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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_248/2007 
 
Urteil vom 30. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2006 wurde F.________ nach vorgängiger Ausrichtung einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2005 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Oktober 2005 wiederum eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Dieser Entscheid wurde dem Versicherten am 12. Dezember 2006 zugestellt. 
B. 
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Datum der Postaufgabe) liess F.________ Beschwerde führen. Zufolge Fristversäumnisses trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 28. Februar 2007). 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Beschwerde materiell befinde. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Versicherungsgericht mit dem Antrag auf deren Gutheissung vernehmen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz trat auf die vom Versicherten am 29. Januar 2007 der Post übergebene Beschwerde zufolge Fristversäumnisses nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, gemäss BGE 132 V 361 kämen u.a. im Bereich der Invalidenversicherung die Fristbestimmungen des Art. 38 ATSG zur Anwendung, laut dessen Abs. 4 lit. c der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar dauere; hingegen sei das kantonale Recht nicht massgebend. 
2. 
2.1 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass im vorliegenden Fall die Regelung gemäss Art. 38 ATSG anwendbar ist. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, hat indessen Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG am 17. Juni 2005 eine Änderung erfahren, die auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde. Gemäss dieser neuen, rechtsprechungsgemäss ab Inkrafttreten sofort und vollumfänglich anwendbaren Fassung (BGE 130 V 1 E.3.2 S. 4) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. 
2.2 Unter Berücksichtigung dieses bundesrechtlich neu geregelten Fristenstillstandes hat der Versicherte die Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Nachdem der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2006 zugestellt worden war, begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 13. Dezember 2006 zu laufen, stand alsdann vom 18. Dezember 2006 bis 2. Januar 2007 still und lief ab 3. Januar 2007 weiter. Der letzte Tag fiel auf Samstag, den 27. Januar 2007, womit die Frist am darauffolgenden Montag, dem 29. Januar 2007, endete. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2007 aufgehoben, und die Sache wird an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Aargau auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: