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Regeste

Art. 190 StGB; Vergewaltigung; Mittäterschaft.
Obwohl nur ein Mann unmittelbar Täter einer Vergewaltigung sein kann, kann sich eine Frau als Mittäterin dieses Deliktes ebenfalls schuldig machen (E. 2).
Wer sich dem Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer zu vergewaltigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der Vergewaltigung ermutigt, macht sich dieses Deliktes als Mittäter schuldig (E. 3).

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références

Article: Art. 190 StGB