Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.256/2004 /rov 
 
Urteil vom 22. September 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 29. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten im Jahr 1988. Sie sind Eltern der beiden Söhne X.________, geb. 1984, und W.________, geb. 1989. Per 1. Januar 1997 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. 
B. 
Im März 2001 wurde vor dem Bezirksgericht Aarau das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Dieses schied die Parteien mit Urteil vom 26. März 2003 in Anwendung von Art. 112 ZGB und regelte unter anderem die Unterhaltspflicht von Z.________: Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an Y.________ von monatlich Fr. 2'500.--, befristet bis Ende Februar 2007. Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess beide Rechtsmittel mit Urteil vom 29. April 2004 teilweise gut und gestaltete die Unterhaltspflicht von Z.________ wie folgt aus: Bis und mit Februar 2005 hat er Y.________ einen Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, ab März 2005 bis sie das gesetzliche AHV-Alter erreicht Fr. 2'000.--, und ab diesem Zeitpunkt bis er selber das gesetzliche AHV-Alter erreicht Fr. 1'500.--. 
C. 
Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Strittig sind ausschliesslich die Höhe und die Dauer der zu leistenden Unterhaltsbeiträge. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
In der gleichen Sache ist Z.________ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.140/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann. Streitig sind Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts. Dies stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar, die grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich ist (Art. 46 OG), so dass die Verletzung von Bundesrecht mit dieser geltend zu machen ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, betreffen mehrere Rügen des Beschwerdeführers Rechtsfragen, auf welche im vorliegenden Verfahren dementsprechend nicht eingetreten werden kann. 
2.1 Als unzulässig erweist sich zunächst das Vorbringen, bei den Wohnkosten sei ein Anteil der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält fest, er wohne in einer Liegenschaft, die seiner neuen Ehefrau gehöre, mit welcher er Gütertrennung vereinbart habe. Neben der Hälfte des Hypothekarzinses und der Nebenkosten sei ihm daher noch die Hälfte der Eigenkapitalverzinsung anzurechnen. 
 
Welche Positionen in die Wohnkosten einzubeziehen sind, stellt indes eine Rechtsfrage dar, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
2.2 Aus dem gleichen Grund kann auch auf die beiden Rügen betreffend die Aufwendungen für die Kinder nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer verlangt einerseits, ihm seien an das Existenzminimum nicht nur die Unterhaltsbeiträge anzurechnen, welche er an seinen unmündigen Sohn leiste, sondern auch die Zahlungen, die er an seinen bereits mündigen Sohn ausrichte. Andererseits kritisiert er den Einbezug der Kosten (Grundbetrag, Krankenkassenprämie) für den unmündigen Sohn in den Notbedarf der Beschwerdegegnerin. 
 
Ob und beim Notbedarf welcher Partei (in ihrer Höhe nicht umstrittene) Aufwendungen für Kinder zu berücksichtigen sind, ist nicht Tatfrage. Insbesondere ist Rechtsfrage, wie sich das Verhältnis zwischen der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau, für ein mündiges sowie für ein unmündiges Kind darstellt. Damit kann offen bleiben, inwieweit es sich bei diesen Rügen nicht ohnehin um im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Noven handelt (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
2.3 Um eine Rechtsfrage handelt es sich schliesslich auch beim Vorbringen bezüglich der höheren Wohnkosten der Beschwerdegegnerin nach ihrem Wohnungswechsel. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Erhöhung der Wohnkosten dann erfolge, wenn das Zusammenleben der Beschwerdegegnerin mit ihren Kindern ende. 
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt eine eigenständige Rüge erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Berücksichtigung unangemessen hoher Wohnkosten ein Ermessensmissbrauch und damit eine Verletzung von Bundesrecht liegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen das der Beschwerdegegnerin angerechnete Einkommen: Da der jüngste Sohn heute 15 Jahre alt sei, müsse ihr ein Arbeitspensum von mindestens 50 % und nicht bloss ein solches von 30 % angerechnet werden. Zudem sei auch der Beschäftigungsgrad von 70 % nach Ende der Betreuungspflicht zu tief; es gebe keinen Grund für eine Beschränkung der Erwerbsquote der Beschwerdegegnerin. 
 
Die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit kann einer Partei angerechnet werden, wenn eine solche ihr tatsächlich möglich und zumutbar ist. Soweit es um die "Zumutbarkeit" geht, liegt eine Rechtsfrage vor, die nur im Berufungsverfahren überprüft werden kann. Was die "Möglichkeit" betrifft, ist zu unterscheiden, ob die obergerichtlichen Annahmen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen; während Schlussfolgerungen aus allgemeiner Lebenserfahrung auf Berufung hin geprüft werden können, bilden solche aus Indizien Ergebnis der Beweiswürdigung, welche der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglich sind (BGE 126 III 10 E. 2b S.12 f.). 
 
Vorliegend hat das Obergericht zwischen dem Kriterium der Möglichkeit und demjenigen der Zumutbarkeit im Wesentlichen nicht unterschieden, sondern ist zum Schluss gelangt, es sei der Beschwerdegegnerin nicht möglich und nicht zumutbar, für ihren Lebensunterhalt alleine aufzukommen. Nur bezüglich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin hat es konkret auf ein Arztzeugnis verwiesen. Ansonsten hat es sich vornehmlich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. 
 
Die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin sei zumindest im Moment gesundheitlich angeschlagen, rügt der Beschwerdeführer nicht substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Seine Vorbringen richten sich vielmehr in erster Linie gegen die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit. Damit wird über das der Beschwerdegegnerin anzurechnende Einkommen und den Beschäftigungsgrad im Berufungsverfahren zu entscheiden sein. 
4. 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das der Beschwerdegegnerin zugestandene Existenzminimum in zwei Punkten: Als Erstes bringt er vor, es sei willkürlich und aktenwidrig, dass die Verbilligung der Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt worden sei. Das Obergericht hat auf eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte Prämienabrechnung abgestellt. Inwiefern dieser Beleg die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Krankenkassenprämie falsch oder unvollständig ausweist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Als Zweites führt er aus, obwohl die Beschwerdegegnerin nach dem Wohnungwechsel einen kürzeren Arbeitsweg haben werde, welcher zudem noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen sei, habe das Obergericht die Arbeitswegkosten nicht entsprechend reduziert. Diese Rüge ist grundsätzlich berechtigt; das Obergericht hat offenbar übersehen, dass der Umzug der Beschwerdegegnerin auch Auswirkungen auf ihren Arbeitsweg haben wird. Indes ist zu beachten, dass ungefähr auf den gleichen Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz verlegt, diese auch verpflichtet ist, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen und damit auch die Arbeitswegkosten steigen werden. Die Auswirkung der Erhöhung des Arbeitspensums auf den Arbeitsweg hat das Obergericht ebenfalls nicht berücksichtigt, so dass in diesem Punkt zumindest im Ergebnis keine Willkür vorliegt. 
5. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung des Obergerichts, die Parteien hätten während ihrer Ehe zeitweise vom Pensionskassenguthaben der Beschwerdegegnerin gelebt, sei willkürlich. Inwiefern diese Annahme aber unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, zumal er selber angibt, die Parteien hätten "eine gewisse Zeit lang von den Vorsorgeansprüchen" der Beschwerdegegnerin gelebt. Vielmehr rügt er in diesem Punkt die teilweise Ausgestaltung des Unterhaltsbeitrags als Vorsorgeunterhalt. Ob und in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ein Vorsorgeunterhalt zusteht, stellt indes eine Rechtsfrage dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. September 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: