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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 291/02 
 
Urteil vom 18.Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj, Schwimmbadstrasse 8, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 14. Juli 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von K.________ gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) vom 9. Juli 1997 sowie Leistungsabrechnungen für die Zeit von April 1997 bis September 1998 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies, wobei die Kasse verpflichtet wurde, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). In teilweiser Gutheissung der von K.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vor-instanzlichen Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 9. Juli auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen (und abweichend von den vorinstanzlich dargelegten Grundsätzen) neu festsetze. Auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das kantonale Verfahren trat das Gericht unter Hinweis darauf nicht ein, dass hierüber das kantonale Gericht zu entscheiden habe (Urteil vom 27. März 2001 [C 274/00]). 
B. 
Mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte K.________ für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8325.- (27.75 Stunden à Fr. 300.-). Das kantonale Gericht trat auf das Begehren mit der Begründung nicht ein, dass der Entscheid vom 14. Juli 2000 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei und eine prozessuale Revision mangels rechtzeitiger Geltendmachung des Revisionsgrundes nicht in Betracht falle (Beschluss vom 14. Februar 2000). Die von K.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde überwies die II. öffentlichrechtliche Kammer des Schweizerischen Bundesgerichts dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Beurteilung, welches die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen nahm. In deren Gutheissung wies es die Sache in der Folge an die Vorinstanz zurück, damit sie über das Begehren um Neufestsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren materiell befinde (Urteil vom 6. August 2002 [C 57/02]). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Arbeitslosenkasse, K.________ für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2700.- (15 Stunden à Fr. 180.-), einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. Oktober 2002 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigung auf Fr. 4725.- (26.25 Stunden à Fr. 180.-) festzusetzen. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 61 lit. g des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2001 (AS 2002 3371) besteht ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren in allen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Sozialversicherungszweigen. Die Bestimmung ist indessen hier nicht anwendbar, da der angefochtene kantonale Entscheid vor Inkrafttreten des ATSG erging; zudem bleibt den Kantonen nach Art. 82 Abs. 2 ATSG eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen über die Rechtspflege an diejenigen des ATSG (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil T. vom 23. Januar 2003 [H 255/02] Erw. 2.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Art. 82 Rz. 14). 
 
Art. 103 AVIG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) sieht für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Arbeitslosenversicherung keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Parteientschädigung vor. Dies steht der Anfechtbarkeit des kantonalen Entscheids vom 21. Oktober 2002 jedoch nicht entgegen. Nach der mit BGE 126 V 143 ff. vollzogenen Änderung der Rechtsprechung bestimmt sich die Anwendbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Dies ist hier zu bejahen, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) vom 7. März 1993 (Zürcher Gesetzessammlung 212.81) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 (Zürcher Gesetzessammlung 212.812) wird die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung hat die Partei, welche Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen; erfolgt dies nicht rechtzeitig, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt. 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt, dass das Gericht den Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung zu begründen hat, wenn es diese abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5, 2000 IV Nr. 11 S. 31; zuletzt Urteil B. vom 13. März 2003 [I 738/02] Erw. 3.3). 
2.2 Mit der Eingabe vom 21. August 2001 hat der Beschwerdeführer auf Grund eines Stundenansatzes von Fr. 300.- und eines Arbeitsaufwandes von 27.75 Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 8325.- verlangt, wobei der Arbeitsaufwand wie folgt spezifiziert wird: 
 
- Instruktion/Aktenstudium 3.25 h 
- rechtliche Abklärungen/Aktenstudium 4.00 h 
- Entwurf/Ergänzung/Abschluss der Beschwerdeschrift 11.00 h 
- Eingabe vom 1. Aug. 1997 (Beschwerdeergänzung) 2.00 h 
- Eingabe vom 22. Oktober 1997 (Replik) 2.00 h 
- Eingabe vom 17. Mai 1998 (1. Aktualisierung/Ergänzung) 3.25 h 
- Eingabe vom 22. Juli 1998 (2. Aktualisierung/Ergänzung) 1.25 h 
- Eingabe vom 30. Sept. 1998 (3. Aktualisierung/Ergänzung) 1.00 h 
 
Die Vorinstanz hat den vertretbaren Arbeitsaufwand auf insgesamt 15 Stunden herabgesetzt und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.- eine Entschädigung von Fr. 2700.- zugesprochen. Zur Begründung führt sie aus, der unter dem Titel Instruktion, Akten- und Rechtsstudium geltend gemachte Aufwand weise nicht den zur gerichtlichen Überprüfung erforderlichen Detaillierungsgrad auf; angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheine ein Aufwand von insgesamt rund vier Stunden als angemessen. Im Weitern hält sie dafür, die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift rechtfertige einen Aufwand von höchstens sechs Stunden und die Ergänzung vom 1. August 1997 einen solchen von einer halben Stunde; für das Verfassen der Replik sei ein Zeitbedarf von zwei Stunden angemessen. Die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingaben vom 17. Mai, 22. Juli und 30. September 1998 erachtet die Vorinstanz als unnötig. Zusätzlich zur ermittelten zeitlichen Beanspruchung von zwölfeinhalb Stunden berücksichtigt sie einen tolerierbaren Mehraufwand von 20 % und gelangt damit zu einem zu entschädigenden Aufwand von höchstens fünfzehn Stunden. 
 
Der Beschwerdeführer anerkennt den vom kantonalen Gericht mit Fr. 180.- festgesetzten Stundenansatz und erklärt sich mit der Herabsetzung der für die Eingaben vom 1. August und 22. Oktober 1998 geltend gemachten zeitlichen Arbeitsbelastung von vier auf zweieinhalb Stunden einverstanden. Im Übrigen hält er an seiner Forderung fest. 
3. 
3.1 Die Regelung der Bemessung der Parteientschädigung ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Im Lichte des dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung vom Bundes- und kantonalen Recht eingeräumten weiten Ermessensspielraums (BGE 114 V 87 Erw. 4b; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) fällt dabei praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt mithin nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre; eine willkürliche - und damit zugleich missbräuchliche (Art. 104 lit. a OG) - Ermessensausübung verlangt vielmehr eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (zum Ganzen BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b und 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a und b, 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; sodann zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 125 V 408 f. Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen; ferner BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b). 
3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bemessung des zu entschädigenden Arbeitsaufwandes vorbringt, betrifft vorab die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids, was nach dem Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Willkür beruft, sind die Vorbringen unbegründet. Nicht willkürlich ist es, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Arbeitsaufwand für die Vorarbeiten (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen) von siebeneinviertel auf vier Stunden herabgesetzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das kantonale Gericht erwogen hat - die geltend gemachten Aufwandpositionen nicht den vom kantonalen Recht für die richterliche Überprüfung geforderten Detaillierungsgrad aufweisen. Wenn die Vorinstanz angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der nicht umfangreichen Akten unter diesem Titel einen Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen erachtet hat, so lässt sich dies unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung nicht beanstanden. Das Gleiche gilt bezüglich des für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachten Aufwandes von elf Stunden. Auch wenn die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache nicht als gering einzustufen ist, kann die vorinstanzliche Beurteilung, wonach von einem erfahrenen Anwalt die Ausarbeitung einer entsprechenden Eingabe üblicherweise in fünf bis höchstens sechs Stunden erwartet werden darf, nicht als willkürlich qualifiziert werden. Zu einer andern Sichtweise besteht umso weniger Anlass, als die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 1997 teilweise unnötige Ausführungen (beispielsweise bezüglich der Handels- und Gewerbefreiheit und der Eigentumsgarantie) enthält. Ebenfalls nicht in Willkür verfallen ist die Vorinstanz, indem sie den für die Beschwerdeergänzung vom 1. August 1997 in Rechnung gestellten Aufwand von zwei auf eine halbe Stunde herabgesetzt hat, zumal die Eingabe keine wesentlichen neuen Aspekte enthielt. Schliesslich ist es nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Ergänzungseingaben vom 17. Mai, 22. Juli und 30. August 1998, mit welchen auch die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Folgemonate angefochten wurden, unberücksichtigt gelassen hat. Wie der Beschwerdeführer in den Eingaben selber ausgeführt hat, bedurfte es zur Wahrung seiner Ansprüche für die Folgemonate keiner Beschwerdeergänzung. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Juni 2001 [C 296/00] nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungseingaben zu Recht als erforderlich erachtet hat, liesse sich der geltend gemachte Arbeitsaufwand höchstens teilweise rechtfertigen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Entschädigung nicht auf den als angemessen erachteten Zeitaufwand beschränkt, sondern einen "tolerierbaren Mehraufwand" von 20 % in Rechnung gestellt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Kriterien (Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des Anwaltes, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache) kann die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2700.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) nicht als willkürlich oder sonst wie als bundesrechtswidrig qualifiziert werden. 
4. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um eine prozessuale Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: