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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_147/2011 
6B_155/2011 
 
Urteil vom 26. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_147/2011 
1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_155/2011 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
6B_147/2011 
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
6B_155/2011 
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft X.________ und Y.________ mit Anklageschrift vom 19. September 2005 vor, sie hätten am 4. Juni 2004, ca. 15.50 Uhr, mit den von ihnen gelenkten Sportwagen Mercedes C32 und BMW M3 auf der Autobahn A1 in Richtung Urdorf beim Limmattaler Kreuz mehrfach die Verkehrsregeln grob verletzt, indem sie die Geschwindigkeit mehrfach überschritten, zum vor ihnen fahrenden Fahrzeug mehrfach einen ungenügenden Abstand eingehalten, ein weiteres Fahrzeug rechts überholt und die Sicherheitslinie überquert hätten. Dadurch hätten beide Fahrzeuglenker vorsätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ und Y.________ mit Urteil vom 27. Juni 2006 je der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer Strafe von 8 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei der Probezeit von 2 Jahren, und Y.________ zu einer Strafe von 10 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
Auf Appellation der Beurteilten hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ und Y.________ mit Urteil vom 26. November 2010 je schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (mehrfacher ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 3 VRV (verbotenes Rechtsüberholen mittels verbotener Benützung einer anderen Einspurstrecke) und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV (mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 300.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 6'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. April 2010 ausgefällten Strafe. Y.________ verurteilte es zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 110.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 
 
C. 
X.________ und Y.________ führen je Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit denen sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Beweismittel sei rechtsgenügend erstellt, dass die beiden Beschwerdeführer die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge auf der Autobahn A1 in Richtung Urdorf gelenkt und die angeklagten Verkehrsregelverletzungen begangen hätten (angefochtenes Urteil S. 34). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen A.________ und B.________, welche unabhängig voneinander Anzeige erstattet und und detailliert, konstant und zurückhaltend ausgesagt hätten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). So habe der Zeuge A.________ bekundet, er habe die beiden Fahrzeuge, nachdem diese ihn rechts überholt hatten, nach dem Limmattaler Kreuz vorübergehend aus den Augen verloren, sie aber beim Rotlicht nach der Autobahnausfahrt Urdorf-Nord wieder entdeckt. Anschliessend habe er beobachtet, wie sie auf das Areal der vom Beschwerdeführer 1 geführten Autohandelsfirma gefahren, dort abgestellt worden und wie die Fahrer ausgestiegen seien. Die Vorinstanz nimmt an, die Strecke vom Limmattaler Kreuz bis zur Ausfahrt Urdorf-Nord betrage nur ca. 2.5 km. Es erscheine als sehr unwahrscheinlich, dass im gleichen Zeitraum zwei andere, identisch aussehende Personenwagen derselben Marke die fragliche Strecke befahren hätten, und der silberne Mercedes zudem ebenfalls ein Händlerkontrollschild aufgewiesen hätte. Es sei mithin rechtsgenügend erstellt, dass die vom Zeugen A.________ auf dem Areal der Autohandelsfirma kontrollierten Fahrzeuge mit denjenigen identisch seien, die zuvor auf der Autobahn gefahren worden seien und dass die Beschwerdeführer mit diesen die angeklagten Fahrmanöver ausgeführt hätten (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). 
 
2.2 Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, die vom Zeugen A.________ auf dem Areal der D.________-Tankstelle kontrollierten beiden Fahrzeuge seien mit denjenigen, die der Zeuge auf der A1 im Bereich des Limmattaler Kreuzes bei ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrt beobachtet habe, identisch. Die Beschwerdeführer machen mit Blick auf die Identität der Fahrzeuge geltend, der Zeuge A.________ habe nur sehr vage die Marke und die Farbe der auf der Autobahn beobachteten Personenwagen beschreiben können, sei aber nicht in der Lage gewesen, den genauen Wagentyp zu definieren. Dabei seien gerade bei den Marken Mercedes und BMW die vom Zeugen A.________ genannten Farben Silber und Schwarz die gängigsten. Ausserdem habe der Zeuge B.________ in Bezug auf das Händlerschild einmal von einem Thurgauer, später in derselben Einvernahme aber von einem St. Galler Schild gesprochen (Beschwerde 1 S. 5 ff., 12 ff.; Beschwerde 2 S. 9 ff.). Ausserdem könnten die Aussagen des Zeugen A.________, wonach er die beiden Fahrzeuge nach der Autobahnausfahrt Urdorf/Nord nie aus den Augen verloren habe, aus objektiven Gründen nicht zutreffen. Denn die Zufahrt zur Autohandelsfirma des Beschwerdeführers 1 an der F.________strasse sei nur via die D.________-Tankstelle und durch Umfahren der Gebäude möglich, welche die Sicht auf den Abstellplatz verstelle. Die Aussagen des Zeugen seien daher nicht glaubhaft (Beschwerde 1 S. 15). Die Beschwerdeführer beanstanden sodann den Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Entlastungszeugen C.________, des Bruders des Beschwerdeführers 1, vermöchten nicht zu überzeugen. Die von diesem gelieferte Darstellung des Sachverhalts sei absolut plausibel und glaubhaft. Der Zeuge habe klar ausgesagt, dass er die Fahrer der fraglichen Autos nicht gekannt habe. Ausserdem sei er nach seinem Eintreffen auf dem Areal ins Büro seines Bruders, des Beschwerdeführers 1, gegangen, wo er längere Zeit verweilt habe, bevor er jenem beim Einparken des Mercedes geholfen habe. Dass er den Beschwerdeführer 2 nicht gesehen habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Grösse und Unübersichtlichkeit des Garagengeländes nicht weiter verwunderlich (Beschwerde 1 S. 8 ff.; Beschwerde 2 S. 13 f.). 
 
Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins. Dieser hätte erbracht, dass die örtlichen Verhältnisse dem Zeugen A.________ eine lückenlose Beobachtung der Fahrt der beiden Fahrzeuge nicht erlaubt hätten. Denn der Abstellplatz der Autohandelsfirma sei nur über eine Fahrt um die Zapfsäulen der D.________-Tankstelle und durch Umrundung der Gebäude erreichbar, so dass die Aussage des Zeugen A.________, wonach er die Fahrzeuge nach dem Abbiegen von der F.________strasse bis zur Kontrolle der bei ihnen stehenden Personen nicht aus den Augen verloren habe, objektiv nicht zutreffen könne. Ausserdem hätte der Augenschein ergeben, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine direkte Zufahrt von der E.________strasse her auf den Abstellplatz nicht möglich sei, so dass die Aussagen des Zeugen A.________ auch in dieser Hinsicht nicht zuträfen (Beschwerde 1 S. 6; Beschwerde 2 S. 7 ff.). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4). 
Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). 
 
3.2 Was die Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwenden, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene, im kantonalen Verfahren vorgetragene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführer für richtig ansehen, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1, 5 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer hätten mithin substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Begründungsanforderungen genügen die beiden Beschwerden in weiten Teilen nicht. Im Übrigen sind sie unbegründet. 
 
Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer den Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins beanstanden. Zwar trifft zu, dass das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Rückweisungsbeschluss vom 27. August 2007 die Durchführung eines Augenscheins für angezeigt hielt (angefochtenes Urteil S. 6; Rückweisungsbeschluss, Urk. 97 S. 10 f.). Indes erachtete die Vorinstanz gestützt auf die angeordneten Beweisergänzungen, namentlich die Aussagen der Zeugen A.________ und C.________ sowie der Auskunftsperson G.________, einen Augenschein im Berufungsverfahren nicht mehr für nötig (angefochtenes Urteil S. 34). Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz durfte aufgrund der bereits abgenommenen Beweise in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ohne weiteres zum Schluss gelangen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a). Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer 1 mit seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Untersuchungsergänzung vom 27. April 2010 verschiedene Fotos des fraglichen Areals einreichte, welche den Standpunkt der Beschwerdeführer hinreichend belegen (Urk. 139 und 140/1-8). Die Vorinstanz nimmt denn auch an, es scheine aufgrund dieser Fotos vom Gelände um den Abstellplatz der Autohandelsfirma und aufgrund einer Konsultation von Google Maps nicht wahrscheinlich, dass der Mercedes "von oben" her auf das Gelände gefahren sei, wie dies der Zeuge A.________ ausgesagt habe. Indessen ergebe sich aus den Bildern, dass die Zufahrt zum Abstellplatz nicht nur durch die Fahrt um die Zapfsäulen der D.________-Tankstelle und durch Umrundung der Gebäude, sondern direkt von der E.________strasse her möglich sei, wenn man bei der Einfahrt zur Tankstelle statt geradeaus an den Tanksäulen vorbeizufahren gleich links halte. Selbst wenn man nach der Darstellung der Beschwerdeführer davon ausginge, die Fahrzeuge seien zunächst um die Gebäude herumgelenkt worden, wäre den Beteiligten bis zum Eintreffen des Zeugen A.________ nicht genügend Zeit verblieben, um hinter dem Haus einen Fahrerwechsel vorzunehmen. Im Übrigen sei gänzlich lebensfremd, dass nach einer normalen Probefahrt, wie sie der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers 1 geschildert habe, ohne grossen Wortwechsel innert weniger als einer Minute die Autos übergeben, unverzüglich an den definitiven Standort verbracht würden und die Lenker in der Folge überhaupt nicht mehr in Erscheinung träten. Vielmehr wäre zu erwarten, dass zumindest eine kurze Unterhaltung über den Verlauf der Probefahrt stattfinden würde (angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden (Beschwerde S. 13 ff.; Beschwerde 2 S. 9 ff.), geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; 133 IV 286 E. 1.4). Im Übrigen ergibt sich, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 32), aus Google Maps nichts, was nicht schon aus den vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Fotos (namentlich Urk. 140/1) ersichtlich wäre. Dass die Beschwerdeführer sich nicht zur Konsultation des Internetdienstes äussern konnten, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör daher nicht. 
Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 6B_147/2011 und 6B_155/2011 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt. Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog