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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 98/05 
 
Urteil vom 3. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung T.________ in Liquidation, 
c/o Pricewaterhouse Coopers AG, Hallerstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Amstutz, Hallerstrasse 6, 3012 Bern 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 18. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geb. 1958) war von September 1986 bis Ende April 1992 bei der Firma T.________ AG als angelernter Dreher und CNC-Operateur angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung T.________ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Im April 1991 blieb er wegen Rückenbeschwerden mit völliger Bewegungsunfähigkeit während zwei Wochen der Arbeit fern. Nach Wiederaufnahme der Arbeit und weitgehender Beschwerdefreiheit war er vom 2. September bis 20. Oktober 1991 zu 100 % und anschliessend bis 17. November 1991 zu 50 % arbeitsunfähig. Ein weiterer Rückfall mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 16. Dezember 1991 hatte einen Aufenthalt vom 8. bis 24. Januar 1992 im Spital X.________ zur Folge, wo ein lumboradikuläres Syndrom S1 links mit einer Diskushernie L5/S1 links diagnostiziert wurde. Mitte Februar 1992 kehrte S.________ an den Arbeitsplatz zurück, verlor seine Stelle aber wegen der Liquidation der Arbeitgeberfirma auf Ende April 1992. Anschliessend meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bezog bis zum 30. August 1993 Arbeitslosentaggelder. Ab 30. August 1993 bis 18. September 1994 war er bei der O.________ AG als Dreher angestellt. Ab 28. März 1994 musste er sein Arbeitspensum wegen neu auftretender Rückenbeschwerden auf 50 % reduzieren. Am 8. September 1994 unterzog er sich im Spital Y.________ einer Mikrodiskektomie L5/S1. Ab Januar 1995 war er bei seinem Cousin zu 30 % als Vertreter für Lebensmittel beschäftigt. Einen Versuch, ab Mai 1995 bei der R.________ AG wieder als Dreher zu arbeiten, brach er wegen Rückenproblemen bereits im Juni 1995 wieder ab. In der Folge ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ende August 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. Juli 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn ab 1. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie mit Verfügung vom 27. April 1999 ab 1. Juli 1998 auf eine ganze Rente erhöhte. 
Mit Schreiben vom 30. August 1999 gelangte S.________ nochmals an die Personalvorsorgestiftung T.________ in Liquidation und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Juni 1996. Dieses Ansinnen lehnte die Rückversicherung der Vorsorgestiftung mit Schreiben vom 6. September 2000 ab. 
B. 
Am 13. April 2004 liess S.________ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung T.________ in Liquidation einreichen mit dem Antrag, es seien ihm ab 1. Juni 1996 auf der Basis des Vorsorgeausweises vom 27. März 1991 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 57 % und ab 1. Juli 1998 für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 %, nebst Kinderrenten, auszurichten. Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die Personalvorsorgestiftung T.________ in Liquidation und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 lässt S.________ eine Stellungnahme zu den eingegangenen Vernehmlassungen einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Streitigkeit betrifft den Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente. Da mithin Versicherungsleistungen in Frage stehen, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG; Art. 47 und Art. 50 des Reglements), die Versicherungsdauer (Art. 10 BVG) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 130 V 273 Erw. 3.1, 129 V 150 und 73, 126 V 311 Erw. 1, 120 V 106, 118 V 35) sowie über das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Zunächst ist zu prüfen, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der wegen des Rückenleidens im Jahr 1991 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität gegeben ist. Unbestritten ist dabei, dass die Invalidität des Beschwerdeführers auf das im Jahr 1991 erstmals in Erscheinung getretene Rückenleiden zurückzuführen und der sachliche Zusammenhang erfüllt ist. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer letztmals bis 16. Februar 1992 zu 50 % arbeitsunfähig war. Ein Einsatz als Hilfsdecolleteur bei der Firma A.________ AG im März 1992 scheiterte, als in der zweiten Woche heftige Rückenschmerzen auftraten. Seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ab Mai 1992 befand sich der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens weder in ärztlicher Behandlung noch ist bis zum 21. März 1994 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Am 30. August 1993 nahm er eine Stelle als Dreher bei der O.________ AG an und arbeitete mit vollem Pensum bis zum 21. März 1994, also während rund 6,5 Monaten, bevor sich wieder eine Arbeitsunfähigkeit einstellte. Angesichts dieser beiden längeren beschwerdefreien Intervallen ist der zeitliche Zusammenhang zu verneinen. Daran ändern sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der Eingabe vom 20. Januar 2006 nichts. Namentlich ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sodass es an echtzeitlichen und damit hohe Beweiskraft aufweisenden ärztlichen Dokumenten fehlt (vgl. dazu SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]). Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bis 30. August 1993 bestand denn auch unbestrittenermassen uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit. 
4. 
Selbst wenn der zeitliche Zusammenhang bejaht wird, ist - wie das kantonale Gericht zu Recht angenommen hat - das Stammrecht auf eine Invalidenrente im Rahmen der beruflichen Vorsorge im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 13. April 2004 bereits verjährt (vgl. dazu BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2004 S. 454, 2003 S. 437 und 49, 1997 S. 562 Erw. 5b; Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 201 S. 70). Für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin Ende April 1992 bis zur Klageeinleitung am 13. April 2004 ist keine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die entsprechende Einrede der Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich noch hat diese ihn an rechtzeitigen Unterbrechungshandlungen wider Treu und Glauben gehindert (SZS 2004 S. 454, 2003 S. 437). Die geltend gemachten Vergleichsbemühungen führen zu keiner andern Betrachtungsweise, hat die Beschwerdegegnerin doch durch ihren Rückversicherer mit Schreiben vom 6. September 2000 nochmals unmissverständlich einen Leistungsanspruch ablehnen und ihren früheren Standpunkt bestätigen lassen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Da eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung nicht vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. April 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: