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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_789/2011 
 
Urteil vom 22. August 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. August 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (29.5.1984, Algerier) reiste am 2. November 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 20. Februar 2007 eine Schweizer Bürgerin (12.4.1959). Diese erstattete ab dem Jahre 2009 mehrmals Anzeige wegen häuslicher Gewalt, Nötigung und wiederholten Tätlichkeiten (26. Februar 2009, 18. Januar 2010, 21. März 2011); sie ging allerdings bereits am 7. Juli 2007 zur Polizei, erstattete aber noch keine Anzeige. X.________ wurde am 6. Juli 2010 durch das Bezirksgericht Zürich der Drohung (mehrfach am 26. Februar 2009 sowie einfach am 18. Januar 2010), einfachen Körperverletzungen (am 26. Februar 2009 und 18. Januar 2010) und Tätlichkeiten (am 7. Juli 2007 sowie mehrfach Ende November 2009) zum Nachteil seiner Ehegattin für schuldig befunden. Bereits am 9. April 2010 erliess das Bezirksgericht Zürich Eheschutzmassnahmen. Am 24. März 2011 wurden gegenüber X.________ zudem die Wegweisung, ein Konkakt- und ein Rayonverbot ausgesprochen. 
Am 14. September 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sowie die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. September 2010 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt er zudem aufschiebende Wirkung, die ihr der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 zuerkannt hatte. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass zum einen die Ehe zwischen den Eheleuten gescheitert sei und zum andern länger als drei Jahre gedauert habe. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG), da der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darstellt, appellatorische Kritik übt, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494), und nicht darzulegen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). 
Soweit sich die Ausführungen auf Beweismittel beziehen, die erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils entstanden sind, fallen diese unter das Novenverbot ("echte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie sind nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich sind. Insbesondere ist für das Bundesgericht massgebend, dass die Eheleute nunmehr keine Ehegemeinschaft mehr bilden und deshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) abgestützt werden kann. 
 
2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit a. AuG Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Im Grundsatz ist unstrittig, dass die Dauer der Ehe drei Jahre überschritten hat. Die Vorinstanz ist indes - in einer allerdings knappen Begründung - zu Recht davon ausgegangen, dass keine erfolgreiche Integration vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; einer einmaligen Ohrfeige oder verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits kommt nicht diese Qualität zu (vgl. BGE 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.1 m.w.H.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um regelmässig wiederholte eheliche Gewalt. Sie begann bereits viereinhalb Monate nach der Hochzeit und dauerte - entsprechend dem für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids. Die Straftaten sind - wie das Strafgerichtsurteil ausführt - keine Bagatelldelikte und auch das Verschulden ist nicht als leicht zu betrachten. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, die hiesigen Gepflogenheiten im Umgang mit Ehepartnern zu respektieren. Dem vom Beschwerdeführer aufgeführten BGE 136 II 13 ff. E. 4.3 ist nichts für die hier zu beurteilende Problematik der Integration nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu entnehmen. 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. August 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass