Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 31/02 
 
Urteil vom 10. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
R.________, 1940, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
Der 1940 geborene R.________ war als Verwaltungsbeamter der SBB bei der Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus Altersgründen auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst. Gemäss Zahlungsbe-scheid für den Monat Januar 2001 gewährte die Pensionskasse R.________ auf der Grundlage des seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Reglements vom 29. Juni 2000 - laut welchem die Überbrückungsrente 90% der maximalen vollen AHV-Rente beträgt - eine vorzeitige Alterspension von Fr. 2'259.20 und eine Überbrückungspension von Fr. 1'854.-. 
 
Am 29. Januar 2001 erhob R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Antrag, die Leistungen seien ihm in Anwendung des seit 1. Januar 1999 in Kraft gewesenen Vorsorgereglements vom 19. November 1998, welches eine Überbrückungsrente von 97.5% des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente vorsah, zu erbringen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. 
 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu verpflichten, ihm die Leistungen auf der Basis ihres bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements auszurichten. 
 
Die Pensionskasse SBB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist einzig die Frage, ob der dem Beschwerdeführer unbestrittenerweise - zufolge vorzeitiger Pensionierung - zustehenden Überbrückungsrente das Reglement vom 19. November 1998 oder aber das neue Vorsorgereglement vom 29. Juni 2000 zu Grunde zu legen sei. 
1.1 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Wäre der Versicherte am letzten Arbeitstag noch verstorben, hätte er keinen Anspruch auf Altersleistungen erworben. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität; Art 18 ff. bzw. Art. 23 ff. BVG) eingetreten ist. Sie werden frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge mehr besteht (vgl. Pra 2000 Nr. 136 S. 812 Erw. 3b/aa). Am 31. Dezember 2000 war der Beschwerdeführer noch Lohnempfänger, und es dauerten die Rechtsbeziehungen aus Arbeits- und Vorsorgeverhältnis an. Ab dem 1. Januar 2001 galt er als vorzeitig pensioniert mit der Folge, dass mit diesem Datum der Anspruch auf Altersleistungen der Pensionskasse eintrat. Die Festsetzung des Rentenbeginns auf diesen Zeitpunkt entspricht herrschender Praxis (Urteil X. vom 21. Juni 2000, B 41/98; unveröffentlichtes Urteil L. vom 8. Januar 1996, B 46/94). 
1.2 Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 13 Abs. 2 BVG der Anspruch auf Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Diese Bestimmung wurde auf Antrag der Ständeratskommission in das Gesetz aufgenommen, um neben dem - bereits in der Botschaft des Bundesrats (BBl 1976 I 149 ff.) vorgesehenen - Aufschub von Leistungen auch deren Vorbezug zu ermöglichen (vgl. Amtl. Bull. SR 1980 S. 268). In diesem Sinne ermächtigt Art. 13 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtungen, den Versicherten die Möglichkeit zu eröffnen, vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters in den Ruhestand zu treten. Eine präzise Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem gegebenenfalls der Anspruch auf Leistungen entsteht, wollte der Gesetzgeber damit nicht vornehmen (Pra 2000 Nr. 136 S. 812 Erw. 3b/bb). 
1.3 Mit Bezug auf Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität hat die Rechtsprechung entschieden, für die Festsetzung der Leistungen seien jene Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (BGE 121 V 97). Auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Urteil X. vom 21. Juni 2000 (B 41/98), den vorzeitigen Bezug einer Altersrente samt Überbrückungsrente betreffend, intertemporalrechtlich verwiesen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Überbrückungsrente gestützt auf das im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft stehende, auf den 1. Januar 2001 geänderte Reglement zu berechnen ist. Weder das alte noch das neue Vorsorgereglement enthalten Übergangsbestimmungen, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung Anlass geben würden. Art. 50 Abs. 2 des neuen Reglements sieht vielmehr vor, dass auf Überbrückungspensionen im Sinne von Art. 16 dieses Reglement anwendbar sei. 
1.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält aus den dargelegten Gründen vor den Rügen des Beschwerdeführers stand. Beizufügen gilt es, dass die Pensionskasse einleitend zum Reglement vom 19. November 1998 festhielt, dass voraussichtlich auf den 1. Januar 2001 ein vollständig überarbeitetes Reglement in Kraft treten werde, das dem neuen Status des SBB-Personals und Anpassungen im Versicherungsbereich Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, er habe auf die Anwendung des bis Ende Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements vertrauen dürfen. Eine Verfassungswidrigkeit (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) ist bei der getroffenen Regelung ebenso wenig auszumachen wie ein Gesetzesverstoss (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Es liegt zudem in der Natur vorzeitiger Pensionierungen, dass generelle Lösungen zu treffen sind, welche sich je nach der individuellen Altersgrenze und Versicherungsdauer für die Betroffenen unterschiedlich auswirken können, ohne dass darin ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot begründet liegt (BGE 127 V 257 Erw. 3c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: