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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_976/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Gewalt 
und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (4M 22 1). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2022 ein, mit welchem er wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) und Trunkenheit (§ 19 Abs. 1 UeStG) als Zusatzstrafen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Das Strafverfahren gegen ihn betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) wurde eingestellt. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. August 2022 Frist bis zum 8. September 2022 und mit Verfügung vom 15. September 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Das nach Ablauf der Nachfrist am 31. Oktober 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist verspätet. 
 
5.  
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung sowohl mit dem Urteil der Vorinstanz als auch mit ihrem Beschluss, die Berufungsverhandlung weiterzuführen (vgl. kantonale Akten, Kantonsgericht, Beilage 23, Verhandlungsprotokoll S. 2), vollständig vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr einzig darauf, seine eigene subjektive Sicht auf die Sach- und Rechtslage darzulegen. Dies gilt namentlich auch, soweit er unter Anrufung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV beanstandet, die Berufungsverhandlung sei fortgeführt worden, obwohl er diese aufgrund eines Angstzustands, verursacht durch eine bei ihm u.a. diagnostizierte Schizophrenie, verlassen habe. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich überhaupt nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil (und der vorinstanzliche Beschluss) willkürlich oder sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein könnten. 
 
6.  
Dem Beschwerdeführer sind (reduzierte) Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill