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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.129/2005 /zga 
 
Urteil vom 9. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Wälchli, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 19. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ heirateten im Jahre 1974. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: A.________, geboren 1984 und B.________, geboren 1988. Im Jahre 1996 trennten sich die Ehegatten. Am 4. September 2002 reichte X.________ beim Bezirksgericht Baden die Scheidungsklage ein. Y.________ beantragte ihrerseits Scheidung der Ehe. Bei der Anhörung vom 5. Dezember 2002 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Baden hielten die Ehegatten an ihrem Scheidungswillen fest und schlossen eine (erste) Teilvereinbarung ab, worin sie die elterliche Sorge über den Sohn B.________ der Mutter zuwiesen, das Besuchsrecht des Vaters regelten und die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge festlegten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2003 schlossen sie eine weitere Teilvereinbarung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung ab. 
 
Am 28. Januar 2004 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB, genehmigte die Teilvereinbarungen und urteilte über die noch strittigen Nebenfolgen. Insbesondere verpflichtete es X.________ zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an Y.________ von monatlich Fr. 1'970.-- bis und mit April 2015. 
B. 
Dagegen appellierte Y.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Dessen 1. Zivilkammer hiess mit Urteil vom 19. April 2005 die Appellation teilweise gut und verpflichtete X.________ zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau wie folgt: 
- Fr. 3'245.-- ab Rechtskraft des Rentenurteils bis Ende Januar 2006; 
- Fr. 3'160.-- ab Februar 2006 bis zum Auszug von A.________; 
- Fr. 3'280.-- ab dem Auszug von A.________ bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung von B.________ und 
- Fr. 3'850.-- ab dem Abschluss der ordentlichen Ausbildung von B.________ bis Ende April 2015. 
C. 
X.________ hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der Berufung beantragt er, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagten ein monatlich vorschüssig zu leistender Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'970.-- bis und mit April 2015 zuzusprechen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilkammer des Bundesgerichts die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P. 187/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Vor Bundesgericht ist nur noch der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeitrag streitig. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist eindeutig gegeben, so dass die Berufung an die Hand genommen werden kann. 
2. 
Der Kläger macht zunächst eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Nach dieser Bestimmung habe er Anspruch darauf gehabt, dass die Vorinstanz die von ihm beantragte nochmalige persönliche Befragung der Beklagten zu den Wiedereinstiegschancen ins Erwerbsleben durchführe. Dies sei ihm indes vom Obergericht verweigert worden. 
 
Das Obergericht hat angenommen, die Beklagte habe wegen ihres Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und des Fehlens jeglicher Berufserfahrung in den vergangenen 22 Jahren keine reellen Wiedereinstiegschancen auf dem ohnehin angespannten Arbeitsmarkt. Die Vorinstanz hat demnach die praktisch nicht existenten Chancen der Beklagten auf dem Arbeitsmarkt als erwiesen betrachtet. Der Kläger kritisiert in Wirklichkeit in diesem Punkt die Beweiswürdigung des Obergerichts, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327; 126 III 10 E. 2b S. 13). Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Immerhin kann beigefügt werden, dass der Kläger auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung und damit auf ein Beweisverfahren, also auch auf eine erneute Befragung der Beklagten durch das Obergericht ausdrücklich verzichtet hat. Damit ist seinem Beweisantrag auf nochmalige Befragung der Beklagten der Boden entzogen, und eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich denn auch verneint worden (E. 2.1.1 Beschwerdeurteil). 
3. 
Weiter macht der Kläger mehrfach eine Verletzung von Art. 125 ZGB geltend. 
3.1 Unter diesem Gesichtswinkel beanstandet er einmal, dass die Vorinstanz unter Berufung auf die Altersgrenze von 45 Jahren die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beklagte als unzumutbar betrachtet habe. Das Obergericht habe verkannt, dass diese Altersgrenze keine absolute Bedeutung habe, sondern die Umstände des Einzelfalles hätten in Betracht gezogen werden müssen. Vorliegend verfüge die Beklagte über eine - wenn auch lange zurückliegende - abgeschlossene Berufsausbildung, sie hätte Arbeitsstellen gehabt und antreten können, sie müsse keine Kinder mehr betreuen und sei jedenfalls zu 50% arbeitsfähig. In dieser Situation allein aufgrund des Alters anzunehmen, die geschiedene Ehefrau müsse an ihren eigenen Unterhalt überhaupt nichts beitragen, widerspreche Art. 125 ZGB und den dieser Norm innewohnenden Grundsätzen des "clean break" und der nachehelichen Solidarität, wonach die Eigenversorgung die Regel und eine Beitragsleistung des geschiedenen Ehegatten die Ausnahme bilde. 
 
Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich für seinen Unterhalt zu sorgen und anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, damit dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte, wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138). Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können sodann durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein. 
 
Vorliegend hat das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt, wonach dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 114 II 9 E. 7b S. 11; 115 II 6 E. 5a S. 11). Richtig ist zwar, dass es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung handelt. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände solches rechtfertigen. Für eine derartige Abweichung besteht indes vorliegend kein Anlass. Zum einen hat das Obergericht die Möglichkeit, dass die Beklagte eine Anstellung findet, als kaum vorhanden eingeschätzt. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12), so dass auf die diesbezüglichen Rügen des Klägers nicht einzutreten ist. 
 
Sodann muss bei der Frage der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, dass es sich um eine langjährige Ehe von 30 Jahren Dauer handelt. Die Aufgabenteilung während der Ehe gestaltete sich so, dass die Beklagte mit Ausnahme einer kurzen Zwischenphase keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich zu Hause um die Familie kümmerte. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage war die Ehefrau bereits 51 Jahre alt. Zudem hat sie nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts erhebliche gesundheitliche Probleme, nämlich Hypertonie, Fingerpolyarthrose, Rotatorenmanschettenruptur und leichtes Asthma bronchiale (vgl. dazu auch BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543 f.). 
 
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es der Beklagten nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Entscheid des Obergerichts, ihr eine Unterhaltsrente bis Ende April 2015 zuzusprechen, ist bundesrechtskonform. 
 
4. 
4.1 Einen Verstoss gegen Art. 125 ZGB erblickt der Kläger auch darin, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts von einer hälftigen Überschussbeteiligung ausgegangen sei. Dass er diese Berechnungsmethode akzeptiert habe, treffe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu; nur gerade den vom Bezirksgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag habe er im Resultat anerkannt, keineswegs aber die zu diesem Betrag führende Berechnungsweise. 
 
Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht ausgeführt, die Höhe des massgebenden Einkommens des Ehemannes und die hälftige Teilung des nach Abzug der Existenzminima und der mutmasslichen Steuerbelastung der Parteien verbleibenden Überschusses sei im Appellationsverfahren unbeanstandet geblieben. Das Bezirksgericht hatte in seinem Urteil bemerkt, eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung des Überschusses sei nicht angezeigt, obwohl mit dem Sohn B.________ ein unterhaltsberechtigtes Kind im Haushalt der Beklagten lebe. Ein Abweichen von der hälftigen Überschussbeteiligung sei vor allem dann geboten, wenn gemeinsame Kinder vorhanden seien und deren Unterhalt nur einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf decke; ferner auch dann, wenn besondere günstige Verhältnisse gegeben seien. Vorliegend sei bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang von Fr. 900.--, zuzüglich einer Kinderzulage von Fr. 150.--, der effektive Bedarf eines 16 Jahre alten Jugendlichen gedeckt; diese Annahme korrespondiere mit den Empfehlungen des Obergerichts für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, weshalb vorliegend vom Grundsatz der hälftigen Überschussbeteiligung nicht abzuweichen sei. 
 
Der Kläger führt als Begründung im Wesentlichen an, die Beklagte erreiche ihren gebührenden Unterhalt, wenn sie einen eigenen zumutbaren Beitrag von Fr. 1'200.-- dazu leiste. Zudem könne die Beklagte mit zunehmenden Einkünften der Söhne von diesen auch höhere Beiträge verlangen und bei Auszug eines Sohnes auch dessen Zimmer vermieten. 
 
Mit diesen Einwänden wird nicht dargetan (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/49), inwiefern mit der Teilung des Überschusses Bundesrecht verletzt worden und der Ermessensentscheid des Obergerichts offensichtlich unbillig und stossend sein soll (zur Eigenversorgungskapazität und zum Ermessen: BGE 127 III 136 E. 2c und E. 3a S. 140/141; allgemein: BGE 131 III 26 E. 12.2.2 S. 31). Auf den Vorwurf kann somit nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht befunden, eine Teilung des Überschusses rechtfertige sich dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse besonders gut oder im Gegenteil sehr ungünstig seien (5C.23/2002 vom 21 Juni 2002, E. 2b, in: FamPra.ch 2002 S. 824). Gemäss dem angefochtenen Urteil liegt weder das eine noch das andere vor. 
4.2 Zusammenfassend erweist die Berufung sich als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Nach dem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Dagegen schuldet er der Beklagten keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das Berufungsverfahren wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: