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Chapeau

116 IV 52


11. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. und Y. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251 ch. 1 CP; faux dans les titres.
L'employé de banque, qui, pour masquer les dépassements de crédit d'un client, crédite le compte de celui-ci, le dernier jour du mois, de chèques pleinement valables du point de vue économique, ne se rend pas coupable de faux dans les titres, du point de vue de la comptabilité bancaire, même si, peu après la fin du mois, le compte du client est à nouveau débiteur en raison de prélèvements correspondants.

Faits à partir de page 53

BGE 116 IV 52 S. 53

A.- Am 7. September 1988 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X. und Y. wegen wiederholten Betruges sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte sie mit 18 bzw. 14 Monaten Gefängnis (bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren). Das Gericht sprach beide in einem Anklagepunkt von der eingeklagten Urkundenfälschung frei.
Dem Freispruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: X. war leitender Angestellter bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA) in Z. Ohne dass eine wirtschaftliche oder rechtliche Grundlage bestanden hätte, nahm er lediglich zwecks Kaschierung von Kreditüberschreitungen jeweils auf den Monatsultimo hin Checks von Y. entgegen, die er den von Y. beherrschten Konti gutschrieb. Y. hatte die Checks seinerseits unter Überschreitung von Kreditlimiten, die bei anderen Bankinstituten bestanden, ausgestellt. Diese Positionen wurden ihrerseits wieder ausgeglichen, indem die fraglichen Konti bei der SKA kurz nach dem Monatsende z.B. durch Barbezüge wieder belastet wurden. Den beiden Angeklagten wird in der Anklage vorgeworfen, durch ihr Vorgehen sei die Buchhaltung der SKA verfälscht worden.

B.- Eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Freispruch eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 1989 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.- Die Staatsanwaltschaft erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache, soweit X. und Y. vom Vorwurf der fortgesetzten Urkundenfälschung freigesprochen worden seien, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Considérants

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz begründete den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im wesentlichen damit, dass der Vermögensstand der SKA durch die inkriminierten Gutschriften nicht falsch wiedergegeben worden sei. Die Checks seien stets honoriert worden und deshalb wirtschaftlich voll werthaltig gewesen. Die Buchhaltung habe den Vermögensstand deshalb jederzeit korrekt wiedergegeben. Das Vorgehen der Beschwerdegegner habe lediglich bewirkt, dass gewisse, dem Beschwerdegegner Y. eingeräumte
BGE 116 IV 52 S. 54
Kreditlimiten an den Monatsenden rechtlich und wirtschaftlich nicht überschritten waren.
Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf das Prinzip der Bilanzklarheit und -wahrheit. Danach hätten Buchungen dem zugrundeliegenden materiellrechtlichen wirtschaftlichen Vorgang zu entsprechen. Die Verbuchung einer Gutschrift bedeute, dass der Kontoinhaber der kontoführenden Bank frei verfügbare Liquidität zur Verfügung stelle. Zwar sei es richtig, dass die Bilanz eine Stichtagsrechnung sei. Allerdings seien Verluste, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden seien, zu berücksichtigen, sofern sie vor dem Bilanzstichtag verursacht und dies vor Errichtung der Bilanz erkennbar gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass dem besonderen Verlustrisiko auf der fraglichen Kreditposition in den jeweiligen Monatsendbilanzen insbesondere im Umfang der kaschierten Kreditüberschreitung buchhalterisch - durch eine Einzelwertberichtigung oder durch eine entsprechend höhere Bemessung der generellen Rückstellung für Kreditrisiken - hätte Rechnung getragen werden müssen. Dies sei durch die geschilderten Manipulationen der Beschwerdegegner verhindert worden.

2. a) Eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Unrichtig beurkundet ist eine Tatsache, wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BGE 108 IV 27, BGE 107 IV 129). Es geht bei der Falschbeurkundung nicht um die Echtheit, sondern um die Wahrheit der Urkunde (vgl. STRATENWERTH, BT II, 3. Aufl., § 38 N 29).
Als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweiseignung muss sich aus Gesetz oder Verkehrsübung ergeben (vgl. BGE 115 IV 118 ff. mit Verweisungen).
Da das Gesetz (Art. 957 ff. OR) den Buchführungspflichtigen zu ordnungs- und wahrheitsgemässer Buchführung verpflichtet, kommt der kaufmännischen Buchhaltung und deren Bestandteilen (Belegen, Büchern, Buchhaltungsauszügen über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) Beweiseignung für die Richtigkeit der Eintragungen zu (vgl. BGE 108 IV 26, BGE 103 IV 177, BGE 101 IV 57,
BGE 116 IV 52 S. 55
BGE 97 IV 7 f., BGE 82 IV 141, BGE 79 IV 163 f.). Der mit der Buchführung verfolgte Zweck spielt keine Rolle. Auch wenn Kontosaldi bloss der bankinternen Überschreitungskontrolle dienen, ändert dies am Urkundencharakter der betreffenden Buchhaltungsbestandteile nichts (vgl. BGE 108 IV 26).
Die Buchhaltung hat gemäss ihrer Zielsetzung (Art. 957 OR) die der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechende Vermögenssituation wiederzugeben. Sie muss deshalb mitsamt den Belegen auch materiell richtig sein (BGE 108 IV 25 ff.).
b) Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, die Checks seien wirtschaftlich voll werthaltig gewesen. Sie betont, der Vorwurf zeitgleicher Gegentransaktionen werde nicht mehr erhoben; vielmehr seien alle Gegentransaktionen immer erst einige Tage später erfolgt; Gutschrifts- und Belastungsgründe seien sich also nie gleichzeitig gegenübergestanden. Durch die Art der Verbuchung der Checks sei die wirtschaftliche und rechtliche Vermögenslage der SKA an den Monatsenden nicht berührt worden. Eine Änderung der Vermögenslage der SKA sei jeweils erst wieder mit den einige Tage später erfolgten tatsächlichen Barbezügen und Checkbelastungen eingetreten. Auch diese Vorgänge seien aber wieder korrekt erfasst worden, so dass auch wiederum zu den Zeitpunkten der sogenannten Ausgleichstransaktionen die Buchhaltung der SKA den richtigen Vermögensstand wiedergegeben habe. Der Vermögensstand der SKA, um den es bei der Frage der allfälligen Buchhaltungsfälschung alleine gehe, sei in keiner Weise betroffen gewesen.
Unter den gegebenen Umständen bestand keine Pflicht, aufgrund des von der Beschwerdeführerin angerufenen Prinzips der Bilanzwahrheit eine Wertberichtigung oder Rückstellung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung könnte nur angenommen werden, wenn die Vorinstanz die Checks als nicht vollwertig angesehen hätte. Da sie diesbezüglich jedoch keine Zweifel hatte, kann offenbleiben, in welcher Weise allfällige Unsicherheiten betreffend die Honorierung eines Checks berücksichtigt werden müssen und unter welchen Voraussetzungen das Unterlassen einer notwendigen Wertberichtigung eine Falschbeurkundung darstellt.
Hinzuzufügen ist, dass gemäss einer im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Zeugenaussage die sofortige Gutschrift von Checks usanz- und weisungsgemäss war, wobei die Gutschrift gemäss vorgedrucktem Formular "Eingang vorbehalten" erfolgte. Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht
BGE 116 IV 52 S. 56
annehmen, dass erhebliche Indizien gegen die Vollwertigkeit der Checks fehlten. Selbst wenn man annehmen wollte, es sei eine Rechtsfrage, ob mit der Checkgutschrift "Eingang vorbehalten" der tatsächliche Vermögensstand der Bank korrekt wiedergegeben wurde, wäre eine Einschränkung nur dann zu machen, wenn zum Zeitpunkt der Gutschrift ins Gewicht fallende Bedenken gegen den Eingang des Checkbetrags vorgelegen hätten. Die Vorinstanz stellte solche Bedenken nicht nur nicht fest, sondern nahm im Gegenteil ausdrücklich an, die Checks seien gedeckt gewesen.
c) Auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit einer Radarkontrolle überzeugt nicht. Denn wer im Bereich der Radarkontrolle auf die zulässige Geschwindigkeit abbremst, der fährt an dieser Stelle korrekt und kann deshalb nicht bestraft werden. Sollte er vor oder nach der Radarkontrolle mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein, so kann er bestraft werden, wenn der Beweis dafür erbracht wird. Übertragen auf die vorliegende Fragestellung könnte man deshalb sagen: Wenn der am letzten Tag des Monats bestehende Kontostand in der Buchhaltung richtig ausgewiesen wird, dann ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt eine Falschbeurkundung zu verneinen. Daran ändert nichts, wenn vorher und nachher die Kreditlimite überschritten wird. Denn die für den Bilanzstichtag geltende Erklärung bezieht sich nicht auf die Zeit vorher und nachher.
d) Der vorliegende Fall unterscheidet sich im übrigen vom BGE 108 IV 25 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort ging es um Check- und Wechselreiterei, bei welcher durch die Ausnutzung der Umlaufzeit der Checks im Bankensystem eine gänzlich ungesicherte Kreditgewährung erreicht wurde (vgl. nicht publizierte E. 1a des erwähnten Entscheides).

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Considérants 1 2

références

ATF: 108 IV 26, 108 IV 25, 108 IV 27, 107 IV 129 suite...

Article: Art. 251 ch. 1 CP, Art. 957 ff. OR, § 38 N 29, Art. 110 Ziff. 5 StGB