Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_950/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,  
Sektion Asyl, v.d. lic.iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Durchsetzungshaft / Haftüberprüfung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 1. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________, 1984 geborener Algerier, reiste im Mai 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf das umgehend nicht eingetreten wurde. Der Entscheid, womit die sofortige Wegweisung angeordnet wurde, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 rechtskräftig. Der Ausländer blieb vorübergehend verschwunden und wurde im Laufe des Jahres 2011 gestützt auf das Dublin-Abkommen von Deutschland an die Schweiz überstellt. Sämtliche Bemühungen, die Wegweisung zu vollziehen, blieben erfolglos; namentlich konnte er mangels korrekter Angaben zu den Personalien durch die algerischen Behörden nicht identifiziert werden. Die am 28. November 2011 angeordnete Eingrenzung auf den Kanton Aargau missachtete er mehrfach, wofür er strafrechtlich sanktioniert wurde. 
 
Am 17. September 2013 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die sofort vollstreckbare Wegweisung von X.________; die Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. September 2013 ordnete das Amt gegen ihn Durchsetzungshaft an, welche der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Oktober 2013 bis zum 27. Oktober 2013, 12.00 Uhr, bestätigte. 
 
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Haft. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. 
 
Das Verwaltungsgericht legt die Voraussetzungen für die Anordnung von Durchsetzungshaft dar und erläutert anhand der konkreten Verhältnisse (bisheriges Verhalten des Beschwerdeführers, Vorgehensweise der Behörden, Unerlässlichkeit der bisher kontinuierlich vollständig verweigerten Kooperation des Beschwerdeführers, Fehlen anderer Möglichkeiten für Identitätsabklärungen und die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs), warum hier diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er lange Zeit in Haft war (Strafvollzug), in der Haft gearbeitet und etwas Geld verdient habe, dass er aus der Schweiz ausreisen, nicht aber nach Algerien zurückkehren wolle, dass er jetzt 34 Jahre alt sei und er keine Zukunft habe bzw. sein Leben ruiniert werde, wenn er nun in Haft bleiben müsse. Diese Äusserungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen, plausibel erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Es wird auch nicht im Ansatz dargetan, inwiefern hier die Anordnung bzw. Bestätigung der Durchsetzungshaft mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller