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{T 0/2} 
1A.185/2001/bie 
 
Urteil vom 20. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
A.________, 8280 Kreuzlingen, 
B.________, 8280 Kreuzlingen, 
C.________, 8280 Kreuzlingen, 
D.________, 8280 Kreuzlingen, 
Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________, 
vertr. durch F.________, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, Burgstrasse, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdegegner, 
Stadtrat Kreuzlingen, Rathaus, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Baubewilligung für eine Gartenwirtschaft 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ betreibt auf der in der Wohnzone W3 gelegenen Parzelle Nr. 626 in Kreuzlingen das Restaurant Burg. Zum Zwecke einer besseren Auslastung in den Sommermonaten plant er nunmehr die Errichtung einer Gartenwirtschaft mit 50 Plätzen. 
 
Gegen das Baugesuch von X.________ erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________ Einsprache. Die Stadt Kreuzlingen wies die Einsprache am 2. November 1999 ab und erteilt die Baubewilligung unter Auflagen (Errichtung einer Lärmschutzwand, Beschränkung des Betriebes bis 22.00 Uhr). Den von den Einsprechern erhobenen Rekurs wies das Departement für Bau und Umwelt am 13. Dezember 2000 ab. 
 
Die Einsprecher gelangten in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde am 20. Juni 2001 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme von lärmtechnischen Abklärungen und Ergänzungen an das Departement zurück. Das Verwaltungsgericht führte aus, das Bauprojekt für eine Gartenwirtschaft sei in Anbetracht des Baureglementes der Stadt Kreuzlingen sowie der konkreten Verhältnisse nicht zonenwidrig (E. 2). Hinsichtlich des Lärms stelle sich insbesondere die Frage, ob die zu errichtenden Schallschutzwände die umliegenden Liegenschaften und insbesondere deren oberste Stockwerke unter dem Gesichtswinkel der Lärmimmissionen hinreichend schützen würden. Angesichts seiner beschränkten Kognition kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Frage von der Vorinstanz mit einem Gutachten abzuklären sei. Je nach dem wären strengere Auflagen zu verfügen oder wäre die Baubewilligung zu verweigern, da die Baubewilligung nur bei genügender Schallschutzwirkung erteilt werden könne. Im Übrigen nahm das Verwaltungsgericht zur Lärmvorbelastung an der Burgstrasse, zum privatrechtlichen Immissionsschutz, zur Anzahl der Parkplätze und zu weiteren Fragen Stellung. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben A.________, B.________, C.________, D.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________ beim Bundesgericht am 8. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Feststellung aufzuheben, dass die geplante Gartenwirtschaft mit 50 Plätzen in der Wohnzone W3 mit der Empfindlichkeitsstufe II zonenkonform und bewilligungsfähig sei. In prozessualer Hinsicht führen sie aus, vorerst habe das Bundesgericht über die streitige Frage zu befinden, bevor das Departement allenfalls aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheides die entsprechenden lärmtechnischen Abklärungen treffe, räumen indessen ein, dass auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens denkbar sei. Ferner weisen sie darauf hin, dass X.________ die Liegenschaft veräussert habe und daher der Nachfolger in das Verfahren eintreten müsste. Unter materiellen Gesichtspunkten führen sie aus, dass die Natur und der Betrieb einer grossen Gartenwirtschaft mit dem Charakter der Wohnzone sowie mit der Empfindlichkeitsstufe II unvereinbar sei. Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Entscheid zum einen festgestellt, dass das umstrittene Projekt der Erstellung einer Gartenwirtschaft im Sinne des Baureglementes der Stadt Kreuzlingen zonenkonform und damit grundsätzlich bewilligungsfähig sei. Zum andern hat es die Angelegenheit hinsichtlich der von der Gartenwirtschaft ausgehenden Lärmimmissionen gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu näherer Abklärung an das Departement zurückgewiesen. In Anbetracht dieser prozessualen Sachlage stellt sich die Frage, welches Rechtsmittel in Betracht fällt und wie es sich mit dessen Zulässigkeit verhält. Wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 1 OG) ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen werden kann. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheidungen, die sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Umweltschutzgesetz zur Anwendung gebracht. Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten Anlagen wie auch der durch Gastwirtschaftsbetriebe verursachte Lärm werden nach den eidgenössischen Lärmschutzvorschriften beurteilt (vgl. Urteil vom 25. Januar 2000, in: ZBl 102/2001 S. 163 E. 2b/bb, mit zahlreichen Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid stellt indessen einen Zwischenentscheid dar, mit dem die Angelegenheit zu näherer Abklärung an das Departement zurückgewiesen wird. Er bewirkt für die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 45 VwVG). Ebenso wenig wird hinsichtlich des Bundesumweltschutzrechts ein Grundsatzentscheid getroffen, der als Endverfügung betrachtet werden könnte (vgl. BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198, 118 Ib 335 E. 1b S. 339, mit Hinweisen). Demnach kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Es ist daher zu prüfen, ob die staatsrechtliche Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Zonenkonformität der Gartenwirtschaft zulässig ist. 
 
Die Zonenkonformität beurteilt sich nach dem kantonalen bzw. kommunalen Recht. Der Umschreibung der Wohnzone kommt auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Lärmemissionen gegenüber dem Bundesumweltschutzrecht selbständige Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 25. Januar 2000, in: ZBl 102/2001 S. 163 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Wird in einem kantonalen Entscheid die Zonenkonformität oder -widrigkeit festgestellt, fällt daher grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. 
 
Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt daher auch in dieser Hinsicht einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG dar. Er könnte lediglich angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Ein solcher Nachteil wird nach ständiger Rechtsprechung bei Rückweisungsentscheiden nicht angenommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Frage der Zonenkonformität vom Verwaltungsgericht abschliessend beurteilt worden ist (BGE 122 I 39, mit Hinweisen). Denn es hat offen gelassen, ob die Bewilligung für die Gartenwirtschaft nach den noch zu treffenden Abklärungen überhaupt oder allenfalls unter welchen (weitergehenden) Auflagen erteilt werden könne. Bei dieser Sachlage ist auch unter diesem Gesichtswinkel auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer werden je nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Departement im Anschluss an einen allfällig erneuten Entscheid des Verwaltungsgerichts gestützt auf Art. 87 Abs. 3 OG wieder staatsrechtliche Beschwerde erheben können. 
 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren auch nicht bis zum Abschluss der departementalen Abklärungen zu sistieren. Wegen des nahen Sachzusammenhangs von Zonenkonformität und Immissionsschutz ist es vielmehr angezeigt, die Fragen gesamthaft zu prüfen. 
4. 
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt mangels Einholung einer Vernehmlassung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kreuzlingen sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2001 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: