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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_230/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Roman Baumgartner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________, 
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, 
2. D.________, 
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, 
 
Gegenstand 
Kinderbelange (elterliche Sorge, Veränderung der Verhältnisse), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. Januar 2022 (400 21 141). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1977) sind die unverheirateten Eltern der Kinder D.________ (geb. 2011) und C.________ (geb. 2013). Im Sommer 2018 haben sich die Eltern getrennt. Die Kinder leben bei der Kindsmutter, die das alleinige Sorgerecht innehat. Für beide Söhne wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental vom 3. Mai 2019 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.  
 
A.b. Mit Klage vom 20. September 2019 beantragte A.________ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Neuregelung des Unterhaltsbeitrags für die beiden Söhne, die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Anordnung der alternierenden Obhut.  
 
A.c. Das Zivilkreisgericht beliess mit Entscheid vom 14. April 2021 die elterliche Sorge über die beiden Söhne bei der Kindsmutter. Der Kindsvater wurde berechtigt und verpflichtet, die Söhne jedes zweite Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, jeden Dienstagmittag von 12.00 Uhr bis 13.45 Uhr und jeden Dienstag nach der Schule von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jeden Freitagmittag von 12.00 Uhr bis 13.45 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen. Die Schulferien teilte es hälftig auf und regelte die Feiertage. Zudem verpflichtete es A.________ zur Bezahlung von folgenden (Bar-) Unterhaltsbeiträgen (jeweils zzgl. Kinderzulagen) : ab 1. August 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 je Fr. 1'500.-- (für D.________ und C.________), ab 1. Januar 2019 bis und mit 30. September 2021 je Fr. 0.-- (für D.________ und C.________), ab 1. Oktober 2021 Fr. 1'350.-- (für D.________) bzw. Fr. 1'150.-- (für C.________) und mit Wirkung ab 1. April 2023 Fr. 1'350.-- (für C.________).  
 
B.  
A.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Januar 2022 (versandt am 25. Februar 2022) abwies. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 30. März 2022 (Poststempel) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ferner sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen und die Kinder seien unter eine alternierende Obhut zu stellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer und den Kindern zusätzlich zum aktuellen Besuchsrecht ein Besuchsrecht von Montagmittag bis Mittwochmorgen (inkl. Übernachtungen) einzuräumen. Ausserdem sei der an die Kindsmutter zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 0.-- festzulegen, eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Unterhalt sowie weitere Kinderbelange entschieden hat. Es liegt insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht daher offen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt teilweise abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen, ohne jedoch (zulässige) Sachverhaltsrügen zu erheben (so beispielsweise in Bezug auf die angebliche ursprüngliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. zu einer alternierenden Obhut). Darauf ist nicht einzugehen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer (unter Einreichung von Belegen) geltend, er beziehe aktuell wieder Sozialhilfe. Dabei handelt es sich um echte und damit ohne Weiteres unzulässige Noven, die folglich (unter Vorbehalt seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) unbeachtlich bleiben. Darauf wird ebenfalls nicht weiter einzugehen sein.  
 
1.4. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut, Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Strittig ist zunächst die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Bisher hat die Beschwerdegegnerin gemäss altem Recht die Alleinsorge über beide Kinder inne. Unbestritten ist, dass die in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vorgesehene Übergangsfrist unbenutzt abgelaufen ist. 
 
2.1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 3 ZGB). Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts setzt folglich zum einen neue Tatsachen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile 5A_982/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1; 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.1; 5A_800/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.1; 5A_239/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4; 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4). Obwohl eine Umteilung der elterlichen Sorge von der (altrechtlichen) Alleinsorge zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die nach der gesetzlichen Konzeption seit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2014 den Regelfall darstellt, nicht von zu strengen Beurteilungskriterien abhängig gemacht werden darf (Urteile 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2), hat der sich auf Art. 298d Abs. 1 ZGB berufende Elternteil die neuen Verhältnisse nachzuweisen, aufgrund derer die Erteilung der gemeinsamen bzw. die Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes geboten ist (Urteil 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging von diesen Grundlagen aus und erwog, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Sorgerecht im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB und nicht analog Art. 298b ZGB zu regeln. Die Argumentation des Beschwerdeführers, auch die Kinder würden gerne mehr Zeit mit ihm verbringen und er könne sich seine Arbeitszeit als Programmierer relativ frei einteilen, sei unter dem Aspekt von Art. 298d Abs. 1 ZGB irrelevant. Umstände oder Hinweise, wonach die aktuelle Situation den Kindern mehr schade als der mit der Hauptperson verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, habe der Beschwerdeführer weder erst- noch zweitinstanzlich vorzubringen vermocht. Der Wunsch, die Kinder mehr sehen und betreuen zu dürfen, hänge nicht von der elterlichen Sorge ab, sondern betreffe die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Kontakts, weshalb er für die Zuteilung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts unbeachtlich sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts zur Wahrung des Kindeswohls nötig sein sollte. Durch Beibehaltung der geltenden Regelung werde den Kindern Kontinuität in der Erziehung gewährt.  
 
2.3. Mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe Art. 298d Abs. 1 ZGB sowie Art. 11 und 14 BV und Art. 8 EMRK verletzt, vermag der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht zu erschüttern:  
 
2.3.1. Auf die erhobenen Verfassungsrügen (Verletzung von Art. 11 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK) ist mangels Erfüllung der Anforderungen an das strenge Rügeprinzip nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche konkreten, aus den genannten Bestimmungen abgeleiteten Rechte die Vorinstanz weshalb verletzt haben sollte. Es genügt nicht, sich ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf die Schilderung der eigenen Sicht der Dinge zu beschränken und dann zu folgern, die Vorinstanz habe "damit [...] auch die Kinderrechte und das Recht auf Familienleben gem. Art. 11 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK [verletzt]".  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann im Wesentlichen darauf, die Vorinstanzen irrten, wenn sie eine eigentliche Kindeswohlgefährdung voraussetzen würden bzw. die aktuelle Situation das Kindeswohl im Sinne einer Gefährdung schädigen müsse und beruft sich insbesondere auf die Botschaft vom 16. November 2011 zur Revision der elterlichen Sorge (BBl 2011 9077 ff.). Dabei übersieht er jedoch, dass vorliegend gerade nicht Art. 298b, sondern Art. 298d ZGB zur Anwendung gelangt und Art. 298d ZGB gerade nicht gleich wie bzw. analog zu Art. 298b ZGB auszulegen ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind ohne Belang für die vorliegende Rechtsfrage, weswegen nicht im Einzelnen darauf eingegangen wird.  
 
2.3.3. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach er keine Umstände habe darlegen können, die die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts erforderten, und sein Wunsch, die Kinder mehr sehen und betreuen zu dürfen, nicht von der elterlichen Sorge, sondern der Ausgestaltung des persönlichen Kontakts abhänge. Vielmehr wirft er der Vorinstanz lediglich vor, den Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen nicht begründet zu haben, die Kinder wünschten sich selbst einen markanten Ausbau der Betreuungszeit (Betreuung von Montag bis Mittwoch bzw. bei Abwesenheit der Mutter) und der Beistand habe in seinem Bericht ebenfalls festgehalten, dass mittel- bis langfristig nichts gegen hälftige Betreuungsanteile spreche. Daher sei den Interessen der Kinder mit der gemeinsamen elterlichen Sorge besser Rechnung getragen und die Voraussetzungen zur Neuregelung seien somit erfüllt. Damit legt er jedoch lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge zur Wahrung des Kindeswohls geboten sein sollte. Dies ist vorliegend auch nicht ersichtlich: Wie die Vorinstanz bereits erwogen hat, hängt sein Wunsch (und offensichtlich auch derjenige der Kinder), die Kinder mehr sehen und betreuen zu dürfen, nicht von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge, sondern der konkreten Ausgestaltung des Besuchsrechts ab (vgl. auch Urteil 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, jedoch nicht weiter begründet, liegt nicht vor.  
 
3.  
Strittig ist weiter die Anordnung der alternierenden Obhut. 
 
3.1. Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, die Obhut sei ein Bestandteil der elterlichen Sorge und die elterliche Sorge liege einzig bei der Beschwerdegegnerin, weshalb die Erstinstanz zu Recht auf die Überprüfung der Anordnung einer alternierenden Obhut verzichtet habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB sowie Art. 11 und 14 BV und Art. 8 EMRK.  
 
3.2.1. Auf seine ungenügend begründeten Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auch an dieser Stelle nicht einzutreten (siehe bereits E. 2.3.1). Eine Verletzung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB ist sodann nicht ersichtlich, ist dieser in der vorliegenden Konstellation schliesslich gar nicht anwendbar. Darauf ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.2. Im Kern geht es dem Beschwerdeführer darum, dass es in der vorliegenden Konstellation (alleiniges Sorgerecht nach altem Recht) möglich sein müsse, eine alternierende Obhut auch bei fehlender elterlicher Sorge anzuordnen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden: Die Vorinstanz hat eine Ausdehnung des Besuchsrechts geprüft und verworfen. Nachdem, wie zu zeigen sein wird (E. 4), der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durchzudringen vermag, er nicht geltend macht, dass es sich bei der bisher gelebten sowie angeordneten Besuchsregelung bereits um eine alternierende Obhut handelt, weshalb sie auch explizit anzuordnen sei (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3; Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4, in: FamPra.ch 2021 S. 1103), was angesichts der Gestaltung des Besuchsrechts ohnehin nicht ersichtlich ist, steht auch eine alternierende Obhut hier nicht zur Diskussion.  
 
4.  
Weiter ist die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu prüfen. 
 
4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, das geltende Besuchsrecht werde bereits seit drei Jahren gelebt und scheine sich zu bewähren. Die Kinder würden jeden Dienstagmittag und -nachmittag (nach Schulschluss) sowie jeden Freitagmittag beim Vater verbringen. Überdies seien sie jedes zweite Wochenende bereits ab Freitagmittag bis Sonntagabend bei ihm. Ferner würden sie die Hälfte der Schulferien bei ihm verbringen. Das bereits grosszügig bemessene Besuchsrecht sei angemessen. Eine Ausdehnung erscheine unter dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer die angemessen erscheinenden erzieherischen Vorgaben der Beschwerdegegnerin teilweise nicht eingehalten würden, als nicht angebracht. Die Ausweitung des Besuchsrechts könne zu Unruhe und nicht gewollter Unregelmässigkeit im Alltag der Kinder führen. Diese aber benötigten klare Regeln und Kontinuität, insbesondere der gemäss den Akten durch ADHS belastete Sohn D.________, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer erachtet Art. 273 ZGB und Art. 9, 11 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK als verletzt. Die Kinder und ihr Vater hätten Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Seine Bedürfnisse und diejenigen der Kinder seien klar dokumentiert. Die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie bezüglich Angemessenheit nicht einmal eine Prüfung vornehme. Vielmehr werde das geltende Besuchsrecht ohne Begründung als "grosszügig" betitelt, womit eine willkürliche Gewichtung erfolge. Sodann sei die Behauptung, nur das bestehende Besuchsrecht bringe Kontinuität, willkürlich. Es liege auf der Hand, dass länger aneinandergereihte Besuchszeiten der Kontinuität besser dienen würden als ein zerstückeltes Besuchsrecht. Würden die Kinder nicht vom Vater betreut, seien diese ausserdem tagsüber zumeist fremdbetreut. Die Behauptung, wonach ein Ausbau des Besuchsrechts ein Verlust an Kontinuität darstellen würde, sei somit willkürlich und der persönliche Verkehr nicht angemessen geregelt, womit auch gegen Art. 11 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK verstossen werde. Gerade im Sinne der Kontinuität sei ein Ausbau des Besuchsrechts im Sinne des gestellten Rechtsbegehrens festzulegen.  
 
4.4. Die Verfassungsrügen begründet der Beschwerdeführer wiederum nicht genügend (Art. 106 Abs. 2 BV), weshalb darauf nicht einzutreten ist (siehe E. 2.3.1). Wie seine Ausführungen zeigen, ergeht sich der Beschwerdeführer in rein appellatorischen Schilderungen, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt hätte (siehe dazu E. 1.4). Überdies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die erzieherischen Vorgaben der Beschwerdegegnerin teilweise nicht einzuhalten. Seine Ausführungen sind folglich nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen, womit es beim angeordneten Besuchsrecht sein Bewenden hat.  
 
5.  
Schliesslich ist auch die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers strittig. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her bei gegebener Leistungsfähigkeit vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5). Davon kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise (Art. 4 ZGB) abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil (deutlich) leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 5A_300/2022 vom 15. Juni 2022 E. 4).  
 
5.1.2. Im Unterhaltsrecht besteht allgemein die Pflicht, die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen. Dies gilt in besonderer Weise für den Kindesunterhalt. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann. Dabei findet die Anstrengungspflicht ihre Grenze selbstverständlich an konkreten Realitäten. Es dürfen keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden (BGE 147 III 265 E. 7.4).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, da die Beschwerdegegnerin ihren Anteil am Unterhalt bereits vollständig in Form von Naturalunterhalt erbringe, sei der Geldunterhalt ausnahmslos vom Beschwerdeführer zu leisten. Dieser bestreite die erstinstanzliche Feststellung, wonach seine Bewerbungen unzureichend seien, nicht. Mit seinem Einkommen als Geschäftsführer seiner GmbH vermöge er den Barunterhalt für seine beiden Söhne nicht zu decken. Er habe sodann weder der Erstinstanz noch der Vorinstanz je eine Erfolgs- und Bilanzrechnung seiner Gesellschaft eingereicht oder seine Geschäftskonti offengelegt, weshalb nicht bekannt sei, ob in seinem Unternehmen hohe freie Gewinne der Gesellschaft verblieben, welche ihm ebenfalls anzurechnen wären. Ihm sei ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 8'000.-- anzurechnen. Die Höhe des hypothetisch angerechneten Einkommens sei von der Erstinstanz aufgrund der Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers erwogen worden. Die Vorgehensweise entspreche der bundesgerichtlichen Praxis und sei nicht zu beanstanden. Da keine alternierende Obhut anzuordnen sei, seien auch die Grundbeträge der Parteien korrekt ermittelt worden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 285 ZGB und Art. 9 BV geltend. Er wendet sich zum einen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bzw. dessen Höhe, zum anderen macht er geltend, auch die Beschwerdegegnerin habe einen Anteil des Geldunterhalts zu tragen.  
 
5.3.1.  
 
5.3.1.1. Er führt aus, die Festlegung des hypothetischen Einkommens sei willkürlich erfolgt. Er sei seit 2005 entweder in der Bankbranche oder arbeitslos gewesen. Eine Rückkehr in die Bankbranche sei nicht möglich. Im Zusammenhang mit der Aussteuerung sei eine Schuldenspirale gestartet, welche zu zahlreichen Betreibungen geführt habe. Mit den entsprechenden Einträgen sei eine Anstellung innerhalb der Finanzbranche schlicht unvorstellbar. In der Webdesign-Branche des Beschwerdeführers lägen die Löhne für Informatiker mit Bachelor einer Fachhochschule im Bereich von Fr. 6'000.-- pro Monat. Allerdings könne vorliegend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sei der Beschwerdeführer doch seit Jahren arbeitslos. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Gang in die Selbständigkeit zu versuchen, respektive die Gründung einer GmbH.  
 
5.3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, unzureichende Bewerbungen eingereicht und keine Erfolgs- oder Bilanzrechnungen seiner Gesellschaft bzw. die Geschäftskonti offengelegt zu haben und dass er mit seinem tatsächlichen Einkommen den Barbedarf seiner Söhne nicht decken kann. Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens macht er lediglich geltend, er sei seit Jahren arbeitslos. Dies ändert aber nichts an der besonderen Anstrengungspflicht, die ihn in Bezug auf den Kindesunterhalt trifft. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist daher nicht zu beanstanden. Was schliesslich die Rechtsfrage anbelangt, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, so geht die Vorinstanz - bzw. die Erstinstanz, deren Ausführungen von der Vorinstanz gestützt werden - nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe bei einer Bank zu arbeiten, sondern ermittelt das Bruttomonatsgehalt für die Branche der Informationstechnologie. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Vorgehensweise als bundesrechtswidrig ausweisen würde. In Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens ist daran zu erinnern, dass es sich diesbezüglich um eine Tatfrage handelt (BGE 143 III 233 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Festlegung sei "willkürlich" erfolgt, führt jedoch lediglich an, in der Webdesign-Branche sei mit Löhnen von Fr. 6'000.-- zu rechnen. Mit solchen rein appellatorischen Vorbringen lässt sich die Feststellung, die Erzielung von Fr. 8'000.-- sei ihm tatsächlich möglich, nicht erschüttern.  
 
5.3.2.  
 
5.3.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz unterlasse in willkürlicher Weise die Prüfung, ob vom Grundsatz, dass der Geldunterhalt in der Regel vollständig von demjenigen Elternteil zu tragen sei, welcher nur über ein Besuchsrecht verfügt, abzuweichen sei. Vorliegend sei ein Abweichen bereits aufgrund des von der Vorinstanz als "grosszügig" betitelten Besuchsrechts erforderlich, welches dazu führe, dass beim Beschwerdeführer ein grosser Teil des Grundbetrags der Kinder anfalle. Ebenso sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin mit einem von der Erstinstanz festgestellten Einkommen von Fr. 11'606.-- netto pro Monat (ohne Kinderzulagen, inzwischen wohl höher) aussergewöhnlich hoch, so dass diese ebenfalls einen Anteil des Geldunterhalts zu tragen habe. Die Unterschiede der Leistungsfähigkeit seien derart frappant, dass dies für den gesamten Barbedarf Geltung habe.  
 
5.3.2.2. Der Beschwerdeführer ergeht sich in rein appellatorischen Schilderungen der Dinge aus seiner Sicht. So beschränkt er sich beispielsweise darauf, zu behaupten, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei mit einem Einkommen von Fr. 11'606.-- aussergewöhnlich hoch, ohne jedoch konkret die Differenzen der Leistungsfähigkeiten darzulegen und damit aufzuzeigen, weshalb und inwieweit - der Beschwerdeführer führt lediglich aus, die Beschwerdegegnerin sei am Geldunterhalt zu beteiligen, nicht jedoch, in welchem Umfang; beantragt hat er jedenfalls einzig die vollständige Aufhebung seiner Unterhaltspflicht - die Vorinstanz ihr Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt haben soll. So verdient die Beschwerdegegnerin - mindestens nach den erstinstanzlichen Feststellungen - zwar mehr und verfügt damit über eine grössere Leistungsfähigkeit als der Beschwerdeführer, eine eklatante Einkommensdisparität, die ein Abweichen vom Grundsatz zwingend erforderlich machen würde, liegt aber - gerade unter Berücksichtigung der ebenfalls nicht geringen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers - nicht vor. Ein solches zwingendes Abweichen lässt sich schliesslich auch nicht aus dem angeordneten Besuchsrecht ableiten, wobei der Beschwerdeführer auch hier nicht weiter erläutert, welche konkreten Kosten ihm diesbezüglich denn überhaupt entstehen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann; der Beschwerdeführer unterliegt und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde überdies von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang