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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_293/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 7. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 19. Mai 2014 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dispositiv-Ziff. 1) und belegte sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.--, "ausmachend CHF 1'200.00" (Dispositiv-Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf den Vollzug einer früheren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und verwarnte X.________ (Dispositiv-Ziff. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden X.________ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4). In Dispositiv-Ziff. 5 wurde eine Gebühr von Fr. 650.-- festgesetzt und zusammen mit der Geldstrafe von "CHF 1600.00" zu einem Total von Fr. 2'250.-- addiert. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache. 
Beim Inkasso wurde festgestellt, dass in der Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls die Geldstrafe fälschlicherweise mit Fr. 1'600.-- statt Fr. 1'200.-- beziffert worden war. Am 9. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl mit berichtigter Dispositiv-Ziff. 5. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2015 nicht eintrat. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 4. März 2015 ab mit der Begründung, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Strafbefehls vom 19. Mai 2014 seien von der Berichtigung unberührt geblieben. X.________ sei durch die zu ihren Gunsten erfolgte Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 5 nicht beschwert. 
 
B.  
Am 14. November 2014 erstattete X.________ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Nötigung. Die Strafanzeige richtete sich gegen die Polizeibeamten, welche anwesend waren bei der Begebenheit, die zur Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit führte. 
Am 6. Februar 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Am 13. November 2015 erhob X.________ gegen die Strafbefehle vom 19. Mai 2014 bzw. 9. Januar 2015 ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Bern am 7. Februar 2016 abwies. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 7. Februar 2016 sei aufzuheben und ihr Revisionsgesuch gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO und macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen.  
 
1.2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO die Revision verlangen, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.  
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden (Urteile 6B_527/2015 vom 2. September 2015 E. 1.2; 6B_616/2014 vom 10. November 2014 E. 5; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. MARC RÉMY, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 12 zu Art. 410 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 100 f. zu Art. 410 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1601; DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 410 StPO; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 68 f. zu Art. 410 StPO). 
 
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Sachverhalt habe sich so zugetragen, wie er im Polizeirapport vom 9. Mai 2014 beschrieben werde. Am 15. April 2014, um ca. 20.50 Uhr, habe eine Verkäuferin eines Tankstellenshops die Polizei informiert, dass eine offensichtlich betrunkene Frau in einen Personenwagen gestiegen und weggefahren sei. Die Polizei habe mittels Kontrollschildnummer den Fahrzeughalter sowie dessen Adresse eruiert und dort das fragliche Fahrzeug mit erwärmter Motorhaube auf dem Parkplatz gefunden. Zwei Polizeibeamte hätten an der Wohnungstüre des Fahrzeughalters geklingelt und seien auf die Beschwerdeführerin getroffen. Sie sei die Ehefrau des Fahrzeughalters und habe sich ohne diesen in der Wohnung aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin eine Atemalkoholprobe verweigert habe, hätten die Polizeibeamten nach Rücksprache mit der Pikettstaatsanwältin darauf verzichtet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es erfolge stattdessen eine Rapportierung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Darauf sei die Beschwerdeführerin aggressiv geworden und habe lautstark gefordert, dass die Polizei ihre Wohnung verlasse. Auf das Angebot, die Personalien ausserhalb der Wohnung zu erheben, sei sie nicht eingegangen. Sie habe die Wohnungstüre verschlossen, den Schlüssel an sich genommen und gesagt, sie halte die Anwesenden jetzt fest und avisiere die Polizei. Anschliessend habe sie die Türe wieder geöffnet und versucht, die Polizeibeamten handgreiflich aus der Wohnung zu stossen, worauf sie in Handschellen gelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe massiven Widerstand geleistet, sei mit dem Kopf gegen die Wand gestossen und habe sich eine Platzwunde über dem rechten Auge zugezogen. Kurz darauf sei Verstärkung eingetroffen. Die Beschwerdeführerin sei durch eine neu angerückte Polizeibeamtin verarztet worden.  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Polizei sei befugt gewesen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in der Privatwohnung der Beschwerdeführerin durchzuführen und diese anzuhalten. Denn Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer dürften von Gesetzes wegen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine Atemalkoholprobe auch dann angeordnet werden, wenn die betreffende Person kein Fahrzeug mehr führe und sich wieder in ihrer Wohnung befinde. Indem die Beschwerdeführerin sich der Atemalkoholprobe widersetzt habe, habe sie eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG vereitelt. 
 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sollte sie vor dem Tankstellenshop geschwankt haben, dann sei dies auf die Bodenbeschaffenheit zurückzuführen. Vielleicht sei der Boden "dort nicht ganz ebenglatt". Dass sie beim Öffnen der Fahrzeugtüre allenfalls Mühe bekundet habe, liege daran, dass sie den Personenwagen des Ehemanns selten gebrauche; sie müsse "immer etwas üben, bis es dann mit dem Öffnen klappt". Sie habe ihre Wohnungstüre nur einen Spalt breit geöffnet und die Polizeibeamten nicht hereinlassen wollen. Diese hätten die Türe dann vollends aufgeschlagen und seien gewaltsam in die Wohnung eingedrungen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei sie von einem Polizeibeamten gegen die Wand geworfen worden.  
Damit erneuert die Beschwerdeführerin gleichsam wörtlich ihre vorinstanzlichen Tatsachenbehauptungen, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Beschluss auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.  
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz erwägt in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung, der Antrag auf Befragung der Polizeibeamten sei abzuweisen, da die vorhandenen Akten ein ausreichend klares Bild für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vermittelten und der Polizeieinsatz nicht in offensichtlich strafbarer Weise durchgeführt worden sei. 
 
1.4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Überwachungsvideo aus dem Tankstellenshop sei ihr nie gezeigt worden. Inwiefern dies bei der Beurteilung ihres Revisionsgesuchs von Belang sein sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
1.5. Es ist nicht erstellt, dass sich einer der Polizeibeamten strafbar gemacht haben könnte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs und Nötigung einleiten wollte, nicht an die Hand. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig abgewiesen.  
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden können. Letztlich setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ihre Vorbringen seien unglaubhaft, nicht auseinander. Sie zeigt in keiner Weise auf, inwieweit der angefochtene Beschluss willkürlich sein sollte. 
 
1.6. Die Beschwerdeführerin nennt eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK und des UNO-Pakts II und rügt eine Verletzung der Garantiebestimmungen zum Schutz vor missbräuchlichem Zwang. Darauf ist nicht einzutreten, da sie ihrer Rüge Behauptungen zugrunde legt, die von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen, ohne Willkür darzutun (vgl. oben E. 1.2-1.4).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer