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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 469/03 
 
Urteil vom 13. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle W.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1959, ist seit November 1990 als Bauarbeiter B bei der Firma X.________ AG angestellt; wegen Krankheit arbeitet er jedoch seit dem 29. Mai 2001 nicht mehr. Am 23. November 2001 meldete sich Z.________ unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich je einen Bericht der Klinik Y.________ vom 14. Dezember 2001, des Hausarztes Dr. med. G.________, Praktischer Arzt, vom 17. Dezember 2001 (mit medizinischen Vorakten) sowie des Arbeitgebers vom 28. Januar 2002 einholte. Nach durchgeführter Berufsberatung und erfolgtem Vorbescheid schrieb die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2002 die Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente ab, da Z.________ sich nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ihm aber eine rentenausschliessende Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2003 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und den Begriff der geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (13. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang allein die Frage des Ausmasses der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass die unklar formulierte Verwaltungsverfügung auf materielle Ablehnung (der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente) lautet, dies entsprechend dem tatsächlich rechtlichen Gehalt, auf welchen es praxisgemäss ankommt (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen). Da die Eingliederung schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht angefochten wurde, gehört sie nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 415 Erw. 2a). 
2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Versicherte an Rückenbeschwerden leide, welche jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausschlössen; die weiter geltend gemachten Beschwerden (Gleichgewichts- und Sehkraftstörungen, Depression, Kopfschmerzen) seien, soweit ausgewiesen, invalidenversicherungsrechtlich nicht erheblich. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es seien zu Unrecht nur die Rückenbeschwerden berücksichtigt worden; er leide auch an "Neurosis, Depressionen, Gleichgewichtsstörungen, Vergesslichkeit und niedrigem Blutdruck"; diese Probleme seien im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären. 
2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt und - entgegen der vorinstanzlichen Beschwerde - mittlerweile unbestritten, dass der Versicherte wegen des geklagten Rückenleidens in einer leidensangepassten Tätigkeit - d.h. leichte Arbeit mit Positionswechseln zwischen Sitzen und Stehen sowie ohne Tragen und Heben von Gewichten über 20 kg - vollständig arbeitsfähig ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Gleichgewichtsstörungen sind im Übrigen von Verwaltung und Vorinstanz berücksichtigt worden; denn die Klinik Y.________ ist in ihrer Einschätzung der Arbeitsbelastbarkeit davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in den Funktionen des Gleichgewichts und der Balance eingeschränkt, sodass ihm Tätigkeiten mit entsprechenden Anforderungen nicht möglich seien. 
2.3 Was die geklagten psychischen und geistigen Beschwerden (Neurose, Depression, Vergesslichkeit) anbelangt, ergibt sich aus den Akten nicht der geringste Anhaltspunkt, dass solche im praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) entscheidenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass im Mai 2002 vorgelegen hätten: Sowohl die Klinik Y.________ wie auch der Hausarzt Dr. med. G.________ haben - im Rahmen der Beantwortung der entsprechenden Frage im von der IV-Stelle zugesandten Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" - keinerlei Einschränkung in den psychischen Funktionen angenommen und auch keinerlei diesbezügliche Auffälligkeiten bemerkt, die zu weiteren Abklärungen durch Spezialärzte Anlass geboten hätten. Die vom Psychiater Dr. med. S.________ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten bloss telefonisch geäusserte Auffassung einer ernsthaften Erkrankung ist einerseits keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und betrifft andererseits einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass im Mai 2002, sodass der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Für das Bestehen eines die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden niedrigen Blutdrucks finden sich in den Akten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere findet sich im Bericht des Hausarztes vom 17. Dezember 2001 kein entsprechender Hinweis. 
 
Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen - insbesondere die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte polydisziplinäre Begutachtung - sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Da Validen- und Invalideneinkommen gemäss kantonalem Entscheid ziffernmässig weder bestritten noch nach der Aktenlage zu beanstanden sind (BGE 110 V 53), ist ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % nicht ausgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: