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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_527/2016, 6B_535/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_527/2016 
A.X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_535/2016 
B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
2. C.X.________, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten; Grundsatz "ne bis in idem", 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, 
vom 7. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.X.________, B.X.________ und D.________ am 22. Januar 2014 der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen am 22. Juni 2012 in Bern zum Nachteil von C.X.________, schuldig und verurteilte sie je zu einer Busse von Fr. 400.--. Zudem verpflichtete es B.X.________ und D.________ unter solidarischer Haftbarkeit, C.X.________ Schadenersatz von Fr. 1'074.22 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (je zzgl. Zins) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Zivilklage von C.X.________ ab. Von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 22. Juni 2012 in Bern, sprach es A.X.________, B.X.________ und D.________ frei. A.X.________, B.X.________ und D.________ erhoben gegen das Urteil vom 22. Januar 2014 Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Anträge von A.X.________, B.X.________ und D.________ auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten mit Beschluss vom 26. März 2015ab und bestätigte mit Urteil vom 7. April 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Übertretungsbussen von Fr. 400.-- und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C.X.________. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Die Ehegatten A.X.________ und C.X.________ schafften sich während der Ehe den Hund "E.________" an. Als der eheliche Haushalt Ende April 2012 aufgehoben wurde, war der Hund im Einverständnis beider Ehegatten zunächst bei A.X.________ untergebracht. Am 17. Juni 2012 holte C.X.________ den Hund bei dessen Mutter zu einem Spaziergang/einer Wanderung ab und brachte ihn nicht mehr zurück. Zwei Tage später liess sie A.X.________ über seinen Vater ausrichten, dass eine Begegnung mit dem Hund nur unter Beisein einer Drittperson stattfinden könne. Am 22. Juni 2012 um ca. 6.30 Uhr begab sich A.X.________ gemeinsam mit seiner Schwester B.X.________ und deren Kollegin D.________ zur Liegenschaft, in der C.X.________ mit dem Hund lebte. Sie beabsichtigten, C.X.________ beim Verlassen des Hauses abzufangen und ihr den Hund gegen ihren Willen wegzunehmen, damit ihn die Familie X.________ dauerhaft behalten konnte. Als C.X.________ um ca. 7.40 Uhr mit dem Hund das Haus verliess und um die Hausecke bog, traf sie auf die dort wartenden B.X.________ und D.________. B.X.________ löste die Leine von der Halskette des Hundes, wobei die Halskette zu Boden fiel. Als C.X.________ realisierte, dass man ihr den Hund wegnehmen wollte, riss sie diesen an sich, umklammerte ihn und legte sich zumindest teilweise auch richtiggehend auf ihn. B.X.________ ergriff C.X.________ an den Fussgelenken und versuchte zusammen mit D.________, sie vom Hund wegzuziehen. A.X.________, der sich umgehend an den Ort des Geschehens begeben hatte, als er seine Schwester schreien hörte, versuchte C.X.________s Arme vom Hund zu lösen. D.________ drückte ihr die Hand auf den Mund, um sie am Schreien zu hindern, und versuchte, sie unter den Armen zu kitzeln, damit sie den Hund loslässt. Da es nicht gelang, den Hund aus der Umklammerung von C.X.________ zu lösen, entfernte sich B.X.________ in der Absicht, ihren eigenen Hund aus dem Auto zu holen, der "E.________" zu sich locken sollte. A.X.________ versuchte, dem Hund die am Boden liegende Halskette wieder anzulegen. Dabei kam es zu einem Handgemenge zwischen den Ehegatten. C.X.________ setzte daraufhin einen Pfefferspray, den sie auf sich trug, gegen das Gesicht von A.X.________ ein. Dieser konnte den Hund schliesslich durch Zurufen an sich locken und mitnehmen. 
 
C.  
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 seien aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.X.________ sei einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.X.________ freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
B.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen und die Zivilklage von C.X.________ sei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen. 
 
E.  
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Stellungnahmen. C.X.________ beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt, das "Ergreifen an den Fussgelenken", das "Wegziehen vom Hund", das "Lösen der Arme vom Hund", das "Kitzeln unter den Armen" und das "Zuhalten des Mundes" seien als Tätlichkeiten zu werten. Jede Handlung überschreite bereits für sich alleine das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. Alle Beschuldigten hätten je mindestens einmal eine dieser Tätlichkeiten begangen. Die drei Beschuldigten hätten in Mittäterschaft gehandelt. Der eigentliche Entschluss zur Ausübung der Tätlichkeiten sei bei der Beschwerdeführerin 2 und D.________ in dem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdegegnerin 2 den Hund nicht habe hergeben wollen und ihn umklammert bzw. sich auf ihn gelegt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe sich den Tatentschluss der beiden anderen Beschuldigten zu eigen gemacht, als er zum Tatort gelangt sei und danach ebenfalls versucht habe, die Arme der Beschwerdegegnerin 2 vom Hund zu lösen. Der gemeinsame Tatentschluss sei somit konkludent bekundet worden. Die Beschuldigten hätten vorsätzlich gehandelt. Jeder der drei Beschuldigten habe einen gleich grossen Teilbeitrag geleistet. Die einzelnen Tatbeiträge seien dabei auch den anderen Beschuldigten anzurechnen. Der Tatbestand werde durch alle drei objektiv und subjektiv erfüllt. Die Beschuldigten seien mithin der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, schuldig zu erklären (angefochtenes Urteil S. 32 f.). 
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt u.a. einen Verstoss gegen das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem"). Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen ihn betreffend der (angeblich) gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 in den Jahren 2010 bis 2012 begangenen Tätlichkeiten mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 eingestellt. Seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau und er hätten sich nach der Trennung gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigt. Sinn und Zweck sei damals die Einstellung sämtlicher Tatsachen gewesen, die sich zwischen den Ehegatten in den Jahren 2010 bis 2012 insbesondere im Zusammenhang mit dem Hund "E.________" ereignet hätten und unter den Tatbestand der Tätlichkeit subsumiert werden könnten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013, sondern auch aus dem Gesamtkontext.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, der Beschwerdeführer 1 könne von vornherein nicht wegen Tätlichkeiten verurteilt werden, da das Verfahren gegen diesen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, begangen zwischen 2010 und 2012, rechtskräftig eingestellt worden sei. Angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten gemäss Art. 32 StGB hätte sie vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen werden müssen.  
 
3.3. Die Vorinstanz führt dazu im Urteil vom 7. April 2016 aus, soweit geltend gemacht werde, der Grundsatz "ne bis in idem" stehe einer Verurteilung wegen Tätlichkeit auch deshalb entgegen, weil das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2 wegen wiederholt begangener (gegenseitiger) Tätlichkeiten, begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in Niederwangen und anderswo, eingestellt worden sei, könne vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz, den Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 verwiesen werden. Der Vorfall vom 22. Juni 2012 sei von der Verfahrenseinstellung nicht miterfasst (angefochtenes Urteil S. 17).  
Das Regionalgericht erwog an der von der Vorinstanz zitierten Stelle des erstinstanzlichen Urteils, der Tatbestand der häuslichen Gewalt sei bloss ein relatives Antragsdelikt. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei ursprünglich kein Strafantrag erforderlich gewesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Somit habe die Beschwerdegegnerin 2 keinen Strafantrag zurückziehen, sondern lediglich die Zeitspanne verstreichen lassen können, während welcher sie gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte verlangen können. Sie habe keine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. Ob dies einem Rückzug des Strafantrags für weitere Beteiligte gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB gleichzusetzen sei, könne offengelassen werden. Für die Auslegung der Einstellungsverfügung betreffend häusliche Gewalt sei nicht allein der Wortlaut, sondern auch der Gesamtkontext ausschlaggebend. Der Staatsanwalt habe die beiden Verfahren (Raub einerseits, häusliche Gewalt andererseits) u.a. mit der Begründung abgetrennt, weil die Untersuchung zum Raub, mithin zum Vorfall vom 22. Juni 2012, weitgehend abgeschlossen gewesen sei, während sich das Verfahren wegen angeblicher gegenseitiger häuslicher Gewalt noch im Anfangsstadium befunden habe. Beim abgetrennten Verfahren wegen häuslicher Gewalt habe es sich somit offensichtlich um andere Vorfälle (nur) unter den Ehegatten gehandelt. Damit sei der Vorfall vom 22. Juni 2012 nicht mitgemeint. Es liege somit ein gültiger Strafantrag vor (erstinstanzliches Urteil S. 53 f.). 
Die Beschwerdegegnerin 2 machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe einer Einstellung des Verfahrens wegen der früher erlittenen häuslichen Gewalt zugestimmt, weil sie vom Vorfall vom 22. Juni 2012 psychisch immer noch erheblich angeschlagen gewesen sei und schlicht keine Kraft mehr gehabt habe, nebst dem Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2012 noch ein zusätzliches Verfahren wegen der früher erlittenen häuslichen Gewalt durchzustehen. Aus diesem Grund habe sie Hand zu einer Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dieser anderen Delikte geboten. Es sei evident, dass das Strafverfahren nur wegen der früheren Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil aufgehoben worden sei, nicht aber in Bezug auf den Vorfall vom 22. Juni 2012 (kantonale Akten, pag. 648). In ihren Stellungnahmen vor Bundesgericht verweist die Beschwerdegegnerin 2 auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil und im Beschluss vom 26. März 2015. 
Mit Beschluss vom 26. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten vorfrageweise ab. Zur Begründung verwies sie auf die zuvor erwähnten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren (kant. Akten, pag. 650 ff., insb. 656). 
 
4.  
 
4.1. Bei den Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung handelt es sich grundsätzlich um Antragsdelikte (vgl. Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB). Seit der auf den 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des StGB (vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft, AS 2004 1403 ff.; Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, AS 2005 5685 ff.) werden diese Straftaten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegenüber dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder dem Lebenspartner bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung der Ehegatten, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Trennung der Lebenspartner erfolgten (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB). Art. 55a Abs. 1 StGB sieht jedoch vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das von Amtes wegen zu führende Verfahren sistieren können, wenn das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. Gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wird das Verfahren wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB; siehe dazu auch BGE 139 IV 220 E. 3.4.6 S. 227; 135 IV 27 E. 2.2 S. 30).  
Die Einstellung gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schwerwiegenden Fällen der häuslichen Gewalt (Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; BBl 2003 1920 ff.). Um sicherzugehen, dass das Opfer tatsächlich frei über die Verfahrenssistierung entscheiden konnte, wird ihm die Möglichkeit gegeben, seine Entscheidungsgrundlagen innert der Frist von sechs Monaten (Art. 55a Abs. 2 StGB) nochmals zu überdenken (vgl. BBl 2003 1922 f., 1927). 
 
4.2. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft des Urteils und der u.a. in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, wonach eine beschuldigte Person "wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden" darf (Urteile 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis (Urteile 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1).  
 
4.3. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sistierte mit Verfügung vom 15. April 2013 die Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2 wegen gegenseitiger Tätlichkeiten (häuslicher Gewalt), wiederholt begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in Niederwangen und anderswo, in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 55a StGB. Zur Begründung führte sie an, die Eheleute würden seit April 2012 getrennt leben. Im Rahmen der strafrechtlichen Auseinandersetzung, die wegen des gemeinsamen Hundes "E.________" geführt werde, hätten sich die Eheleute nachträglich gegenseitig der häuslichen Gewalt beschuldigt. Mit schriftlicher Erklärung vom 12. April 2013 hätten die beiden Rechtsvertreter namens ihrer Klienten die provisorische Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB beantragt.  
Nachdem der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 2die Zustimmung zur Sistierung innerhalb von sechs Monaten nicht widerrufen hatten, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen diese wegen häuslicher Gewalt am 24. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
4.4. Die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist begründet. Das Strafverfahren gegen diesen wegen wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in Niederwangen und anderswo, wurde am 24. Oktober 2013 eingestellt. Bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten vom 22. Juni 2012 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 liegt daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor. Die Vorinstanz hätte das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten daher in Anwendung von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen müssen.  
Wohl war das abgetrennte Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Raubes von der Einstellungsverfügung nicht betroffen. Dem abgetrennten Verfahren lag jedoch ein Aneignungsdelikt zugrunde, d.h. der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe sich des Hundes unrechtmässig behändigt (vgl. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Beschuldigten am 29. August 2013 einzig Anklage wegen Raubes, ev. Diebstahls. Auch die Beschwerdegegnerin 2 beantragte im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich einen Schuldspruch wegen Raubes (kant. Akten, pag. 260 ff. 496 f.). Der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ein Offizialdelikt, das vom Anwendungsbereich von Art. 55a StGB nicht miterfasst wird. Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Raubes gestützt auf Art. 55a StGB war daher nicht möglich. Ein solches Aneignungsdelikt liess sich schlussendlich nicht nachweisen. Dies lässt entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch keinen Raum für einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, begangen im Zusammenhang mit der nicht strafbaren Wegnahme des Hundes, da die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten, begangen u.a. im Jahre 2012, rechtskräftig eingestellt wurden. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers 1 wegen Tätlichkeiten, begangen am 22. Juni 2012 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, verstösst daher gegen Art. 55a StGB sowie den Grundsatz "ne bis in idem". 
 
5.  
 
5.1. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 in fine S. 99). Nach Art. 304 Abs. 2 StPO bedarf der Rückzug des Strafantrags der gleichen Form wie der Strafantrag, d.h. er muss ebenfalls schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO).  
Beteiligte im Sinne von Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (BGE 86 IV 145 E. 1 S. 147; 81 IV 90 E. 1 S. 91; Urteile 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 7.2). Art. 33 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn gegen die Beteiligten getrennte Verfahren geführt werden (BGE 80 IV 209 E. 1 S. 211; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 33 StGB; AUDE BICHOVSKY, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 4 zu Art. 32 StGB). Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 S. 99; 121 IV 150 E. 3a/aa S. 152). Art. 33 Abs. 3 StGB bewirkt, dass Art. 32 StGB nicht dadurch umgangen werden kann, dass zwar Antrag gegen alle Beteiligten gestellt, dieser aber in Bezug auf einzelne wieder zurückgezogen wird. Es gilt ausnahmslos die Unteilbarkeit des Rückzugs (vgl. BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). 
Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58; Urteile 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4; 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1; 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StPO; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 19). Dies hat gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB zur Folge, dass auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen ist. Anders verhält es sich, wenn der Strafantragsteller im Laufe des Strafverfahrens zum Schluss kommt, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, und er deshalb nur in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 100 f.; dazu auch Urteile 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2; 6B_510/2011 und 17. Oktober 2011 E. 2.4). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz lässt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil offen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 55a StGB bezüglich der weiteren Beteiligten einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt. Wie dargelegt, geht die Vorinstanz indes zu Unrecht davon aus, die im vorliegenden Verfahren angeklagten Tätlichkeiten vom 22. Juni 2012 würden von der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 nicht erfasst (oben E. 4.4).  
 
5.2.2. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine Desinteresseerklärung des Opfers an der Strafverfolgung des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten oder Drohung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das Verstreichenlassen der sechsmonatigen Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB komme einem Rückzug des Strafantrags gleich. Erfolge kein Widerruf (Art. 55a Abs. 2 StGB), entfalte die Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB die gleiche Wirkung wie ein Strafantragsrückzug. Es liege ein nicht mehr zu beseitigendes Prozesshindernis vor und das Strafverfahren sei aufgrund der persönlichen Unteilbarkeit der Abgabe einer solchen Erklärung auch den Beteiligten gegenüber definitiv einzustellen (vgl. ROBERTO COLOMBI, Häusliche Gewalt - die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, 2009, S. 281 ff., insb. S. 285).  
Begründet wird dies damit, dass vor der Einführung von Art. 55a StGB ein Rückzug des Strafantrags gegen den Ehegatten bzw. Partner von Gesetzes wegen auch den Rückzug des Strafantrags gegen allfällige andere Tatbeteiligte bewirkte. Nicht einzusehen sei, weshalb es anders sein solle, wenn dieser "Rückzug" nunmehr auf dem Umweg über Art. 55a StGB erfolge. Dies umso weniger, weil hinter der Erklärung des Desinteresses an der Strafverfolgung des eigenen Lebensgefährten zumeist die gleichen Motivationen stehen dürften, die früher zum Rückzug des Strafantrags geführt hätten (COLOMBI, a.a.O., S. 282). Der Gesetzgeber habe bei der Offizialisierung der entsprechenden Tatbestände auf eine Intensivierung der Verfolgung derjenigen Täter abgezielt, die innerhalb einer besonderen Täter-Opfer-Beziehung gehandelt hätten. Werde dem Opfer - trotz Offizialisierung - die Möglichkeit eingeräumt, die Strafverfolgung der vom Gesetzgeber als schwerwiegender eingestuften Fälle doch noch zu stoppen, bedeute dies quasi eine Rückkehr zum System der Antragsdelikte. Der Desinteresseerklärung würden somit ähnliche Züge innewohnen wie dem Rückzug eines Strafantrags, so dass deren Einreichung im Endeffekt auch Wirkungen auf die Strafverfolgung eines Dritten entfalten können sollte. Wäre dem nicht so, ergäbe sich das paradoxe Ergebnis, dass das Opfer nunmehr das erreichen könnte, was unter dem System des Strafantrags nicht möglich gewesen sei, d.h. den Verzicht auf die Strafbarkeit des eigenen Partners und gleichzeitig die Strafbarkeit des Dritten. Somit würde letzten Endes die Strafverfolgung Dritter intensiviert und nicht die der im sozialen Nahraum handelnden Täter. Dies entspreche nicht dem Sinn der Gesetzesrevision (COLOMBI, a.a.O., S. 282 f.). Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sollte bei der Einreichung einer auf die Einstellung des Offizialverfahrens abzielenden Prozesserklärung daher stets vom Prinzip der persönlichen Unteilbarkeit ausgegangen werden. Dies sei auch mit der ratio legis vereinbar. Werde auf die Verfolgung des Delikts verzichtet, das zum Schutz des Opfers offizialisiert worden sei, könne es nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen, wenn trotz einer dem Strafantragsrückzug ähnlichen Erklärung das Antragsdelikt dennoch verfolgt werden müsse (COLOMBI, a.a.O., S. 283). 
 
5.2.3. Der zitierten Lehre ist beizupflichten. Mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB) setzte der Gesetzgeber ein Signal, dass er "häusliche Gewalt" nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe auch Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3). Zugleich wollte er die Opfer von der moralischen Last befreien, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer verbessern, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind (vgl. BBl 2003 1920). Als Ausgleich zur erwähnten Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sieht Art. 55a StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen häuslicher Gewalt auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Opfers eingestellt werden kann (vgl. oben E. 4.1). Damit sollen die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; BBl 2003 1920 ff.). Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien soll in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren immer eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Handlungen des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten daher auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführerin 2 wird vorgeworfen, sie habe sich an den Tätlichkeiten des Beschwerdeführers 1 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 ("Lösen der Arme vom Hund") aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Mittäterin beteiligt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Tätlichkeiten, die im Anschluss daran erfolgte Verfahrenssistierung und das Verstreichenlassen der Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wirken sich angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten nach dem Gesagten auch auf die Beschwerdeführerin 2 aus. Die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung der Beschwerdeführerin 2 wegen des "Lösens der Arme vom Hund" durch den Beschwerdeführer 1 sind damit nicht erfüllt. Da Letzterer die Rückführung des Hundes initiierte und der ganze Vorfall auf einen Streit der Ehegatten über die Zuteilung des gemeinsamen Hundes zurückzuführen ist, muss Gleiches auch für die Handlungen der Beschwerdeführerin 2 ("Wegziehen vom Hund an den Fussgelenken") und die dieser vorgeworfene Teilnahme an den Handlungen von D.________ ("Zuhalten des Mundes" und "Kitzeln unter den Armen") gelten.  
Das Prozesshindernis führt entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 allerdings nicht zum Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, sondern nur zur Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; Urteil 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.5). 
 
5.4. Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 2 über die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 55a StGB auf die Strafverfolgung Dritter hätte aufklären müssen (vgl. COLOMBI, a.a.O., S. 283). Die Rechtsprechung bejahte bisher keine generelle Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Strafantrags bzw. des Rückzugs desselben, welcher gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB ohnehin nicht rückgängig gemacht werden kann. In BGE 121 IV 150 entschied das Bundesgericht lediglich, dass ein bewusst auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag entgegen der früheren Rechtsprechung nicht einfach für ungültig erklärt werden dürfe. Vielmehr müsse die Behörde in einem solchen Fall den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann, und abklären, was dieser wolle (BGE, a.a.O., E. 3a). Dies kann mit einer generellen Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Rückzugs des Strafantrags, wie sie in der Lehre teilweise postuliert wird (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 43 zu Art. 33 StGB; DERS., Der Strafantrag, 2004, S. 621), nicht gleichgesetzt werden.  
Vorliegend erfolgte der Verzicht auf die Strafverfolgung im Rahmen von Art. 55a StGB. Insoweit liegen besondere Gegebenheiten vor. Eine Aufklärungspflicht über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung muss jedoch auch unter den konkreten Umständen verneint werden, zumal nicht ernsthaft davon ausgegangen werden konnte, die Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 in die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten gegen ihren Ehemann hänge davon ab, ob dessen Schwester und deren Freundin wegen allfälliger Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Juni 2012 verfolgt werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigten. Mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde gleichzeitig auch das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingestellt, was offensichtlich in deren Interesse war. Hinzu kommt, dass sich diese aufgrund des noch hängigen Verfahrens gegen ihren Ehegatten und dessen Schwester eine Bestrafung wegen Raubes erhoffte. Ein solcher Schuldspruch wäre von einem Rückzug des Strafantrags ohnehin nicht betroffen gewesen, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt. 
 
6.  
Die Beschwerden sind bezüglich der geltend gemachten Verfahrenshindernisse begründet. Damit braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht mehr eingegangen zu werden. Offenbleiben kann damit insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht bezüglich sämtlicher Handlungen, namentlich auch dem "Zuhalten des Mundes" durch D.________, von Mittäterschaft ausging, und ob die von ihr beschriebenen Handlungen überhaupt als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. 
 
7.  
Die Beschwerden sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_527/2016 und 6B_535/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (total je Fr. 3'000.--) zu bezahlen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld