Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 519/06 
 
Urteil vom 28. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43, 3000 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend W.________, 1964. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene W.________ ist seit 1980 als Zugchef bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Oktober 2004 traten beim Einladen eines Koffers ein akuter Schmerz und ein Knacken in der rechten Schulter auf (Arztzeugnis UVG des Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2005). PD Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte eine Tendinitis calcarea der rechten Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf eine Supraspinatussehnenpartialruptur bei Status nach Verhebetrauma am 20. Oktober 2004 (Bericht vom 11. Februar 2005). Beim Fahren über eine Weiche konnte W.________ am 20. Februar 2005 einen Sturz nur noch durch einen Griff an die Querstange des Bahnwagens verhindern, worauf sich die Schmerzen in der rechten Schulter verschlimmerten. Daraufhin führte PD Dr. med. S.________ am 8. März 2005 eine Schulterarthroskopie, eine subakromiale Bursektomie, eine Akromioplastik und eine Kalkentfernung an der rechten Schulter durch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen der Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005. Die von den SBB eingereichte Einsprache lehnte die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2005). 
B. 
Die dagegen von den SBB erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. September 2006). 
C. 
Die SBB führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien für die Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. 
 
Die SUVA stellt das Rechtsbegehren, es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 
 
In einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der SUVA halten die SBB daran fest, dass sie als Arbeitgeber von W.________ legitimiert seien, in eigenem Namen beschwerdeweise die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen zu verlangen. 
 
Der als Mitbeteiligter beigeladene W.________ schliesst sich den Ausführungen der SBB an. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. September 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die SBB führen als Arbeitgeber des Versicherten - und nicht als dessen Vertreter - Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005. Die SUVA beantragt in erster Linie, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten; lediglich eventualiter schliesst sie auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
3. 
3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungsweisend (BGE 131 V 298 E. 2 S. 300; 130 V 560 E. 3.2 S. 562). Namentlich der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a OG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweis). 
3.2 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82 mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). 
4. 
Die bisherige Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers einer versicherten Person stellt sich folgendermassen dar: 
4.1 Im unfallversicherungsrechtlichen Bereich wurde die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers bisher bejaht mit der Begründung, dieser bezahle die Prämien und schiesse nach einem Unfall den Lohn vor, weshalb er durch die Verfügung der Unfallversicherung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe (BGE 106 V 219; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 86/88 vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239). Im erwähnten Urteil, welches in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wurde, war die Versicherteneigenschaft streitig, im Urteil U 86/88 vom 3. Februar 1989 ging es - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch - um die Frage, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 
4.2 BGE 110 V 145 E. 2c S. 151 betrifft den AHV/IV/EO-Bereich. Die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers wurde im erwähnten Urteil verneint unter Hinweis darauf, dass diese Versicherungszweige einzig im Interesse der Versicherten geschaffen worden seien und nicht dem Zweck dienten, den Arbeitgeber von irgendwelchen rechtlichen Verpflichtungen zu entlasten. Demgegenüber befreie die obligatorische Unfallversicherung den Arbeitgeber von seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der versicherten Person, welche Opfer eines (weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursachten) Unfalls geworden sei. 
In BGE 130 V 560 und auch im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 226/04 vom 11. Oktober 2004 war der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung strittig. Die Legitimation des Arbeitgebers wurde verneint, weil sein wirtschaftliches Interesse an einer Befreiung von der Lohnzahlungspflicht nicht als genügend unmittelbar taxiert wurde, zumal die Invalidenversicherung eine Versicherung für die ganze Bevölkerung sei und - im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, wo sich der Entscheid des Versicherers direkt auf die Leistungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherten auswirke und zudem ein enger Zusammenhang der Unfallversicherung zum konkreten Arbeitsverhältnis bestehe - nicht von der Existenz eines Anstellungsverhältnisses abhänge (BGE 130 V 560 E. 4.1 S. 566; Urteil I 226/04 vom 11. Oktober 2004, E. 4.1). 
4.3 BGE 131 V 298 hat die Höhe des Invaliditätsgrades und, damit verbunden, die Höhe der von der Unfallversicherung zu leistenden Invalidenrente, zum Thema. Während die bisherige Praxis die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers im unfallversicherungsrechtlichen Bereich ganz allgemein einerseits mit den direkten Auswirkungen des Entscheides auf die Leistungspflicht des Arbeitgebers und anderseits mit dem engen Zusammenhang zwischen Unfallversicherung und konkretem Arbeitsverhältnis begründet hat (BGE 106 V 219; Urteil U 86/88 vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239), wird in BGE 131 V 298 nunmehr leistungsbezogen differenziert. Im Hinblick auf die Lohnzahlungspflicht wird ein direktes Interesse des Arbeitgebers bejaht, wenn es um ein Taggeld der Unfallversicherung geht. Dreht sich der Streit hingegen um eine Rente, wird die Legitimation des Arbeitgebers namentlich unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Unfall und dem Übergang zur Berentung gemäss Statistik meist mehrere Jahre vergehen, in jenem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis in vielen Fällen schon beendet sei und demzufolge die Rente der Unfallversicherung, ebenso wie die Rente der Invalidenversicherung, nicht mehr in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, verneint. Der Datenschutz spreche ebenfalls gegen ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers zur Anfechtung eines Rentenentscheides der Unfallversicherung. Offen gelassen wurde, ob deshalb die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung überprüft und geändert werden muss. 
5. 
In materieller Hinsicht ist vorliegend umstritten, ob der Versicherte einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Die zur Diskussion stehenden Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und vom 20. Februar 2005 haben sich beide während der Arbeit für die SBB zugetragen. Würde ein Arbeitsunfall oder eine während der Arbeit eingetretene unfallähnliche Körperschädigung verneint, so hätte dies direkte Auswirkungen auf die Lohnzahlungspflicht der SBB (welche im Übrigen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten vollumfänglich zu bezahlen haben: Art. 91 Abs. 1 UVG). Damit besteht ein konkretes und eigenes Interesse des Arbeitgebers bezüglich der Leistungen der Unfallversicherung. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers demzufolge zu bejahen. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 131 V 298. Dieses Urteil weist darauf hin, dass die Legitimation des Arbeitgebers bisher bejaht wurde, wenn der Streit das Taggeld betraf (BGE 131 V 298 E. 5.3.2 S. 302). Um so mehr muss demnach die Beschwerdebefugnis gegeben sein, wenn es um eine Frage geht, welche sich stellt, bevor über den Taggeldanspruch befunden werden kann, wie zum Beispiel die Versicherteneigenschaft (BGE 106 V 219) oder - wie in concreto - das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urteil U 86/88 vom 3. Februar 1989, publ. in: RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239). 
6. 
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen (BGE 131 V 298 E. 6 S. 303). 
6.1 Am 1. Juli 1993 ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt werden dürfen, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November 1999 [BBl 2000 I 255]; nachfolgend: Botschaft). Die in der Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesänderungen waren im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten des ATSG so weit wie möglich vereinheitlicht worden mit dem Ziel, entweder direkt oder nach geringfügigen Änderungen in das ATSG aufgenommen zu werden (Botschaft, BBl 2000 I 260). In diesem Zusammenhang ist das Akteneinsichtsrecht im unfallversicherungsrechtlichen Bereich in Art. 98 UVG in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung neu geordnet worden. Bis Ende 2000 stand dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu (Art. 98 UVG und Art. 122 UVV, je in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Nunmehr hatten gemäss Art. 98 Abs. 1 lit. b UVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz hatten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bestimmung in Art. 47 ATSG überführt worden. Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG eine Änderung erfahren, indem nun von "Parteien", nicht mehr von "Personen", und von Daten, die notwendig sind, "um ein Rechtsmittel (..) geltend zu machen", anstelle von Daten, "die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung" erforderlich sind, die Rede ist. Aus den Protokollen über die parlamentarische Beratung ergibt sich, dass es sich dabei lediglich um formelle Anpassungen an die eben beschlossene Regelung über die Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen handle (Amt. Bull. 2000 S 182, Amtl. Bull. 2000 N 649; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, zu Art. 47, S. 468 N 1). Mit Blick darauf, dass einerseits der Parteibegriff in Art. 34 ATSG weit gefasst ist und alle Personen einschliesst, denen ein Rechtsmittel zusteht, und anderseits die Arbeitgeber in Fällen, in welchen es um die Frage geht, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, beschwerdelegitimiert sind (E. 5 hiervor), ist nicht ersichtlich, weshalb den Arbeitgebern das Akteneinsichtsrecht zu verwehren wäre für Daten, welche sie benötigen, um gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG ein Rechtsmittel geltend zu machen. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und 7 UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung (zuvor war die Datenbekanntgabe in Art. 102a UVG geordnet) Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Ob datenschutzrechtliche Aspekte für die vorliegend zu beurteilende Konstellation eine Einschränkung der Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mit sich bringen, kann indessen aus nachfolgendem Grund (E. 6.2) dahinstehen. 
6.2 Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG bestimmt, dass Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden dürfen, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. In casu hat der Versicherte am 12. Mai 2005 den SBB ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, Einsicht in alle SUVA-Akten zu nehmen, "um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und Versicherungsleistungen) zu vertreten", und die Unfallversicherung von der "gesetzlichen Schweigepflicht" befreit. Sogar wenn mit der SUVA angenommen würde, datenschutzrechtliche Motive ständen der Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers entgegen, könnte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zu einer Verneinung der Beschwerdebefugnis der SBB führen, weil diese durch den Versicherten selbst zur Akteneinsicht bevollmächtigt wurden. 
6.3 Da demnach die Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers zu bejahen ist, und auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 59 ATSG (E. 3.1 hiervor). Demzufolge steht fest, dass auch das kantonale Gericht zu Recht auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde der SBB eingetreten ist. 
 
7. 
Die für die materielle Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
7.1 Das kantonale Gericht hat die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Hergang der geltend gemachten Ereignisse vom 20. Oktober 2004 und 20. Februar 2005 eingehend dargelegt und analysiert. Es hat in einlässlicher Würdigung auch der weiteren aktenkundigen Anhaltspunkte die Auffassung der SUVA bestätigt, wonach keines der genannten Ereignisse als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann und demnach nicht weiter abgeklärt werden muss, ob die Beschwerden an der rechten Schulter auf die Vorfälle vom 20. Oktober 2004 und 20. Februar 2005 zurückzuführen sind. 
7.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die SBB wiederholen darin lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden kann. Sämtliche Vorbringen sind nicht geeignet, einen leistungsbegründenden Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 28. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.