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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_676/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung; 
Verletzung des Beschleunigungsgebots, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 7. April 2022 (SB210378-O/U/as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 18. Dezember 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), qualifizierter Geldwäscherei, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, unter Anrechnung der Haft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.--, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht A.________, dem Kanton Zürich Fr. 1 Mio. als Ersatzforderung für unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2020 den bezirksgerichtlichen Entscheid, soweit dieser nicht schon in Rechtskraft erwachsen war. 
 
C.  
Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 das Urteil des Obergerichts infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes teilweise (hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Urteil vom 7. April 2022 stellte das Obergericht die Rechtskraft des durch das Bezirksgericht gefällten Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, falscher Anschuldigung und des Freispruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei in einem Anklagepunkt fest. Zudem stellte es fest, dass der durch das erste Berufungsurteil ausgesprochene Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen sei. Das Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a stellte das Obergericht ein. Auf den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und das Revisionsgesuch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei trat das Obergericht nicht ein. 
Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Zudem verpflichtete es A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1 Mio. zu bezahlen. 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, seine Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Er sei in Aufhebung des Urteils vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei bezüglich der Anklageziffern 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.4, 1.2.1.5, 1.2.1.6 und 1.2.1.7 sowie 1.2.3. freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der Haft, sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Festlegung einer tieferen Strafe an das Obergericht zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei. Das Obergericht sei anzuweisen, eine Genugtuung wegen Überhaft festzulegen. Auf die Anordnung einer Ersatzforderung sei zu verzichten. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. 
 
F.  
Mit Urteil 1B_249/2022 vom 7. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Haftentlassung von A.________ angeordnet. 
 
G.  
Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 erklärte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung für gegenstandslos. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 404 Abs. 2 und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Obwohl die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich des mit Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a erhobenen Vorwurfs der qualifizierten Verletzung des BetmG nach der teilweisen Gutheissung durch das Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 eingestellt habe, habe sie ihn nicht vom Vorwurf der Geldwäschereihandlungen freigesprochen bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt. Der Beschwerdeführer erachtet die Verurteilung wegen Geldwäscherei nach festgestellter Verletzung des Anklageprinzips bezüglich der Vortat als gesetzeswidrig und erkennt darin einen Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO bzw. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid habe sich auf den Schuldspruch wegen Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG bezogen, allerdings nur insoweit wie dieser die in Ziff. 1.1.1.1 lit. a der Anklageschrift vorgeworfene Einfuhr und den anschliessenden Verkauf von 1'444 kg Cannabis in der Zeitperiode von Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 umfasst habe. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids hätten die übrigen Schuldsprüche Bestand und seien nicht neu zu beurteilen. Eine Anpassung habe allerdings bei der Strafzumessung zu erfolgen und es sei zu prüfen, inwieweit sich die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich Ziff. 1.1.1.1 lit. a der Anklageschrift auf die Geldwäscherei als Nachtat der Betäubungsmitteldelikte auswirke. In tatsächlicher Hinsicht sei nach der Einstellung des in Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a erhobenen Vorwurfs anstatt von einer Drogeneinfuhr von ca. 7 Tonnen Cannabis und einem erzielten Umsatz von ca. Fr. 36 Mio. neu von 5,5 Tonnen Cannabis und einem erzielten Umsatz von Fr. 28,5 Mio. auszugehen. Die mit der ersten Beschwerde an das Bundesgericht unangefochten gebliebenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei hätten in Anbetracht der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides unangetastet zu bleiben. Ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liege nicht vor.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_1478/2021 E. 1 vom 4. November 2022; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Im Berufungsverfahren gilt zwar grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann es jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2).  
 
1.3.3. Nach der Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide sind gegebenenfalls (in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius) weitere Urteilspunkte abzuändern, auf die sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundesgericht in der Weise auswirkt, dass sich in diesen sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid der kantonalen Instanz ergäbe (BGE 117 IV 97 E. 4.b; vgl. Urteile 6B_1033/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 2.4; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1). Demnach gilt es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide sowie der ratio legis von Art. 404 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrige Entscheide zu vermeiden.  
 
1.3.4. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), oder der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b).  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; mit Hinweisen). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteil 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren dient indes nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). 
Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; Urteil 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3). Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf denselben Sachverhalt beziehen (Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; mit Hinweisen). 
 
1.4. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher qualifizierter Verletzung des BetmG liegen mehrere Betäubungsmitteldelikte als Vortaten zur Geldwäscherei vor. Davon, dass mit der Einstellung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a keine Vortat mehr vorliegen würde, kann keine Rede sein. Durch die in einem Anklagepunkt erfolgte Verfahrenseinstellung reduziert sich indes die eingeführte und verkaufte Gesamtmenge Cannabis und damit der durch die Vortaten erzielte Umsatz. Dies hat die Vorinstanz nach Massgabe der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides zu Recht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Dass sich die Betragsminderung hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen konkret ausweisen liesse, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz hat der dargelegten Rechtsprechung zur Bindungswirkung sowie Art. 404 Abs. 2 StPO hinreichend Rechnung getragen. Schliesslich ist nach dem Dargelegten auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ersichtlich, zumal kein unverträglicher Widerspruch im Sinne der genannten Bestimmung zwischen dem Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 und dem zweiten Berufungsurteil der Vorinstanz ersichtlich ist. Insofern ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer die neu geltend gemachte Verletzung von Art. 305bis StGB bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren hätte rügen müssen. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er wirft der Vorinstanz die Doppelverwertung und unsachgemässe Würdigung von mehreren strafzumessungsrelevanten Umständen sowie Faktenwidrigkeit vor. Zudem sei die Vorinstanz gehalten gewesen, wegen der von ihm geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots die Strafe zu reduzieren.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erachtet die Widerhandlungen gegen das BetmG, die der Beschwerdeführer teilweise banden- und gewerbsmässig begangen habe, als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Den zahlreichen Betäubungsmittelhandlungen komme der Charakter eines Dauerdeliktes zu, weshalb für sämtliche Taten eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe auszufällen sei. Angesichts der erstellten Drogenmenge von 5,5 Tonnen Drogenhanf und dem erzielten Umsatz von Fr. 28,5 Mio. handle es sich um einen Ausnahmefall. Ein Umsatz von Fr. 28,5 Mio. sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu ahnden. Hinzukomme die massive Anzahl der Vorgänge, was mit einem Zuschlag von mindestens 20% zu gewichten sei. Die sehr lange Dauer von fünf Jahren sei als erheblich verschuldenserhöhend zu werten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer neben den Importen von Drogenhanf auch selber Hanf angebaut habe und habe anbauen lassen (teilweise parallel an verschiedenen Standorten in der ganzen Schweiz). Innert kurzer Zeit habe der Beschwerdeführer grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er mit seinen Mittätern und einem hohen Organisationsgrad die Einfuhren bzw. den Anbau plante. Diese Faktoren würden sich massiv auf die Bewertung der objektiven Tatschwere auswirken. Die Bandenmässigkeit führe zudem aufgrund der von ihr ausgehenden Gefahr zu einer Straferhöhung innerhalb des verschärften Strafrahmens wegen Vorliegen eines schweren Falles infolge Gewerbsmässigkeit. Weiter wiege die Produktion von Drogen schwerer als deren Erwerb und Besitz. Verschuldenserhöhend sei zudem die hohe Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation, die grosse kriminelle Energie und der komplexe Organisationsgrad zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Jahren und sechs Monaten dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Die subjektive Tatschwere führe zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens.  
 
2.3.2. Bei der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei sei hinsichtlich der objektiven Tatschwere der sehr hohe erzielte Umsatz von fast Fr. 3,6 Mio. verschuldenserhöhend zu gewichten. Die sich aus dem bandenmässigen Handeln sowie der grossen Geldmenge ergebenden Gefahren seien ebenfalls gegeben. Mit fast fünf Jahren liege ein sehr langer Zeitraum des deliktischen Handelns vor und auch die Vielzahl und relativ hohe Kadenz der mitumfassten Einzelhandlungen fielen ins Gewicht. Die objektive Tatschwere sei als schwer bis sehr schwer einzustufen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt liege ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und 330 Tagessätzen Geldstrafe führe. Für die Tatkomplexe des mehrfachen Pfändungsbetrugs und dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung setzte die Vorinstanz je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung hielt die Vorinstanz eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen fest.  
 
2.3.3. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips sei die (hypothetische) Einsatzstrafe von neun Jahren und sechs Monaten für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG mit Bezug auf die Geldwäschereihandlungen angemessen zu erhöhen. Angesichts des engen Konnexes zwischen Geldwäscherei als strafbare Anschlusstat zum Drogenhandel erscheine eine Straferhöhung von ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Für die Tatkomplexe des mehrfachen Pfändungsbetrugs und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hat die Vorinstanz je eine (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgehalten und diese um je vier Monate straferhöhend berücksichtigt. Dies führe zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und elf Monaten. Zusätzlich sei für die Geldwäscherei und die falsche Anschuldigung zusammengefasst eine Geldstrafe von 370 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.  
Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschwerdeführers liessen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Vorstrafe sei nur geringfügig straferhöhend zu werten. Das Nachtatverhalten sei aufgrund des Teilgeständnisses leicht strafmindernd zu werten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes verneinte die Vorinstanz. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente sei die Strafe mithin auf zehn Jahre Freiheitsstrafe und 330 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.-, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, festzusetzen. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, es liege eine unzulässige Doppelverwertung vor, da die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der grossen Anzahl von Geschäften um 20% erhöht habe. Gewerbsmässiger Handel setze eine Vielzahl von Geschäften voraus, insbesondere wenn sich der Vorwurf auf einen Umsatz von Fr. 28,5 Mio. beziehe. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1441/2021 vom 28. September 2022 E. 1.3.1; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B_1441/2021 vom 28. September 2022 E. 1.3.1; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Gewerbsmässigkeit ausging und die Einsatzstrafe aufgrund der massiv hohen Anzahl der Geschäfte erhöhte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch keine Doppelverwertung darin zu erkennen, dass die Vorinstanz nebst dem grossen Umsatz die Deliktsdauer sowie die Bandenmässigkeit berücksichtigte.  
 
2.5. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Deliktszeitraum habe nach der Einstellung betreffend des in Anklageziffer 1.1.1.1 lit. a erhobenen Vorwurfs nicht fünf, sondern drei Jahre umfasst, unterlässt er es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Deliktszeitraum auseinanderzusetzen. Damit vermag er den strengen Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.6. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gewichtung seiner hierarchischen Stellung. Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang nicht nur darauf abzustellen sei, ob und inwieweit Weisungsbefugnisse über mehrere Stufen bestanden hätten, sondern die strategische Stellung bzw. die Aufgaben, die der Täter innerhalb der Organisation hatte, genauso von Bedeutung seien. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Führungsaufgaben übernommen habe, für bestimmte Bereiche zuständig gewesen sei sowie weitere weisungsgebundene Personen beschäftigt, über grosse Selbstständigkeit verfügt und Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer diese Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht beanstandet, bestreitet er die Feststellungen der Vorinstanz pauschal und legt seine Sicht der Dinge dar, womit er den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der Organisation grosser Cannabistransporte über grosse Strecken unter anderem auch im internationalen Verhältnis sowie der zeitgleichen Durchführung mehrerer Projekte in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Mittätern nicht von einem "Hanfanbau schweizerischer Prägung", der sich durch einen gleichrangigen Zusammenschluss von mehreren Personen zum Betrieb einer Indoor-Anlage kennzeichnen soll, auszugehen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 47 StGB). Indem die Vorinstanz die Stellung des Beschwerdeführers als verschuldenserhöhend berücksichtigt, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
2.7. Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.4; 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.1; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.1; mit Hinweisen). Dies gilt beispielsweise, wenn er darlegt, dass die Bandenmässigkeit seiner Ansicht nach geringer zu gewichten gewesen wäre oder ausführt, der Dauer, des Umsatzes, der Menge, der Beteiligung von Drittpersonen im Cannabisanbau sei eine unverhältnismässige Bedeutung zugekommen. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls keine Rechtsverletzung darzulegen vermag der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie 360 Tagessätzen Geldstrafe für die gewerbsmässige Geldwäscherei erweise sich als unverhältnismässig.  
 
2.8. Nicht zu folgen ist der Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Strafe unverhältnismässig sei, wenn man sie in Relation mit anderen Mitbeschuldigten stelle. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz keinen Strafenvergleich unter den Mittätern vornimmt. Wurden jedoch, wie vorliegend, gegen die an den Betäubungsmitteldelikten beteiligten Personen getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachrichter müsse die gegen die Mittäter allenfalls bereits ergangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie er die Mittäter beurteilt hätte. Da die ausgesprochene Strafe angemessen ist, kommt eine Reduktion des Strafmasses mit der Begründung, die Strafe gegen die Mittäter sei milder ausgefallen, nicht in Betracht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 und 3.3; Urteil 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.6 mit Hinweis). Unzulässig ist es, die Strafe einzig mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4; Urteil 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.6). Ohnehin ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden eines Täters (vgl. Art. 47 StGB) im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Bei Betäubungsmitteldelikten wirken zwar regelmässig mehrere Personen zusammen, allerdings liegen häufig ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor (Urteil 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.6). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.9.  
 
2.9.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Berufungsverfahren habe eineinhalb Jahre und das Rückweisungsverfahren neun Monate gedauert, weswegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe um sechs Monaten zu reduzieren sei.  
 
2.9.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.9.3. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass die Dauer von 15 Monaten zwischen Berufungserklärung und Berufungsverhandlung in einem Straffall geringerer Grössenordnung das Beschleunigungsgebot verletze (Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5). Weiter hat das Bundesgericht eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes für die Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs sowie die Bemessung der Strafe beschränkte, bejaht (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). In einem anderen Fall erachtete es die Dauer des Berufungsverfahrens von 16 Monaten bis zum begründeten Urteil in Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4).  
 
2.9.4. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der vorliegende Straffall aufgrund der diversen Vorfälle, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des teilweisen Auslandsbezugs einen ungewöhnlich hohen Aktenumfang aufweise. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sämtliche Vorwürfe zu erstellen gewesen seien, weswegen auch das Gerichtsverfahren eine längere Zeit in Anspruch genommen habe, als wenn ein weitreichendes Geständnis vorliege. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer von eineinhalb Jahren von der Berufungserklärung bis zur Berufungsverhandlung nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung nicht als übermässig lang. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das begründete Urteil im Umfang von 113 Seiten einen Monat nach der Urteilsverkündung vorlag. Dasselbe gilt für die Dauer des Rückweisungsverfahrens von neun Monaten bis zum begründeten Urteil. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug befand. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterbrüche im Berufungs- und Rückweisungsverfahren geradezu als offensichtlich nicht mehr vertretbare Bearbeitungslücken zu werten wären, ist zu verneinen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor.  
 
2.10. Die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 71 Abs. 2 StGB. Er bringt vor, dass die Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. seine Resozialisierung quasi verunmögliche. Er müsse bis zu seiner Pensionierung jährlich Fr. 55'000.-- an freiem Vermögen haben, um seine gesamte Schuld zu tilgen. Die Aussicht, dass er lebtags seine Schuld nicht werde abtragen können, gefährde seine Resozialisierung erheblich. Miteinzubeziehen sei ebenfalls, dass er Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 283'598.15 zu tragen habe. Die Ersatzforderung sei gänzlich zu streichen, eventualiter sei ein Betrag festzulegen, den er innerhalb von dreieinhalb Jahren werde zurückbezahlen können.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Umsatz ca. Fr. 28,5 Mio. und derjenige aus der Geldwäscherei ca. Fr. 3.6 Mio. betragen habe. Die Ersatzforderung von 1 Mio. entspreche bereits nur einem kleineren Bruchteil der mit den strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte. Dass der Betrag dennoch relativ hoch ausfalle, sei einzig dem riesigen Ausmass der kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Selbst wenn man mehrere Tausend Franken pro Monat für nicht berücksichtigte Aufwendungen hinzuzähle, sei angesichts der im Zusammenhang mit dem Hanfanbau in Regensdorf sichergestellten Belege und den daraus resultierenden Kosten für Miete, Strom, Wasser und Löhne für Angestellte von einer Gewinnmarge von über 90% auszugehen. Die von der Erstinstanz festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. unterschreite demnach selbst einen nach dem Nettoprinzip zu berechnenden Betrag und sei letztlich sehr tief, mithin habe bereits eine massive Reduktion der Ersatzforderung stattgefunden.  
Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass angesichts der immensen Umsätze, die der Beschwerdeführer und seine Mittäter mit dem Drogenhandel erzielt hätten, kaum davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom beschlagnahmten Bargeld keinerlei weitere Vermögenswerte aufweise. Mangels entsprechender Nachweise sei jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen. Der Beschwerdeführer sei bald Mitte vierzig und stehe mitten im erwerbsfähigen Alter. Ein beruflicher Wiedereinstieg erscheine keineswegs unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Immobilienmakler und habe angegeben, als solcher arbeiten zu wollen. Zudem habe er vom Partner seiner Schwester ein Jobangebot in einem Arbeitsvermittlungsbüro erhalten, welches er nach eigenen Angaben antreten werde. Entsprechend sei damit zu rechnen, dass er über ein regelmässiges Einkommen verfügen werde, welches über die Deckung seines existenziellen Grundbedarfs hinausgehe. Er habe keine familiären Unterstützungspflichten und es sei zu erwarten, dass er in der Liegenschaft seiner Mutter mit einer günstigen Wohngelegenheit rechnen dürfe. Es sei dem Beschwerdeführer damit durchaus zuzumuten, dass er nach der Reintegration in den legalen Arbeitsmarkt einen Teil seines Einkommens für die Abbezahlung der Ersatzforderung aufwende. Es sei nicht ersichtlich, dass die Festsetzung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) seiner Wiedereingliederung massgeblich entgegenstehen würde. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 und 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. verfügbar, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.  
 
3.3.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich auch die Frage, ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Abbruch eines im kommunalen Inventar als Kulturobjekt geschützten Einfamilienhauses (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 und E. 6.5), der gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6), dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.2; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3.b; 119 IV 17 E. 3). Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung sollte unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände auch dann nicht den Betrag des erzielten Nettogewinns unterschreiten, wenn die Voraussetzungen für die Herabsetzung gegeben sind (BGE 106 IV 9 E. 2). Art. 71 Abs. 2 StGB sieht einen weiteren richterlichen Spielraum vor als die Härtefallklausel gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB (JACQUEMOUD-ROSSARI, La créance compensatrice, état des lieux de la jurisprudence, in: La Semaine Judiciaire [SJ] 2019 II S. 296).  
 
3.3.4. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf zehn Jahre rechtfertigen könnte (BGE 106 IV 9 E. 3.a). Ferner gilt, dass keine Gefährdung der Wiedereingliederung besteht, wenn der Täter infolge der Ersatzforderung über kein Vermögen mehr verfügt (Urteil 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hat die einem Beschwerdeführer, der mit Mittätern durch den Handel mit Drogenhanf einen Umsatz von rund Fr. 7,5 Mio. und einen Gewinn von ca. Fr. 3 Mio erzeugte, auferlegte Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- als "sehr hoch" eingeschätzt und die Sache angesichts der unvollständigen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob die Ersatzforderung in dieser Höhe dem Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trage, zurückgewiesen. Strittig war insbesondere, ob die Ersatzforderung die betroffene Person zur Verwertung des Bauernhofes zwingen würde, mit dem sie und ihre Familie den Lebensunterhalt (zumindest teilweise) bestritten (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.5.2, nicht publ. in BGE 134 IV 241).  
 
3.4. Nach SCHOLL grenzt das Kriterium der ernstlichen Gefährdung der Wiedereingliederung die Zeitspanne ab, welche der betroffenen Person zur Begleichung der Ersatzforderung zumutbar ist, da ein hoher Schuldenberg kriminogen wirken könne. Er plädiert dafür, beim Entscheid über die Anordung einer Ersatzforderung das zu erwartende Einkommen der nächsten zwei bis fünf Jahre zu berücksichtigten. Er orientiert sich dabei an der Dauer der Probezeit bei Aufschub des Strafvollzugs von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB), da eine Straftat nach Ablauf der Probezeit vollumfänglich verbüsst sein solle (MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, §5 N. 60 zu Art. 71 StGB). SCHMID hält fest, ein Verzicht bzw. eine Reduktion sei dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person vermögenslos oder gar überschuldet sei und zusätzlich erkennbar sei, dass ihre Einkommensverhältnisse sowie ihre übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein werden (NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 120 zu Art. 70 - 72 StGB). Mit Art. 71 Abs. 2 StGB soll eine hohe Verschuldung der betroffenen Person vermieden werden (MOREILLON/NICOLET, La créance compensatrice, ZStr 135/2007 S. 425 f.).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Vorliegend ist ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem sozialethischen Gebot, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, und der Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung nach Art. 71 Abs. 2 StGB. Auf den ersten Blick scheint die Kritik, dass die Auferlegung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. dem nach vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vermögenslosen Beschwerdeführer unangemessen sei und dem Resozialisierungsgedanken nicht genügend Rechnung trage, nachvollziehbar. Innerhalb von welchem Zeitraum die Ersatzforderung abbezahlbar sein sollte, ist indes nicht pauschal anhand einer Anzahl Jahre festzulegen. Dies würde der Bandbreite von Faktoren, welche für die Gefährdung der Resozialisierung ins Gewicht fallen und im Urteilszeitpunkt unter Umständen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilt werden können, nicht gerecht werden. Festzuhalten ist an der Rechtsprechung, wonach eine Zahlungspflicht nicht auf zehn Jahre beschränkt werden muss (vgl. BGE 106 IV 9 E. 3.a, a.M. SCHOLL, a.a.O.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt es bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er intakte Chancen auf eine berufliche Reintegration, eine privilegierte Ausgangslage hinsichtlich seiner Wohnsituation und keine familiären Unterstützungspflichten hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist demnach grundsätzlich durch mehrere seine Wiedereingliederung begünstigende Faktoren geprägt. Demgegenüber zu stellen sind indes die festgelegte Ersatzforderung von Fr. 1 Mio. und die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 283'598.15, die bei einer umfassenden Beurteilung der Vermögenslage ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 6B_352/2014 vom 22. Mai 2015 E. 8.4, nicht publ. in BGE 141 IV 273; NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 120 zu Art. 70-72).  
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stark ins Gewicht fällt vorliegend die bereits erfolgte, massive Reduktion der Ersatzforderung. Der durch den Drogenhandel erzeugte Umsatz betrug Fr. 28,5 Mio. und der durch die Geldwäscherei erzeugte Umsatz betrug Fr. 3,6 Mio. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Ersatzforderung auch einen nach dem Nettoprinzip zu berechnenden Betrag stark unterschreitet. Vorliegend kann angesichts der Diskrepanz zwischen der Höhe einer nach dem Nettoprinzip zu berechnenden Ersatzforderung und der festgehaltenen Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers von Umständen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.3.3) ausgegangen werden, welche eine Unterschreitung rechtfertigen. Die vorgenommene Reduktion der Ersatzforderung auf Fr. 1 Mio. ist indes enorm und mit dem massgebenden sozialethischen Gebot, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, nur schwer in Einklang zu bringen ist. 
 
3.5.2. Gleichermassen soll hinsichtlich der Resozialisierung nicht in Frage gestellt werden, dass der verurteilten Person nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden soll (BGE 122 IV 299 E. 3.b; 119 IV 17 E. 3; Urteil 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1). Eine ernstliche Gefährdung der Wiedereingliederung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB kann sich jedoch nicht bereits alleine daraus ergeben, dass sich ein hoher Schuldenberg kriminogen wirken kann (a.M. SCHOLL, a.a.O.). Vorliegend ist nicht strittig, ob der betroffenen Person durch die Ersatzforderung Vermögenswerte entzogen werden, mit denen sie ihren Lebensunterhalt verdient (vgl. Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.5.2, nicht publ. in BGE 134 IV 241) oder ob einer sich im Rentenalter befindlichen Person durch die Ersatzforderung Vermögenswerte entzogen werden sollen, mit denen sie ihre Altersvorsorge bestreiten wollte (vgl. Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.6.3). Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen können, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen keine Herabsetzung der Ersatzforderung zu begründen (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2; mit Hinweisen). Zumindest im jetzigen Zeitpunkt kann angesichts der intakten beruflichen Chancen sowie der privilegierten Ausgangslage hinsichtlich der Wohnsituation nicht gesagt werden, dass die Gefährdung der Resozialisierung des Beschwerdeführers allenfalls nicht durch Zahlungserleichterungen behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers eine zusätzliche Ermässigung der Ersatzforderung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geradezu unerlässlich gewesen wäre. Zu betonen bleibt, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2). Dass damit die Problematik in einem gewissen Umfang auf die Vollzugsbehörden übertragen wird, ist vorliegend auch deswegen zielführend, da diese die Verhältnisse, insbesondere die konkrete Situation und die Perspektiven, des Beschwerdeführers in einem späteren Zeitpunkt besser beurteilen werden können. Ferner steht es ihm hinsichtlich der Verfahrenskosten offen, auch nach rechtskräftiger Kostenauflage ein Gesuch um Stundung oder Erlass nach Massgabe von Art. 425 StPO zu stellen (vgl. Urteil 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.4).  
 
3.6. Der Vorinstanz steht bei der Anordnung der Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (oben, E. 3.3.2). Vorliegend hat die Vorinstanz diesen Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt. Dass sie ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi