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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.571/2003 /kil 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichterin, vom 29. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte am 29. Oktober 2003 die gegen die aus Serbien/Montenegro stammende X.________ (geb. 1974) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 26. Januar 2004. Hiergegen ist X.________ am 28. November 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, sie umgehend aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Ihre Eingabe erweist sich - abgesehen von einem untergeordneten Punkt (vgl. E. 2.6) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Ein Ausländer darf zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Urteil der Asylrekurskommission vom 17. Juli 2003). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheid offensichtlich falsch wäre, bestehen nicht (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198). Nach Abschluss des Asylverfahrens hat sie wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, die Schweiz zu verlassen. Mit Schreiben vom 17. September 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein und hielt an der Ausreisefrist bis zum 24. September 2003 fest, worauf die Beschwerdeführerin ohne Abmeldung aus der ihr zugewiesenen Unterkunft verschwand, bevor sie am 26. Oktober 2003 bei ihrem Vater angehalten werden konnte. Gestützt hierauf ist die Annahme der Haftrichterin, die Beschwerdeführerin biete keine Gewähr dafür, dass sie sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zu Verfügung halten wird, nicht bundesrechtswidrig, zumal ihr in diesem Zusammenhang ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Urteil 2A.112/1999 vom 17. März 1999, E. 2a). 
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie möchte bei ihrem Vater bleiben, der im Kanton Baselland über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, verkennt sie, dass sie selber hier kein Anwesenheitsrecht besitzt und gemäss dem rechtskräftigen Entscheid der Asylrekurskommission das Land zu verlassen hat. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit könnte die Ausschaffungshaft gestützt auf ihre familiären Beziehungen nur dann wegen des Bestehens eines festen Aufenthaltsorts unzulässig erscheinen, wenn gerade dessen bisheriges Fehlen den Ausschlag für die Annahme der Untertauchensgefahr geben würde (vgl. Urteil 2A.127/1998 vom 7. April 1998, E. 3), was nicht der Fall ist. 
2.4 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe als "Rom" bei einer Rückkehr in die Heimat eine ethnisch begründete Verfolgung, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen; diese Frage ist von den Asylbehörden rechtskräftig beurteilt worden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 u. 5 OG und Art. 105 Abs. 1 lit. a u. c AsylG [SR 142.31]). Der Einwand, nur sie sei in Ausschaffungshaft genommen worden, indessen nicht auch andere Familienangehörige in der gleichen Situation, trifft insofern nicht zu, als sich zumindest ihr Cousin ebenfalls in Haft befindet; im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft jeweils aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen und kann diese nicht damit in Frage gestellt werden, dass Dritte ihrerseits nicht in Haft genommen worden sind. 
2.5 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise (wenn nicht über Pristina, so doch über Belgrad) nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, gesundheitlich angeschlagen zu sein und nur den Selbstmord als Ausweg zu sehen, ist ihrer psychischen Situation im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 2A.301/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff.). Sollte sie gestützt auf eine ärztliche Einschätzung nicht (mehr) hafterstehungsfähig sein oder es zu übermässigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung kommen, so dass die Fortsetzung der Haft gesamthaft als unverhältnismässig gelten müsste, hätten die kantonalen Behörden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen von Amtes wegen oder im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs zu ziehen (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.26 u. 7.119). 
2.6 Der angefochtene Entscheid ist jedoch insofern zu korrigieren, als die Haftrichterin die Haft fälschlicherweise bis zum 26. Januar 2004 genehmigt hat: Die Beschwerdeführerin ist am 26. Oktober 2003 fremdenpolizeilich motiviert angehalten worden, womit die dreimonatige Haftdauer von Art. 13b Abs. 2 ANAG ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der formellen Haftanordnung am 27. Oktober 2003 zu laufen begann. Sie endet damit nicht am 26. Januar, sondern bereits am 25. Januar 2004 (vgl. BGE 127 II 174 ff.). 
3. 
3.1 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als die Haft bis längstens zum 25. Januar 2004 bestätigt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die weitgehend unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3), womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Kanton Zug sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG); er schuldet auch keine Parteientschädigung, nachdem die Beschwerdeführerin nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt. 
3.3 Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 29. Oktober 2003 für maximal drei Monate genehmigte Ausschaffungshaft bis zum 25., statt bis zum 26. Januar 2004 bestätigt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Dezember 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: