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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_131/2007 /blb 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lucia Schnider Stulz. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 12. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, Jahrgang 1963, und Y.________, Jahrgang 1966, lernten sich im Jahre 1986 kennen und heirateten 1991. Sie wurden Eltern der Kinder A.________, geboren 1993, und B.________, geboren 1997. Der Ehemann arbeitet vollzeitlich als Lokomotivführer im Regionalverkehr. Die Ehefrau ist ausgebildete Hebamme. Während der Ehe besorgte sie den Haushalt, betreute die Kinder und arbeitete zuletzt im Umfang von 80 % als stellvertretende Stationsleiterin in einem kantonalen Spital. 
B. 
Am 10. Juni 2005 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Der Ehemann schloss auf Abweisung und beantragte seinerseits, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Am 13. Juni 2005 verliess der Ehemann das Wohnhaus der Familie. Die Ehegatten leben seither getrennt und beabsichtigen nicht, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Sämtliche Fragen des Getrenntlebens blieben strittig. 
Nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens stellte das Amtsgericht Willisau die beiden Kinder unter die Obhut ihrer Mutter, regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater und wies das Wohnhaus der Familie der Ehefrau mit den beiden Kindern zur Benützung zu. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Kinder von je Fr. 900.-- ab Juni 2005 und an die Ehefrau von Fr. 400.-- ab Juni 2005 bis November 2006 und von Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006. Der Ehemann wurde für berechtigt erklärt, die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen mit den Unterhaltsbeiträgen aus der Zeit bis November 2006 zu verrechnen (Entscheid vom 30. November 2006). 
Der Ehemann legte dagegen Rekurs ein und beantragte, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Die Ehefrau schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Luzern beliess die monatlichen Unterhaltsbeiträge bei je Fr. 900.-- ab Juni 2005 für die Kinder und bei Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006 für die Ehefrau, setzte hingegen den Ehegattenunterhalt ab Juni 2005 bis November 2006 von Fr. 400.-- auf Fr. 200.-- herab (Entscheid vom 12. Februar 2007). 
C. 
Der Ehemann erneuert vor Bundesgericht seine Begehren, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung des Gesuchs, während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die vom Ehemann bis und mit März 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom 25. April 2007). In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten und seinen Kindern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Barwert der streitigen Unterhaltsbeiträge den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder herabzusetzen und diejenigen für die Ehefrau aufzuheben, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). 
Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) und eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsrügen stützt, dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf ihre Zulässigkeit wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. 
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
2. 
Neben den monatlichen Rückstellungen für die laufende Steuerlast (E. 3.4.2 S. 5 f.) war im kantonalen Verfahren streitig, in welchem Umfang "Steueramortisationen", d.h. die Abzahlung von Steuerschulden, je im Notbedarf der Ehegatten angerechnet werden dürfen. Das Obergericht hat die nachgewiesenen Zahlungen beider Ehegatten zwischen dem 1. Juni 2005 und dem 30. November 2006 berücksichtigt (E. 3.4.3 S. 6 ff. des angefochtenen Entscheids). Dagegen richtet sich die Beschwerde zur Hauptsache. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung und in der Rechtsanwendung (S. 6 ff. Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift). 
2.1 Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, die Zahlung von Steuerschulden ab der getrennten Veranlagung der Parteien (per 1. Januar 2005) liege im Interesse der jeweiligen Partei. Die Abzahlung der insoweit persönlichen Steuerschulden gehe der Unterhaltspflicht nach und sei in der Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Vor dem erstinstanzlichen Entscheid habe der Beschwerdeführer indes nicht wissen können, wie hoch die Unterhaltsbeiträge sein würden. Die vor diesem Datum geleisteten Abzahlungen seien in guten Treuen erfolgt und ihm noch anzurechnen. Es könne jedoch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer durch Bezahlung von Drittschulden nach dem erstinstanzlichen Entscheid seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern schmälere. Somit seien einzig Abzahlungen von Steuerschulden zu berücksichtigen, welche zwischen dem 1. Juni 2005 (Beginn der Unterhaltspflicht) und dem 30. November 2006 (Datum des erstinstanzlichen Entscheids) erfolgt seien (E. 3.4.3 S. 6/7 des angefochtenen Entscheids). 
2.2 Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht als Stichtag das Entscheiddatum und nicht das Datum der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids angenommen habe. Er habe frühestens am 12. Dezember 2006 vom erstinstanzlichen Entscheid Kenntnis erhalten und bis dahin in guten Treuen Steuerschulden getilgt. Zu berücksichtigen sei deshalb seine Abzahlungsrate über Fr. 1'500.--, die er bereits am 6. Dezember 2006 geleistet habe, aber auch die Abzahlungsrate über Fr. 6'690.--, die zwar erst am 21. Dezember 2006 erfolgt, aber gemäss Vereinbarung mit dem Steueramt vom 27. Juli 2006 bereits am 10. Dezember 2006 fällig gewesen sei. 
In rechtlicher Hinsicht kann als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 33 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Collaud, Le minimum vital élargi du droit de la famille, Revue fribourgeoise de jurisprudence, RFJ/FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; Epiney-Colombo, Aide-mémoire pour le calcul de la contribution d'entretien (méthode tessinoise), FamPra.ch 2005 S. 271 ff., S. 275; Dolder/Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB) - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655 ff., S. 662). 
Der Grundsatz kann willkürfrei dahin gehend verstanden werden, dass es für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit der Schuld noch darauf ankommt, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist danach einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Im Ergebnis erscheint es deshalb nicht als willkürlich, dass das Obergericht die Abzahlung der Steuerschulden, die - unangefochten - ausschliesslich und persönlich den Beschwerdeführer belasten, nicht berücksichtigt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, es hätten die Abzahlungsraten vom 6. Dezember 2006 (Fr. 1'500.--) und vom 21. Dezember 2006 (Fr. 6'690.--) angerechnet werden müssen, erweist sich von daher gesehen als unbegründet (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177). 
2.3 Die von beiden Ehegatten geltend gemachten Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2005 hat das Obergericht nicht berücksichtigt und zu den Zahlungen des Beschwerdeführers zwischen dem 3. und 13. November 2006 (insgesamt Fr. 3'000.--) festgehalten, es handle sich um Umbuchungen der Steuern 2002 (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Feststellung lässt sich auf das verwiesene Kontoblatt über den Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2006 stützen, auf dem die fraglichen Eingänge mit dem Buchungstext "Umb. ST-02 auf ST-05" vermerkt sind (rek.Bel. 8). Gegenteiliges muss aus der Bestätigung des Steueramtes betreffend "Steuerinkasso" nicht abgeleitet werden, zumal sie erst am 21. Dezember 2006 und damit nach erfolgter Umbuchung ausgestellt wurde und folgerichtig die fraglichen Zahlungen auf Anrechnung an die Steuerrechnung 2005 ausweisen konnte (rek.Bel. 7). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nicht vor (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht neu eine Bestätigung des Steueramtes vom 9. März 2007 eingereicht, aus der hervorgehen soll, dass es sich bei den einbezahlten Fr. 3'000.-- nicht um Umbuchungen, sondern um Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2005 handle. Entgegen seiner Darstellung ist das Vorbringen dieses neuen Beweismittels nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst, sondern durch die unklare Beweislage, die der Beschwerdeführer mit seinen Noven (rek.Bel. 7 und 8) im kantonalen Rekursverfahren selbst geschaffen hat und nun vor Bundesgericht zu bereinigen versucht. Die erst heute beigebrachte Bestätigung war bereits im kantonalen Rekursverfahren geeignet, das dort aufgestellte rechtserhebliche Sachvorbringen zu beweisen. Sie hätte noch rechtzeitig eingeholt und vor Obergericht eingereicht werden können, zumal praxisgemäss alle neu aufgelegten Urkunden zu den Akten erkannt werden (E. 2 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung neuer Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt (vgl. Botschaft, BBl. 2001 4202, S. 4339 f.; Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, SJ 128/2006 II 319, S. 345). 
2.4 Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2004 hat das Obergericht für den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 13'300.-- und für die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 7'965.80 berücksichtigt. Den Betrag von Fr. 13'300.-- hat das Obergericht den Aufstellungen der Credita AG per Ende September 2006 entnommen (AG gg.Bel. 34) und deshalb nicht auf das Schreiben des Steueramtes abgestellt (rek.Bel. 7), wonach Fr. 13'697.05 an die Steuerrechnung 2004 angerechnet würden (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Dass das Obergericht den anrechenbaren Betrag auf Fr. 13'300.-- statt auf Fr. 13'697.05 festgesetzt habe, rügt der Beschwerdeführer als willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Einwand ist unbegründet. Der Betrag von Fr. 13'300.-- als Summe von einzeln aufgelisteten Teilzahlungen ab Januar 2006 bis August 2006 wird durch die Kontoübersicht der Credita AG ausgewiesen (AG gg.Bel.34). Der Bestätigung des Steueramtes lässt sich hingegen lediglich ein Pauschalbetrag von "Fr. 13'697.05 (exkl. Kosten)" ohne Angaben über den Zeitpunkt oder die Höhe von Zahlungseingängen entnehmen (rek.Bel. 7). Mit Blick auf den Inhalt der Beweisurkunden erscheint es nicht als willkürlich, in der Beweiswürdigung den mehr Informationen und genaueren Aufschluss über die Zahlungen vermittelnden Beleg vorzuziehen. Eine offensichtlich falsche oder auf einem offenbaren Versehen beruhende Tatsachenfeststellung kann deshalb nicht bejaht werden (Art. 9 BV; BGE 105 Ia 190 E. 2a). 
2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von "Steueramortisationen" richtet. Zum einen ist das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten nicht verpflichtet gewesen, die Abzahlung von Steuerschulden überhaupt zu berücksichtigen, da es sich dabei um persönliche Schulden der einzelnen Ehegatten gehandelt hat. Zum anderen darf ihm Willkür in der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden, wenn das Obergericht - nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung - beiden Ehegatten nur diejenigen Steuerschulden im Notbedarf angerechnet hat, die auch durch Zahlungsnachweise belegt werden konnten. 
3. 
Streitig war im kantonalen Verfahren ferner, ob dem Beschwerdeführer für die indirekte Amortisation einer Festhypothek monatlich Fr. 400.-- oder Fr. 200.-- im Notbedarf angerechnet werden dürfen. Gemäss Aussagen an der Parteibefragung hat der Ehemann als indirekte Amortisation zweimal Fr. 200.-- pro Monat bzw. monatlich je Fr. 200.-- auf sein eigenes und auf das Vorsorgekonto seiner Ehefrau bezahlt. Vor Obergericht hat die Ehefrau behauptet und belegt, der Ehemann habe die Zahlungen auf ihr Vorsorgekonto seit Mai 2005 eingestellt, so dass seinem Notbedarf von Juni 2005 bis November 2006 nur mehr Fr. 200.-- angerechnet werden dürften. Das Obergericht hat den Einwand gutgeheissen (E. 3.4.4 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen Willkürrügen und reicht zu deren Begründung einen neuen Beleg ein (S. 10 ff. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). 
3.1 Dass er im Mai 2005 die monatlichen Einzahlungen von Fr. 200.-- auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin eingestellt hat, räumt der Beschwerdeführer ein. Er behauptet nun aber neu, er habe ab diesem Zeitpunkt auf sein eigenes Vorsorgekonto Fr. 400.-- statt Fr. 200.-- wie bisher einbezahlt. Er habe somit den Betrag von Fr. 400.-- an indirekter Amortisation weiterhin geleistet, der in seinem Notbedarf deshalb angerechnet werden müsse. Seine Willkürrüge belegt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht mit einem Auszug vom 4. April 2007 über sein Vorsorgekonto, dem die angeblichen Zahlungsvorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 entnehmbar sein sollen. Die Voraussetzungen für die Zulassung dieses neuen Beweismittels im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Nicht erst der angefochtene Entscheid hat dazu Anlass gegeben, sondern bereits der Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort (ad Ziff. 2.6 S. 8) unter Beilage eines Auszugs über ihr Vorsorgekonto (rek.geg.Bel. 3) hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, einen Kontoauszug oder sonst einen Beleg über die indirekte Amortisation von Fr. 400.-- einzureichen. Eine entsprechende Eingabe wäre verfahrensmässig noch möglich und auch zulässig gewesen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, war vor Obergericht auch der Kinderunterhalt streitig und damit die Untersuchungsmaxime anwendbar (vgl. LGVE 2002 I Nr. 14 S. 30 f.), so dass neue Tatsachen und Beweisanträge bis zum Erlass des Entscheids hätten vorgebracht werden können (LGVE 2002 I Nr. 32 S. 75 E. 3; 2004 I Nr. 43 S. 106 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 2 zu § 262 ZPO/LU). 
3.2 Aus der Offizialmaxime leitet der Beschwerdeführer ab, es sei willkürlich, dass das Obergericht einfach auf die Behauptung der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, er bezahle die Hälfte der indirekten Amortisation nicht mehr. Weiter wirft er der Beschwerdegegnerin ein widersprüchliches Verhalten vor, da sie vor dem Amtsgericht an der Parteibefragung vom 13. September 2005 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer bezahle monatlich zweimal Fr. 200.-- als indirekte Amortisation, und andererseits in der Rekursantwort das Gegenteil behauptet habe. 
Auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen an der Parteibefragung vom 13. September 2005 durfte willkürfrei angenommen werden, der Beschwerdeführer leiste die indirekte Amortisation von monatlich Fr. 400.-- in zwei Teilbeträgen von Fr. 200.-- je auf das Vorsorgekonto eines jeden Ehegatten. Da er ab Mai 2005 den Teilbetrag von Fr. 200.-- nicht mehr auf das Vorsorgekonto überwiesen hat, musste folglich zu seinem Nachteil davon ausgegangen werden, dass er die indirekte Amortisation nur mehr zur Hälfte erbringe. Die daherige Beweiswürdigung hält der Willkürprüfung stand. Entgegen seiner Darstellung hätte es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer oblegen, den Sachverhalt durch den sofort beibringbaren Auszug über sein Vorsorgekonto zu klären (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 215 und N. 3 zu § 216 ZPO/LU). 
Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ist ebenso wenig begründet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Parteibefragung nicht in gutem Glauben befunden und erst später bemerkt haben könnte, dass der Beschwerdeführer die Einzahlung auf ihr Vorsorgekonto schon seit Mai 2005 nicht mehr vornimmt und in diesem Punkt seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB offenkundig nicht nachgekommen ist (vgl. Vetterli, a.a.O., N. 4 der Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin im Ungewissen gelassen, indem er in seiner Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (S. 16) die Rubriken "Amortisation Hypothek Fr. 167.--" und "Einzahlung 3. Säule Fr. 400.--" aufgeführt und an der Parteibefragung - ungenau oder wider besseres Wissen - bestätigt hat, die Hypothek werde "indirekt über die 3. Säule durch Einzahlungen von zweimal Fr. 200.-- monatlich amortisiert". Zumindest im Zeitpunkt der Aussage am 13. September 2005 hat die Angabe einer zweimaligen Einzahlung seit mehreren Monaten nicht mehr der Wirklichkeit entsprochen und durfte unter Willkürgesichtspunkten dahin gehend gewürdigt werden, sie sei geeignet gewesen, die Beschwerdegegnerin von einer Überprüfung des eigenen Vorsorgekontos im amtsgerichtlichen Verfahren abzuhalten. 
3.3 Insgesamt kann es nicht als willkürlich beanstandet werden, dass das Obergericht die indirekte Amortisation der Hypothek nur im Betrag von Fr. 200.-- statt mit Fr. 400.-- im Notbedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Mit Blick auf dessen Verhalten im Prozess ist es unter Willkürgesichtspunkten hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Mehrbetrag seinem Anteil am Überschuss entnimmt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzen, dass die als "neues Beweismittel" vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Darlehensvertrags vom 20. März 2003, aus dem die Pflicht zur indirekten Amortisation hervorgeht, nicht als "neu" im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG gelten kann, zumal die Beschwerdegegnerin eine übereinstimmende Kopie bereits mit ihrem Eheschutzgesuch ins Recht gelegt hat (AG gst.Bel. 5). 
4. 
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe den Abzug für Krankenkassenprämien im Jahr 2006 bei Fr. 201.40 belassen, obwohl es davon ausgegangen sei, Krankenkassenprämien von Fr. 237.10 seien ausgewiesen. Mit seinem Vorbringen, diesbezüglich sei "der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren" (S. 12 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift), erhebt er keine Verfassungsrügen und begründet in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben könnte (E. 1 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung wäre angezeigt gewesen, zumal das Obergericht die höheren Prämien auch auf Seiten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (E. 3.4.1 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
5. 
Erweist sich die Beschwerde in der Sache insgesamt als erfolglos, braucht das Bundesgericht auf die für den gegenteiligen Fall der Begründetheit angestellten Unterhaltsberechnungen nicht einzugehen (S. 12 ff. Ziff. 10 und 11 der Beschwerdeschrift). Soweit der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verlegung der Kosten und Entschädigungen eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV erblickt und einzig eine hälftige Verteilung als verfassungsmässig ansieht (S. 14 Ziff. 12 Abs. 2 der Beschwerdeschrift), kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Zwar trifft es zu, dass das Obergericht angenommen hat, auf Grund der Überschussaufteilung seien die Parteien finanziell in etwa gleichgestellt (E. 4.2 S. 11 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich indessen nicht mit dem obergerichtlichen Verweis auf § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU auseinander, wonach in familienrechtlichen Streitigkeiten Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegt werden können und neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens (§ 119 Abs. 1 ZPO/LU) namentlich den wirtschaftlichen Kräfteverhältnissen und der daraus rührenden Beistandspflicht der Ehegatten Rechnung zu tragen ist (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 5 zu § 121 ZPO/LU). Die Rüge gegen die obergerichtliche Verlegung der Gerichts- und Parteikosten vor Amtsgericht ist deshalb unzulässig. Was die Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens angeht, besteht - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 14 Ziff. 12 Abs. 1) - kein Grund zu anderer Verlegung, zumal auch der angefochtene Entscheid keine Änderung erfährt (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
6. 
Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit ihrem Antrag im Gesuchsverfahren, die aufschiebende Wirkung zu verweigern, ist die Beschwerdegegnerin im Grundsatz vollumfänglich und betragsmässig überwiegend unterlegen, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre Stellungnahme nicht rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Für das Verfahren um aufschiebende Wirkung wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: