Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 139/02 
 
Urteil vom 20. November 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
P.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Dr. Adolf C. Kellerhals, Froburgstrasse 9, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse (vormals ELVIA) Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 20. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene, als selbstständigerwerbender Physiotherapeut tätig gewesene P.________ ist bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend Allianz) freiwillig unfallversichert. Am 18. Februar 1994 glitt er in seiner Praxis auf feuchtem Boden aus. Die Allianz, welcher der Unfall am 24. Februar 1994 gemeldet wurde, klärte die medizinischen Verhältnisse ab, kam für die Krankenpflege auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt der Neurologischen Klinik des Spitals X.________, vom 30. Mai 1996 stellte sie mit Verfügung vom 13. Juni 1996 ihre Leistungen ab 1. Juni 1996 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 1996 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. September 1998 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ sei in einem mit unheilbaren Mängeln behafteten Verfahren zu Stande gekommen, weshalb die Sache an die Allianz zurückzuweisen sei, damit sie dem Versicherten die gesetzlichen Mitwirkungsrechte gewähre und hernach neu verfüge. Mit Urteil vom 4. Juni 1999 hiess es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher gut, hob den vorinstanzlichen und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Allianz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
In Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils veranlasste die Allianz eine Begutachtung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), welches am 20. April 2000 die Expertise erstattete. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 26. September 2000 den Anspruch auf über den 31. Mai 1996 hinausgehende Versicherungsleistungen erneut ab. Im Anschluss daran teilte die Rechtsvertreterin des Versicherten der Schadenabteilung in Aarau am 29. September 2000 mit, gegen diese Verfügung werde nicht opponiert. Da demzufolge Leistungen aus der Taggeldversicherung fällig würden, seien diese nunmehr abzurechnen und auszurichten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 bestätigte die Versicherungsgesellschaft, dass gestützt auf die Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung mit Wirkung ab 1. April 2000 ein Krankentaggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100% geleistet werde. Nachdem P.________ einen neuen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, reichte dieser am 25. Oktober 2000 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2000 ein, ergänzt durch die Eingabe vom 15. Januar 2001. Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2001 wies die Allianz die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ folgende Rechtsbegehren stellen: 
"1. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. März 2002, der Einspracheentscheid vom 10. April 2001 und die Verfügung der ELVIA-Versicherung vom 26.9.2000 seien aufzuheben und es sei die Sache zum materiellen Entscheid über die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu entscheiden, nachdem vorgängig betreffend Leistungsansprüche ein ergänzender Rechtsschriftenwechsel durchgeführt wurde. 
 
3. Die ELVIA-Versicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem Unfalldatum vom 18.2.1994 für seine volle Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit die ganzen UVG-Versicherungsleistungen (insbes. Taggeld, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung sowie Kosten der Heilbehandlung und Hauspflege) zu bezahlen. 
 
4. Betreffend Unfallschädigung und Kausalzusammenhang sei ein neues, neutrales Gutachten einzuholen (zumindest bezüglich Neurologie/Neurochirurgie und Psychiatrie) und das Gutachten von Professor B.________ vom 30.5.1996 sei aus den Akten zu weisen. 
 
5. Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung mit Befragung der Zeugin Frau Rechtsanwältin L.________ durchzuführen. 
 
6. UKEF." 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung mit Zeugenbefragung durchzuführen. Zudem rügt er, dass weder im verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteiverhandlung stattgefunden hat. Auch sei das kantonale Gericht mit keinem Wort auf die beantragte Befragung der früheren Rechtsvertreterin über das Schreiben vom 29. September 2000 eingegangen. Damit habe es nicht nur wesentliche Verfahrensbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt, sondern auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
1.1 Für das Verwaltungsverfahren, das in der Unfallversicherung bei Erhebung einer Einsprache erst mit dem Einspracheverfahren beendet wird (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 644; Rumo-Jungo, Das Verwaltungsverfahren in der Unfallversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 203), ergibt sich weder aus den Bestimmungen des UVG noch aus jenen des VwVG ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 105 UVG). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 der auf 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 19. April 1999 bzw. aus Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 oder Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern, Bern 2000, S. 337; Kieser, a.a.O., Rz. 236 ff.; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 204 f. ). 
 
Der Allianz kann daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Verfügung bzw. ihren Einspracheentscheid in Abwesenheit des Versicherten gefällt hat. 
1.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer straf- rechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54 f. Erw. 3 bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 163 Erw. 4d, je mit Hinweisen). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). 
 
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung war allein aufgrund wichtiger Interessen der Allgemeinheit nicht zwingend geboten, weshalb es rechtsprechungsgemäss eines entsprechenden Antrages bedurfte. Beim im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Parteiverhandlung und Zeugeneinvernahme handelt es sich um einen Beweisantrag, der auf die Befragung zu einem in der Beschwerdeschrift umschriebenen Gegenstand abzielte und nicht um einen klaren und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Ein ohne jeden Bezug zum Gebot der Öffentlichkeit gestellter und als solcher bezeichneter Beweisantrag vermochte den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen selbst im Sinne eines konkludenten Antrages nicht zu genügen. 
1.3 Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln. Art. 6 EMRK schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus und verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4aBV (BGE 122 V 164 Erw. 2b mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf den streitigen Einspracheverzicht hinreichend Gehör verschaffen. Inwieweit eine persönliche Befragung oder Einvernahme seiner früheren Rechtsvertreterin den Sachverhalt weiter hätte klären können, ist nicht ersichtlich, weshalb im Verzicht darauf und in der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung keine Gehörsverletzung erblickt werden kann, zumal das rechtliche Gehör im Rahmen des Äusserungsrechts keinen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht (BGE 125 I 219 Erw. 9b). Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach die Rechtsvertreterin nie ermächtigt worden sei, auf das Einspracherecht zu verzichten und ihre Erklärung zudem nicht an die zuständige Stelle gerichtet gewesen sei, seien unbehelflich. Damit hat es implizit zum Ausdruck gebracht, dass es weitere Abklärungen zu diesem Beweisthema als nicht erforderlich erachtete. Da der entscheidrelevante Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht, lässt sich das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und des in Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG verankerten Untersuchungsgrundsatzes nicht beanstanden. 
2. 
2.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist die Verfügung der Allianz vom 26. September 2000 zufolge Einspracheverzichts der Vertreterin des Beschwerdeführers in formelle Rechtskraft erwachsen. Diese hatte mit Schreiben vom 29. September 2000 mitgeteilt, wie der beigelegten Verfügung zu entnehmen sei, habe die Unfallversicherung ihre Leistungen für den Unfall vom 18. Februar 1994 per 31. Mai 1996 eingestellt. Wie dem Unfallschein entnommen werden könne, sei der Versicherte zu 75% arbeitsunfähig. Er beziehe denn auch eine Rente der Invalidenversicherung. Gegen die Verfügung vom 26. September 2000 werde nicht mehr opponiert. Demzufolge würden die Leistungen der Taggeldversicherung fällig. Darüber sei nunmehr abzurechnen. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Adressatin des Schreibens vom 29. September 2000 sei nicht die mit der Unfallversicherung befasste Allianz, sondern die Krankentaggeldversicherung gewesen. Auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe man damit nicht verzichten wollen. Die Versicherung habe ausser dem Bestätigungsschreiben bezüglich Krankentaggeld diesbezüglich vorerst auch nichts unternommen. Abgesehen davon könne vor Ablauf der Einsprachefrist auf Leistungen nicht verzichtet werden, da ein allfällig geäusserter Verzicht bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen werden könne. Hinzu komme, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers von der irrtümlichen Annahme ausgegangen sei, dass bis anhin keine Krankentaggelder ausgerichtet worden seien. Diese habe denn auch stets erklärt, sie habe mit dem Schreiben keinen Einspracheverzicht abgeben wollen. 
2.3 Nach Rechtsprechung und Lehre ist ein Verzicht auf ein Rechtsmittel als unwirksam zu betrachten, wenn nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Partei dabei in voller Sachkenntnis gehandelt hat. Daher ist ein Verzicht, der vor Kenntnisnahme des begründeten Entscheids oder der Verfügung abgegeben wurde, nicht verbindlich (BGE 86 I 153 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 56 mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Inempfangnahme der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen (ASA 59  S. 205 Erw. 2b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60). Der Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, a.a.O., N. 58). Haben die Parteien auf eine Anfechtung gültig verzichtet, erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft (Gygi, a.a.O., S. 322). 
2.4 Im Schreiben vom 29. September 2000 wird auf die Verfügung vom 26. September 2000 ausdrücklich Bezug genommen. Es wird auch deren Schlussfolgerung kurz wiedergegeben. Die Verfügung ihrerseits erging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 20. April 2000 und ist einlässlich begründet. Der Entschluss, dagegen nicht zu opponieren, wurde somit in voller Sachkenntnis über den Inhalt des anfechtbaren Entscheids getroffen. Auch ein Grundlagenirrtum kann ausgeschlossen werden. In einem Schreiben vom 23. November 2001 hält die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, dass das Vorgehen mit diesem abgesprochen gewesen sei und sie im Rahmen seiner Weisungen gehandelt habe. Auch nach Kenntnisnahme von Einspracheentscheid und Beschwerdeantwort halte sie an ihrer Auffassung fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machen könne. Wenn die Rechtsanwältin weiter ausführt, sie sei der Ansicht, dass sie gegenüber der Unfallversicherung nie ausdrücklich auf die Einsprache verzichtet und ihr Schreiben an die Krankentaggeldversicherung nur diese betroffen habe, ist es richtig, dass sie das Wort "Einspracheverzicht" nicht verwendet hatte. Indem sie Krankentaggeldleistungen verlangt hat mit dem Hinweis, dass gegen die leistungsablehnende Verfügung des Unfallversicherers nicht opponiert werde, hat sie jedoch klar zum Ausdruck gebracht, was gemeint war, nämlich die Begründung der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung, welche zum Zuge kommt, wenn keine Leistungen aus der Unfallversicherung anfallen. Daran ändert nichts, dass solche offenbar bereits seit 1. April 2000 ausbezahlt wurden, wie aus dem Schreiben der Allianz vom 2. Oktober 2000 zu schliessen ist. Unerheblich ist auch, dass das Schreiben vom 29. September 2000 an die Schadenabteilung in Aarau und nicht an die Einsprachestelle am Hauptsitz in Zürich adressiert war. Die Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt grundsätzlich nicht die Mitteilung an die Rechtsmittelinstanz voraus (vgl. auch ASA 59 S. 204). Eine Partei kann ein Interesse am möglichst raschen Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung haben, ohne dass die Instanz, an welche ein Entscheid allenfalls weitergezogen werden kann, davon Kenntnis haben muss. Wie die Versicherung sodann anders als mit einer den Leistungsanspruch aus der Krankentaggeldversicherung bestätigenden Mitteilung hätte reagieren sollen, ist nicht ersichtlich. Die Verfügung vom 26. September 2000 ist gestützt auf die Verzichtserklärung vom 29. September 2000 in formelle Rechtskraft erwachsen, ohne dass es eines Beschlusses seitens der Allianz bedurfte. Daran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Nachdem die damalige Rechtsvertreterin in einem Schreiben an den heutigen Rechtsvertreter vom 23. November 2001 Stellung genommen hat und der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit hatte, sich schriftlich zur Problematik zu äussern, sind von einer persönlichen Befragung und Zeugeneinvernahme keine neuen Aspekte zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 
3. 
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 
 
Für die Frage, ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet hat, kann auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat (vgl. ZAK 1989 S. 159 Erw. 4b, 1985 S. 232 und 329), ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (in ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (BGE 117 V 14 Erw. 2b/aa). 
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer einen neuen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, erhob dieser am 25. Oktober 2000 gegen die Verfügung vom 26. September 2000 Einsprache. In einer ergänzenden Eingabe vom 15. Januar 2001 führte er aus, für den Fall, dass von einem rechtsgültigen Einspracheverzicht auszugehen sei, stellte er ein Gesuch um Wiedererwägung der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. September 2000 und verlangte deren Aufhebung und Berichtigung. Mit Entscheid vom 10. April 2001 wies die Allianz die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In den Erwägungen führte sie aus, da der Versicherte keine Wiedererwägungsgründe dargelegt oder glaubhaft gemacht habe, seien die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten wäre. 
 
Daraus schliesst der Beschwerdeführer, die Allianz sei auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe dieses behandelt. Darauf würden auch die ausführlichen materiellen Erwägungen hinweisen. 
3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Allianz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Indem sie das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen im Entscheid vom 10. April 2001 klar und unmissverständlich verneint hat, brachte sie zum Ausdruck, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2000 zum Gegenstand hatte, nicht weiter einzugehen war. Einleitend zu den nachfolgenden materiellen Erwägungen hat die Allianz alsdann ausdrücklich festgehalten, diese würden nur für den Fall gelten, dass die strittige Verfügung wider Erwarten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sein sollte. Offenbar wollte sie dem Versicherten aufzeigen, dass er trotz eingetretener Rechtskraft nicht ungerecht behandelt worden sei. Damit im Widerspruch steht allerdings das Dispositiv, mit welchem die Einsprache abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Nach der Rechtsprechung sind Verfügungen und Rechtsmittelentscheide - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene Erw. 1c). Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass die Allianz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Verfahrensrechtlich gesehen hätte sie auch auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, statt diese als materiell unbegründet abzuweisen. Denn mit dem Einspracheverzicht ist die Leistungseinstellung für die Folgen des Unfalls vom 18. Februar 1994 gemäss Verfügung vom 26. September 2000 rechtskräftig geworden (vgl. Erw. 2.4 oben). Für einen materiell ablehnenden Einspracheentscheid bestand somit kein Raum. 
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Zusprechung von Versicherungsleistungen abzielende Anträge gestellt werden, kann daher darauf nicht eingetreten werden (vgl. auch Erw. 3.1). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. November 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: