sie ein Wissen der Beschwerdegegnerin betreffend eine strikte Zweckbestimmung des Gesellschaftskontos verneint hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz in unhaltbarer Weise angenommen habe, die Beschwerdegegnerin habe nicht merken müssen, wofür D.________ Kontoauszüge verlangt habe, und sie deshalb keinen Pfändungsvermerk auf dem Auszug des Gesellschaftskontos habe anbringen müssen. Die Beschwerdeführerin betont in ihren Ausführungen lediglich, dass nach ihrer Auffassung das Vorgehen (dennoch) den Interessen der C.________ LLC in treuwidriger Weise zuwiderlaufe. Dass die Beschwerdegegnerin dies wissen oder erkennen musste, damit ein Vertretungsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt, wird übergangen; jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil, welche die Vorinstanz zum negativen Schluss führten, in unhaltbarer Weise festgestellt worden seien.  
 
3.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der (gemäss E. 3.1 schweizerischem Recht unterstehende) Pfandvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC sei zufolge Kollusion und zufolge Sittenwidrigkeit unwirksam.  
 
3.4.1. Wirken Vertreter und Dritter einverständlich zusammen, um den Vertretenen durch Abschluss eines Geschäftes absichtlich zu schädigen (Kollusion), ist das Geschäft sittenwidrig und nichtig gemäss Art. 20 OR ( HONSELL, a.a.O.; ZÄCH, in: Berner Kommentar, 1990, N. 18 zu Art. 38). Die Sitten- (oder Rechts) widrigkeit von Vereinbarungen, welche mit fremden Forderungsrechten kollidieren, wird nur bei Vorliegen von qualifizierten Voraussetzungen bejaht ( HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 41 zu Art. 19/20); selbst in der Verleitung zum Vertragsbruch und in der Ausbeutung einer Vertragsverletzung kann nur in Ausnahmefällen ein sittenwidriges Verhalten erblickt werden (BGE 114 II 91 E. 4b S. 101, mit Hinw. auf "besondere Umstände").  
 
3.4.2. Das Appellationsgericht ist nach Würdigung der konkreten Umstände (insbesondere des Schreibens von D.________ vom 17. Juli 2008 und der aus der Regelung der Geldwäschereibekämpfung erhaltenen Informationen, des E-Mail-Verkehrs vom 18. Juli 2008 sowie der Auszahlung der Darlehenstranchen) zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von den Vertragspflichten der C.________ LLC und von D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin sowie von einer Zweckgebundenheit der Gelder auf dem Gesellschaftskonto hatte. Damit fehle es bereits in tatsächlicher Hinsicht an einer möglichen Sittenwidrigkeit. Erst recht fehle es am Nachweis der Absicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin zu schädigen. Selbst im Fall, dass die Beschwerdegegnerin um eine Zweckgebundenheit der Mittel auf dem Gesellschaftskonto gewusst hätte, wäre die Annahme der Sittenwidrigkeit des Pfandvertrags - und damit eine Ausdehnung der Haftung der Beschwerdegegnerin - nicht gerechtfertigt.  
 
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht (unter verschiedenen Titeln) vorwirft, Kollusion und damit Nichtigkeit (Art. 20 OR) des Pfandvertrags zufolge Sittenwidrigkeit verkannt zu haben, ist dies unbehelflich. Im Wesentlichen wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der erwähnten konkreten Umstände. Wenn sie ausführt, dass daraus ein schädigendes sittenwidriges Zusammenwirken von D.________ und der Beschwerdegegnerin belegt sei, erschöpfen sich ihre Vorbringen in der Darstellung ihrer Sicht der Dinge bzw. in appellatorischer Kritik; es stellt indes keine Willkür dar, nur weil die Vorinstanz aus den konkreten Umständen andere tatsächliche Schlüsse gezogen hat. Damit bleibt es beim Sachverhalt im angefochtenen Urteil, woraus sich nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Überwachung für eine bestimmte Verwendung des auf den Namen der C.________ LLC lautenden Gesellschaftskontos hatte.  
 
3.4.4. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin lediglich verpflichtet, sich das Sicherheitskonto nicht verpfänden zu lassen. Sie hält indes selber fest, dass der Beschwerdegegnerin vertraglich nicht untersagt war, sich ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto einzuräumen. Wenn sich - hier im Ergebnis - die Beschwerdegegnerin das Konto verpfänden lassen durfte, auf welches das Geld geflossen ist, das die Beschwerdeführerin gestützt auf ein Darlehen ausbezahlt hat, kann von besonders anstössigem Verhalten nicht gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht die Sittenwidrigkeit des Geschäfts verkannt und Art. 20 OR verletzt haben soll, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Verpfändung des Gesellschaftskontos wirksam sei.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich für den (wie dargelegt zutreffenden) Fall, dass die Verpfändung des Gesellschaftskontos zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gültig ist, auf den "Vorrang der Eigenpfand- vor der Fremdpfandverwertung". Die Beschwerdegegnerin müsse sich für ihr Darlehen an D.________ zuerst an die Verpfändung von dessen Kreditkonto (als Eigenpfand) halten, und könne nicht direkt das Drittpfand - das Guthaben der C.________ LLC - in Anspruch nehmen.  
 
3.5.1. Das Appellationsgericht hat nach Auseinandersetzung mit der Lehre festgehalten, dass im Fall, in welchem mehrere Sicherheiten für dieselbe Forderung bestellt worden sind, der Gläubiger im Grundsatz auswählen kann, ob er zuerst Eigenpfänder oder Drittpfänder verwerten will. Es hat gefolgert, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Darlehensforderung gegenüber D.________ zwei Sicherheiten bestellt hat (Kreditkonto als Eigenpfand, Gesellschaftskonto als Drittpfand); die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihr Pfandrecht am Gesellschaftskonto nicht in Anspruch nehme.  
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht demgegenüber vor, es hätte nicht annehmen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen berechtigt gewesen sei, das Drittpfand (Gesellschaftskonto) vor dem Eigenpfand (Kreditkonto) zu beanspruchen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (sowie der Vorinstanz) haben die Frage zum Gegenstand, ob eine (und gegebenenfalls welche) Reihenfolge der Verwertung besteht, wenn mehrere Sicherheiten für dieselbe Forderung besteht.  
 
3.5.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Verwertung von Pfändern der Beschwerdegegnerin für deren Darlehensforderung. Im Widerspruchsverfahren geht es nicht um die Verwertung des Pfandrechts der Beschwerdegegnerin, sondern um die Frage, ob ein Pfandrecht der Beschwerdegegnerin an der von der Zwangsvollstreckung erfassten Forderung (das Gesellschaftskonto) besteht, d.h. dieses Pfandrecht in der Spezialexekution nach den bekannten Prinzipien zu gewährleisten ist (vgl. BRUNNER/REUTTER, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl. 2002, S. 123/124; Dallèves, a.a.O., Lit. II.C.1.b, S. 8). Wie dargelegt steht fest, dass ein Pfandrecht der Beschwerdegegnerin an der betreffenden Forderung (Gesellschaftskonto) besteht. Da dieses Pfandrecht im massgebenden Zeitpunkt ( ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 106), d.h. im Zeitpunkt der Arrestlegung (3. August 2009) bestanden hat, ist es folglich in der Zwangsvollstreckung, welche die Forderung (Gesellschaftskonto) beschlägt, zu berücksichtigen. Insoweit ist das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Schliesslich war Streitpunkt vor dem Appellationsgericht, ob die Zinsen auf der pfandgesicherten Forderung im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtsverletzung, dass die Beschwerdegegnerin nach dem angefochtenen Urteil eine Pfandsicherung für die Zinsen geltend machen kann, welche erst nach Arrestvollzug entstanden sind.  
 
3.6.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass im Pfandvertrag ("General Pledge and Assignment") mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 vereinbart wurde, dass das Gesellschaftskonto nicht nur für die ausstehende Darlehensforderung der Beschwerdegegnerin von USD 35 Mio., sondern auch für zukünftige Forderungen, einschliesslich Zinsen und Kommissionen haften soll. Das Appellationsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Darlehensforderung unter Berücksichtigung der Vertragszinsen nachgewiesen habe, welche per 18. Oktober 2012 (Datum des erstinstanzlichen Urteils) im Umfang von USD 36'736'099.48 betragen habe. Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der E.________ AG erklärte Garantie von Fr. 100'000.-- sei nicht mehr zu berücksichtigen.  
 
3.6.2. Nach der vorinstanzlichen Erwägung können "künftige Forderungen" nach anerkannter Auffassung pfandrechtlich gesichert werden, weshalb diese Forderungen konsequenterweise auch bei der Pfändung (bzw. Verarrestierung) des Pfandobjekts zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat auf ZOBL/THURNHERR hingewiesen, welche diesen Schluss für die zukünftigen Forderungen "im engeren Sinn" ziehen, d.h. für Forderungen die erst nach der Pfändung entstehen ( Berner Kommentar, Systematischer Teil und Art. 884-887 ZGB, 3. Aufl. 2010, N. 705 und 708 zu Syst. Teil). Vorliegend geht es indessen einzig um Zinsen - und damit nach der Terminologie der Kommentatoren (auf welche sie in N. 705 zu Syst. Teil selber hinweisen) - um zukünftige Forderungen "im weiteren Sinn" (Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 233 zu Art. 884). Eine weitere Erörterung der Literaturstelle (und der Kritik der Beschwerdeführerin) ist - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht notwendig.  
 
3.6.3. Gemäss Art. 891 Abs. 2 (i.V.m. Art. 899 Abs. 2) ZGB bietet das Pfandrecht Sicherheit für die Forderung "mit Einschluss der Vertragszinsen, der Betreibungskosten und der Verzugszinsen". Zinsen gehören demnach kraft Gesetz zum Umfang der pfandgesicherten Forderung. Beim Fahrnispfandrecht ist (anders als beim Grundpfand: Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) eine Beschränkung der gesicherten Forderung auf wenige Jahre zudem nicht vorgesehen; das Fahrnispfand haftet für sämtliche Vertragszinsen (BGE 102 III 89 E. 3b S. 93 f.; BAUER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 42 zu Art. 891; Steinauer, Les droits réels, Bd. III, 4. Aufl. 2012, Rz. 3174, 3174a; ZOBL, Berner Kommentar, Art. 888-906 ZGB, 1996, N. 66, 70 zu Art. 891). Zu Recht bestätigt die Beschwerdeführerin selber, dass nebst der Forderung auch die Zinsen pfandgesichert sein können; zudem wurde diese Pfandsicherung vertraglich (im "General Pledge and Assignment") vorgesehen. Das Darlehen, welches die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2008 an D.________ (gestützt auf das "Lombard Facility/General Agreement") als Lombardkredit gewährte, ist verzinslich; unbestritten ist auch, dass die Zinsen nach den Regeln des Vertrags bestimmbar sind (vgl. ferner Art. 314 Abs. 1 OR). Sodann steht fest, dass die Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin im Widerspruchsverfahren die pfandgesicherte Forderung einschliesslich der Zinsen beziffert hat (vgl. BRUNNER/REUTTER, a.a.O., S. 124). Selbst mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Literatur ist nicht dargelegt, inwieweit die geltend gemachte Höhe des Lombardzinssatzes ausserhalb dessen sein soll, womit die Parteien des Pfandvertrages rechneten (vgl. Bauer, a.a.O., N. 55 zu Art. 884). Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass alle nach dem Stichtag des Arrestvollzugs entstandenen Zinsen keine Pfandsicherung beanspruchen könnten bzw. die pfandgesicherte Forderung mit dem Arrestvollzug "eingefroren" werde. Dieser Einwand geht - wie sich aus dem Folgenden ergibt - fehl.  
 
3.6.4. Die Verarrestierung des Pfandobjekts sichert die spätere Vollstreckung zu Gunsten des Betreibungsgläubigers (BGE 130 III 661 E. 1.3 S. 664). Dritte können ihre eigenen Rechte hingegen im Widerspruchsverfahren verteidigen (BGE 119 III 22 E. 4 S. 25; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 73, § 24 Rz. 7; § 51 Rz. 78; vgl. bereits E. 3.5.3). Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin - wie dargelegt - ein dingliches (Pfand-) Recht am Verwertungsgegenstand (Gesellschaftskonto) hat und ihr nicht nur ein durch die Zwangsvollstreckungsordnung geschaffenes Recht zusteht, das einzig zur Heranziehung bzw. Verteidigung von Vollstreckungssubstrat dient (vgl. BAUER, a.a.O., N. 27 vor Art. 884-894). Bietet das Pfandrecht Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinsen, dient gerade das Widerspruchsverfahren dazu, die Rechte des Pfandgläubigers in der Zwangsvollstreckung des davon erfassten Vermögensobjektes im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 71 III 119 S. 120/121; u.a. TSCHUMY, in: Commentaire romand, Poursuite et dettes, 2005, N. 8 Intro. Art. 106-109). Das geschieht u.a. mit dem Deckungsprinzip (vgl. BGE 71 III 119 S. 120/121; u.a. GILLÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 20 zu Art. 126; ROHNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 126); nichts anderes kommt im Fall, dass das Pfandobjekt ein Grundstück ist, in Art. 53 Abs. 1 VZG zum Ausdruck, wo u.a. die Zinsen für die vorgehende pfandgesicherte Forderung ausdrücklich erwähnt sind.  
 
3.6.5. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann daher aus dem Zeitpunkt der Verarrestierung des Pfandobjekts keine Begrenzung der Pfandsicherung für die Vertragszinsen erblickt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Pfandrecht entsprechend bejaht hat.  
 
3.7. Nach dem Dargelegten verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts bestätigt hat, welches die Widerspruchsklage gegen das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Pfandrecht am verarrestierten Guthaben der C.________ LLC abgewiesen hat.  
 
4.   
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es ist keine Parteientschädigung zu leisten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante