Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.98/2006 /blb 
 
Urteil vom 15. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
5. Kammer, vom 17. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ und X.________ heirateten im Jahr 1970 und leben seit Juli 2001 getrennt. Am 3./10. September 2001 schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung betreffend das Getrenntleben ab, in welcher sich X.________ unter anderem verpflichtete, an Y.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. X.________ kam dieser Verpflichtung bis Januar 2003 nach. Beim Gerichtspräsidium Zurzach ist in der Zwischenzeit das Scheidungsverfahren der Parteien hängig. 
B. 
Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 verlangte Y.________, die Parteien seien berechtigt zu erklären, weiterhin getrennt zu leben. Zudem sei die Vereinbarung vom 3./10. September 2001 richterlich zu genehmigen und X.________ demnach zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zu leisten. 
Mit Urteil vom 15. März 2004 genehmigte das Gerichtspräsidium Zurzach die Vereinbarung über das Getrenntleben. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess am 17. Januar 2006 die Beschwerde teilweise gut, indem es die Genehmigung der Trennungsvereinbarung bezüglich des Unterhaltsbeitrages aufhob, da X.________ klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der dort vereinbarten Unterhaltsregelung nicht mehr einverstanden sei. Indes verurteilte das Obergericht X.________, Y.________ rückwirkend ab 1. Februar 2003 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf seine Unterhaltspflicht und im Kostenpunkt. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen Scheidungsverfahren. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263). 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht in allen Teilen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe die Beschwerde ans Obergericht ohne anwaltliche Hilfe verfasst. An diese Beschwerde hätten daher geringere Anforderungen gestellt werden müssen, insbesondere da § 300 Abs. 2 ZPO/AG bei familienrechtlichen Streitsachen die Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen vorsehe. Das Obergericht habe damit nicht ohne weiteres "übliche Sachverhalte und Abläufe" voraussetzen dürfen. Indem es dies getan habe, verletze es Art. 9 BV. Zudem wende es kantonales Recht falsch an. 
Der in § 300 Abs. 2 ZPO/AG geregelte Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche rechtserheblichen Sachverhaltselemente das Obergericht vorliegend nicht abgeklärt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime nicht die Pflicht des Richters, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten und sie schreibt auch nicht vor, wie der Richter die Beweise zu würdigen hat. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beispiele bezüglich Einkommen der Beschwerdegegnerin und Teilung des Überschusses (vgl. nachfolgend E. 4 und 5) betreffen nicht den Untersuchungsgrundsatz. Auf die Beschwerde kann damit in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe das Einkommen der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren nicht bestritten. Vielmehr habe er verlangt, dass von ihr vorweg Unterlagen über ihr Einkommen eingeholt werden. 
Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowohl vor Bezirksgericht wie auch vor Obergericht verlangt hat, dass die Beschwerdegegnerin ihre Lohnausweise für die Jahre 2001-2003 offen lege. Aus dem Protokoll der Verhandlung vor Bezirksgericht ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin diese Unterlagen bereits anlässlich der Verhandlung vom 15. März 2004 zu den Akten gegeben hat. Der Gerichtspräsident hat anschliessend im Rahmen des Parteiverhörs den Beschwerdeführer aufgefordert, in die Lohnausweise der Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen, was dieser auch tat. In seiner Beschwerde ans Obergericht hat der Beschwerdeführer trotzdem seinen Antrag auf Edition der Lohnausweise wiederholt. Indes hat er in der Begründung der Beschwerde - unter Bezugnahme auf die erwähnte Einsichtnahme - festgehalten, die Beschwerdegegnerin verfüge über "monatliche Bruttoeinkünfte von Fr. 7'833.--". Es verstösst daher nicht gegen das Willkürverbot, wenn das Obergericht festgehalten hat, das Einkommen der Beschwerdegegnerin betrage unbestritten Fr. 7'830.--. 
5. 
Strittig ist zudem die Aufteilung des Überschusses. Das Obergericht hat diesen mangels anderer Begehren "praxisgemäss" hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sinngemäss einen Antrag gestellt, da er im kantonalen Verfahren gerügt habe, seine Ehefrau könne den Lebensstandard nicht nur halten, sondern verbessern. Zudem sei es nicht praxisgemäss, dass man hohe Überschüsse hälftig teile, sofern der bisherige Lebensstandard damit weit übertroffen werde. Ihren gebührenden Bedarf, nämlich das erweiterte Existenzminimum, könne die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einkommen ohne weiteres selber decken. 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insoweit zutreffend, als die obere Schranke für den Unterhaltsbeitrag die Lebenshaltung bildet, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt worden ist (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Urteil des Bundesgerichts 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, publ. in FamPra.ch 2001 S. 764). Der bisherige Lebensstandard kann aber nicht einfach mit dem Notbedarf gleichgesetzt werden, selbst wenn man das betreibungsrechtliche Existenzminimum noch um 25 % des Grundbetrages und die Steuern erweitert, wie der Beschwerdeführer vorschlägt. Dass die Beschwerdegegnerin durch die Unterhaltsbeiträge besser gestellt ist als während der Ehe, weist er nicht in rechtsgenüglicher Weise nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
6. 
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht festgestellte Höhe seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 
6.1 Dabei kritisiert er zunächst die vom Obergericht angewendete Methode, welches vom Reingewinn der Einzelfirma des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen im Wesentlichen, dass auf das steuerbare Einkommen abzustellen sei, wie er es in den Steuererklärungen angegeben habe. Auf Grund der grossen Differenz, welche sich bei den beiden Berechnungsmethoden ergebe, müsse (beim Obergericht) ein Überlegungsfehler vorliegen. 
Allein aus dem Umstand, dass die Berechnungsmethode des Obergerichts zu einem Ergebnis führt, das von demjenigen des Beschwerdeführers stark abweicht, lässt sich noch nicht schliessen, dass Obergericht sei in Willkür verfallen. Das Obergericht ist vom Reingewinn gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabschlüssen ausgegangen. Dass zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf den Reingewinn abgestellt wird - eventuell unter Vornahme gewisser Korrekturen - hält jedenfalls im Grundsatz dem Willkürverbot stand (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 73 ff. zu Art. 163 ZGB). 
Unbeachtlich sind im Übrigen die als echte Noven vor Bundesgericht erstmals ins Recht gelegten Steuerprüfberichte. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
6.2 Das Obergericht hat festgehalten, die Jahresabschlüsse würden diverse Unstimmigkeiten aufweisen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht wie verlangt die Journale der Jahre 2001 bis 2003 sowie die Belege zum Konto "Transitorische Passiven" eingereicht. Der Beschwerdeführer macht in diesem Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er nicht dazu eingeladen worden sei, zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Zudem sollten die verlangten Unterlagen eingereicht worden sein. 
Auf die Prüfung dieser Rügen kann verzichtet werden: Das Obergericht hat nämlich trotz der festgestellten Unstimmigkeiten auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Abschlüsse und die darin ausgewiesenen Geschäftsgewinne abgestellt, da es davon ausgegangen ist, die Beschwerde müsse im Unterhaltspunkt auch abgewiesen werden, wenn man von diesen Beträgen ausgehe. 
6.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe seine eigene Berechnungsweise dar und berechnet gestützt darauf sein Einkommen und seinen Existenzbedarf. Indes genügt er damit den Anforderungen an die Begründungspflicht bei einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, da es - wie oben erwähnt (E. 2) - nicht ausreicht, einfach die eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich detailliert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Damit kann auf diese Ausführungen nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
7. 
Konkret auf die Erwägungen des Obergerichts Bezug nimmt der Beschwerdeführer nur in zwei Punkten, nämlich bezüglich der Unterhaltskosten seiner selbst bewohnten Liegenschaft sowie der Ausscheidung von privaten und geschäftlichen Schulden bzw. der Lasten auf den weiteren Liegenschaften. 
7.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass das Obergericht Unterhaltsausgaben für seine selbst bewohnte Liegenschaft auf zehn Jahre umgerechnet hat. Er bringt vor, dies sei willkürlich, weil er das Haus gehörig unterhalten müsse, die Beschwerdegegnerin diese Kosten nicht mittrage, als Miteigentümerin am Wert dann später aber hälftig partizipiere. 
Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zum Notbedarf auch die durchschnittlichen Unterhaltskosten einer Liegenschaft. Indes hat es nicht die mutmasslichen durchschnittlichen Unterhaltskosten berechnet, sondern die Kosten einer bereits realisierten Sanierung der Heizung und von Bodenbelagsarbeiten auf eine Amortisationsdauer von zehn Jahren verteilt und dem Beschwerdeführer an den monatlichen Notbedarf angerechnet. 
Es stellt sich die Frage, ob solche Aufwendungen in dieser Form beim Existenzminimum des Beschwerdeführers überhaupt hätten eingerechnet werden dürfen. Wenn die Liegenschaft - wie der Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich im Miteigentum der Parteien steht, so ist es zwar durchaus möglich, dass sich die Beschwerdegegnerin an gewissen Sanierungskosten beteiligen muss. Dies hat indes mit ihrem Unterhaltsanspruch bzw. dem monatlichen Notbedarf des Beschwerdeführers nichts zu tun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Partizipation der Beschwerdegegnerin an einer Wertsteigerung führen damit an der Sache vorbei. Dass die durchschnittlichen monatlichen Liegenschaftskosten höher sind als der vom Obergericht berücksichtigte Betrag, macht er im Übrigen nicht substantiiert geltend (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
7.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht vorgenommene Aufteilung von diversen Darlehen und Liegenschaften zwischen Geschäft- und Privatvermögen. Er zeigt indes nicht detailliert auf, welche Positionen das Obergericht falsch zugeteilt haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
Als einziges Beispiel weist er auf das Darlehen "Rentenanstalt" hin. Bezüglich dieser Schuld hat das Obergericht angemerkt, zu diesem in der Steuererklärung 2003 unter privaten Schulden aufgeführten Darlehen habe der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 15. April 2005 ausgeführt, sie seien als Geschäftsschulden verbucht, da sie geschäftlichen Aktivitäten diene. Weiter habe sich der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht über deren Verwendungszweck ausgewiesen. Er habe folglich nicht dargetan, ob diese nur ihm oder dem ehelichen Unterhalt dienen, so dass eine Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung ausser Betracht falle. 
Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass mangels rechtsgenüglicher Begründung auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
8. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch die Verteilung der Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens. Er bringt vor, das Obergericht gehe davon aus, er sei unterlegen. Dies treffe aber nicht zu, da es Teile des Dispositivs des Bezirksgerichts aufgehoben habe. Dementsprechend hätten die Kosten gerade umgekehrt verlegt werden müssen. 
Es ist zwar richtig, dass das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts bezüglich der Genehmigung der Trennungsvereinbarung im Unterhaltspunkt aufgehoben hat. Indes hat es gleichzeitig den Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag vor Obergericht - verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, welcher in der Höhe dem vereinbarten Betrag entsprochen hat. Damit hält es dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt hat. 
9. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: