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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_399/2007 /ble 
 
Urteil vom 3. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung (Art. 13c Abs. 4 ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1989) stammt nach eigenen Angaben aus Moldawien. Er reiste im Herbst 2006 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier am 4. März 2007 um Asyl. Da er in der Folge unerreichbar war, schrieb das Bundesamt für Migration sein Gesuch am 20. März 2007 als gegenstandslos ab. 
B. 
Am 17. April 2007 wurde X.________ wegen Verdachts des versuchten Diebstahls angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich prüfte diese am 21. April 2007 und bestätigte sie bis zum 16. Juli 2007. Am 5. Juli 2007 wurde die Haft bis zum 16. Oktober 2007 verlängert; am 10. August 2007 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. 
C. 
X.________ ist hiergegen am 14. August 2007 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurden die Akten eingeholt und die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung aufgefordert, insbesondere zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter führte aus, dass er soweit erinnerlich auf die Durchführung verzichtet habe, da der Betroffene keine solche verlangt habe; sollte dies nicht der Fall gewesen sein, dürfte Art. 13c Abs. 4 ANAG verletzt worden sein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid erging am 10. August 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende Eingabe, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde, ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen. Da die Sache spruchreif ist, erübrigen sich weitere Instruktionsmassnahmen (vgl. die Verfügung vom 22. August 2007, Ziff. 3); insbesondere kann davon abgesehen werden, zusätzlich noch eine Stellungnahme des Bundesamts für Migration als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde einzuholen. 
2. 
Die materiellen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids offensichtlich gegeben: 
2.1 X.________ ist am 20. April 2007 formlos weggewiesen worden. Auf ein von ihm während der Haft eingereichtes (neues) Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration am 6. Juni 2007 nicht ein; es hielt ihn ebenfalls an, das Land zu verlassen. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 22. Juni 2007). Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht, hat wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren, und hat widersprüchliche Angaben zu seiner Identität (Y.________, geb. 1989) bzw. seinem Reiseweg gemacht. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 548 f.). 
2.2 Der Umstand, dass der Vollzug der Wegweisung wegen seiner Renitenz nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (bzw. 12 Monate für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren [vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung des Beschwerdeführers auch gegen dessen Willen möglichst rasch zu vollziehen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4). 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein jugendliches Alter steht einer Zwangsmassnahme nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen (Urteil 2C_124/2007 vom 30. April 2007, E. 3.2); allfälligen besonderen Bedürfnissen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden (Art. 13c Abs. 2 ANAG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen Drittstaat begeben zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mithilft. Von seinem Bruder ist er schliesslich getrennt worden, weil sich dieser offenbar nach Italien abgesetzt hat; dass er sich um ihn Sorgen macht, lässt seine Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen; eine (illegale) Ausreise nach Italien ist nicht möglich, da für die Schweiz daraus Rückübernahmepflichten erwachsen würden (BGE 133 II 97 E. 4.2.2); zurzeit wird abgeklärt, ob aufgrund der von ihm in anderen europäischen Staaten eingereichten Asylgesuche (Slowakei, Österreich) eine Rückführung dorthin in Frage kommt. 
3. 
Problematisch erscheint indessen die Tatsache, dass der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch in einem rein schriftlichen Verfahren geprüft hat: 
3.1 Nach Art. 13c Abs. 4 ANAG kann der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der (letzten) Haftprüfung ein (erstes) Haftentlassungsgesuch einreichen; die richterliche Behörde muss darüber innert acht Arbeitstagen "aufgrund einer mündlichen Verhandlung" entscheiden. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt erklärt, dass die wenigen bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu den Zwangsmassnahmen weitgehend zwingender Natur sind; auf ihre Einhaltung kann nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden. Der Anspruch auf richterliche Prüfung der Ausschaffungshaft in einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5; 121 II 110 E. 2b S. 113). 
3.2 Für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen gilt im Grundsatz dasselbe (BGE 128 II 241 E. 3.5 u. 3.6): Die gesetzlichen Verfahrensregeln sind von Amtes wegen zu beachten und an sich verbindlich, auch wenn von der Einhaltung der gesetzlichen Frist von acht Arbeitstagen, innert der die Verhandlung durchzuführen ist, unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann; die Durchführung der Haftrichterverhandlung als solche ist unverzichtbar (BGE 128 II 241 E. 3.5 S. 245). 
3.3 Vorliegend ist unbestrittenermassen keine Verhandlung durchgeführt worden. Zwar hat der Haftrichter dem amtlichen Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, sich zum Haftentlassungsgesuch seines Klienten und zur Stellungnahme des Migrationsamts zu äussern, doch vermochte dies die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftrichterverhandlung nicht zu ersetzen, zumal sein Vertreter auf eine solche nicht verzichtet, sondern lediglich das Gesuch als aus seiner Sicht unbegründet bezeichnet hatte. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem nicht leicht zu nehmenden Verfahrensfehler. Art. 5 EMRK nimmt mit dem Hinweis auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" des Freiheitsentzugs für die Rechtmässigkeit der Haft formell wie materiell auf das innerstaatliche Recht Bezug, weshalb eine Konventionsverletzung vorliegen kann, wenn eine Verfahrensnorm des nationalen Rechts missachtet wird, auch wenn diese inhaltlich - wie hier - über die konventionsmässigen Garantien hinausgeht (BGE 129 I 139 E. 2 S. 141 mit zahlreichen Hinweisen). 
3.4 Nach der Rechtsprechung führt indessen nicht jede Verfahrensverletzung zu einer Haftentlassung. Es kommt dabei darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung andererseits zukommt (BGE 122 II 154 E. 3a S. 158; 125 II 369 E. 2e S. 374). Der Beschwerdeführer hat in mehreren europäischen Staaten unter verschiedenen Identitäten Asylgesuche eingereicht. Seine Angaben wurden während der Haft diesbezüglich immer genauer, so dass heute weitere Abklärungen möglich sind. Zudem musste er wegen des Verdachts versuchter Diebstähle angehalten werden. Sein Haftentlassungsgesuch wurde richterlich beurteilt, wobei auch sein amtlicher Rechtsvertreter - zu Recht (vgl. E. 2) - davon ausging, dass anfangs August die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft weiterhin gegeben waren. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung jenes an einer strikten Einhaltung der Verfahrensvorschriften; eine Haftentlassung rechtfertigt sich deshalb nicht. Es genügt, den verfahrensrechtlichen Fehler dadurch zu sanktionieren, dass der Haftrichter innerhalb von 96 Stunden nach Eröffnung des vorliegenden Entscheids - unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Dinge - über das Gesuch in einem korrekten Verfahren neu zu entscheiden hat. Eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist nicht möglich, da das Bundesgericht - entgegen den Befugnissen des Haftrichters - grundsätzlich nur eine Rechts- und keine Sachverhaltskontrolle vornehmen kann (vgl. Art. 105, 106 und Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG); im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG), da der Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertreten ist. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 10. August 2007 wird aufgehoben. 
1.2 Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb von 96 Stunden ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids an den Haftrichter zurückgewiesen. 
1.3 Das Begehren um sofortige Entlassung aus der Haft wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: