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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_198/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 6. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann, 
 
Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6030 Ebikon,  
Gemeinderat Dierikon, Schulhaus, 6036 Dierikon,  
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Gemeinderäte der Gemeinden Ebikon und Dierikon erteilten im Jahr 2007 für das Grossbauprojekt "EbiSquare" die Baubewilligungen, welche in Rechtskraft erwuchsen. Betreffend eines Teils dieses Projekts (Einkaufscenter und Parkhaus "Mall of Switzerland") stellte die neue Bauherrin, die Y._______ AG, am 26. Mai 2011 ein Änderungsgesuch, das die Gemeinderäte der Gemeinden Ebikon und Dierikon mit gemeinsamem Entscheid vom 19. Januar 2012 mit Auflagen bewilligten. Gleichzeitig wiesen sie eine Einsprache der X.________ AG (nachstehend: X.________ AG) ab. Diese erhob dagegen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 9. Januar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
2.   
Gegen dieses Urteil erhob die X.________ AG am 20. Februar 2013 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das darin gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2013 derzeit abgewiesen. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und der Einreichung einer weiteren Stellungnahme teilte die X.________ AG dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit, sie habe die Liegenschaft (Nr. 146 GB Dierikon), welche sie zur Beschwerde legitimierte habe, verkauft und ziehe diese auf Wunsch der Erwerberin vollumfänglich zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 erklärte die Y.________ AG, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Y.________ AG die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernehme und die Parteikosten wettzuschlagen seien. 
 
3.   
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter abzuschreiben. Bezüglich der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten besteht kein Grund, von der Vereinbarung der privaten Parteien abzuweichen. Demnach sind die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen, der keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Gemeinden Ebikon und Dierikon haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon, dem Gemeinderat Dierikon, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer