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Chapeau

111 II 398


79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1985 i.S. A. und B. gegen X. (Berufung und staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Irrecevabilité du recours en réforme.
1. Art. 57 al. 5 OJ. Circonstances justifiant de statuer en même temps sur la recevabilité d'un recours en réforme et d'un recours de droit public (consid. 1).
2. Art. 55 al. 1 et 90 al. 1 OJ. Si la décision attaquée se fonde sur deux motivations indépendantes, il faut attaquer les deux, le cas échéant l'une par la voie du recours en réforme, et l'autre par celle du recours de droit public (consid. 2b).

Considérants à partir de page 398

BGE 111 II 398 S. 398
Aus den Erwägungen:

1. Berufung und Beschwerde richten sich gegen die gleichen Entscheidungsgründe des Obergerichts. Die Rügen der Beschwerde decken sich zudem inhaltlich weitgehend mit solchen in der
BGE 111 II 398 S. 399
Berufung, auch wenn in diesem Rechtsmittel von Verletzung des Art. 8 ZGB und von offensichtlichen Versehen, in jenem dagegen von willkürlicher Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Rede ist. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rechtsmittel gleichzeitig zu beurteilen, statt gemäss Art. 57 Abs. 5 OG über die Beschwerde vorweg zu entscheiden.

2. Das Obergericht hat die Klage mit zwei verschiedenen Begründungen abgewiesen, wobei es zu deren Ergänzung wiederholt auf Feststellungen und Erwägungen des Kantonsgerichts verweist. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit als Teil des angefochtenen mitzuberücksichtigen. Die beiden Begründungen des Obergerichts haben selbständigen Charakter.
b) Berufung und Beschwerde richten sich ausschliesslich gegen die erste Begründung des Obergerichts, wobei im ersten Rechtsmittel die Auffassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art. 4 BV kritisiert und durch die "prozessentscheidenden Aussagen" des W. ersetzt wird. Art. 8 ZGB soll dadurch verletzt sein, dass das Obergericht die Zeugenaussagen eines anerkannten Sachverständigen entweder im Widerspruch zu deren Inhalt oder überhaupt nicht gewürdigt habe. Damit verkennen die Berufungskläger, dass diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 102 II 279 mit Hinweisen). Auch liegen keine "sofort erkennbaren versehentlichen Feststellungen" im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor, welche das Bundesgericht angeblich anhand der Aussagen des sachverständigen Zeugen W. mühelos richtigstellen könnte. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieses Zeugen nicht übersehen, sondern gewürdigt, aber nicht in dem von den Berufungsklägern gewünschten Sinn.
Entscheidend ist indes, dass die Berufungskläger die zweite Begründung des Obergerichts weder mit dem einen noch mit dem andern Rechtsmittel anfechten. Beruht ein Urteil wie hier auf verschiedenen Begründungen, die unabhängig voneinander bestehen,
BGE 111 II 398 S. 400
so hat der Berufungskläger beide anzufechten, wenn er das Urteil zu Fall bringen will; andernfalls läuft die Berufung auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten und daher die Berufung zum vornherein unzulässig machen (BGE 103 II 159 E. 3 mit Hinweisen). Wird ein solches Urteil in tatsächlicher Hinsicht mit Rügen angefochten, die über die Ausnahmen des Art. 63 Abs. 2 OG hinausgehen, so hat der Berufungskläger dagegen auch staatsrechtliche Beschwerde einzureichen. Das eine wie das andere Rechtsmittel ist zudem nach den dafür geltenden Vorschriften zu begründen.
Vorliegend bleibt die zweite Begründung des Obergerichts jedenfalls bestehen, weshalb weder auf die Berufung noch auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (siehe auch hiervor S. 397 f.).

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Considérants 1 2

références

ATF: 102 II 279, 103 II 159

Article: Art. 8 ZGB, Art. 57 al. 5 OJ, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, Art. 4 BV suite...