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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 126/02 
 
Urteil vom 6. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
G.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 15. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sprach dem 1936 geborenen deutschen Staatsangehörigen G.________ bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32 136.- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 2 Jahren und 8 Monaten mit Wirkung am 1. Mai 2001 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 66.- (Rentenskala 2) zu (Verfügung vom 26. April 2001). 
 
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Ausland wohnenden Personen wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Richtigkeit der Rentenberechnung bezweifelt und die Zusprechung einer höheren Altersrente beantragt wurde, mit Entscheid vom 15. März 2002 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss erneut die Zusprechung einer höheren Altersrente. 
 
Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtete. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die angefochtene Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes, in SVR 2003 AlV Nr. 3 S. 7 veröffentlichtes Urteil S. vom 9. August 2002 [C 357/01]). 
2. 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 und der anwendbaren schweizerischen Gesetzgebung mit Wirkung ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente hat (Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 AHVG; Art. 22bis Abs. 1 AHVG). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Berechnung der ihm zustehenden Teilrente. 
3. 
Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten, er kann für Fälle mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen fehlenden Beitragsjahren besondere Regeln aufstellen (Abs. 3). Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Absatz 1 der Bestimmung enthält eine Tabelle der 44 Rentenskalen und der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs abgestuften Teilrenten in Prozenten der Vollrente. Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97.73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt (Abs. 2). Ist die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, kleiner als eins, so wird die Teilrente gekürzt, indem sie mit der genannten Verhältniszahl vervielfacht wird (Abs. 3). Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsansätze gemäss Absatz 3 werden für die Jahre vor 1973 4 Lohnprozente und für die folgenden Jahre 7.8 Lohnprozente gerechnet (Abs. 4). 
4. 
Der am 16. April 1936 geborene und in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hat vom 1. November 1961 bis zum 30. Juni 1964 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er vor und/oder nach dieser Zeit in der Schweiz beschäftigt gewesen ist. Im Jahre 1968 heiratete er. In den Jahren 1970 und 1971 kamen zwei Kinder zur Welt. Im Dezember 1992 wurde die Ehe geschieden. 
4.1 Bei Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente am 1. Mai 2001 wies der Beschwerdeführer bei der schweizerischen AHV eine Beitragsdauer von 2 Jahren und 8 Monaten auf. Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala sind nur volle Beitragsjahre (Art. 38 Abs. 2 AHVG) zu berücksichtigen. Das Verhältnis zwischen seinen vollen Beitragsjahren und jenen seines Jahrganges (1936) beträgt 4.54 (2 : 44), womit nach Art. 52 Abs. 1 AHVV Anspruch auf eine Teilrente von 4.54 % besteht. Weil nun aber der durchschnittliche Beitragsansatz der Jahre, in welchen der Versicherte Beiträge entrichtet hat (1961-1964), niedriger ist als derjenige der Jahre, in denen sein Jahrgang Beiträge geleistet hat, ist die Teilrente gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVV zu kürzen. Sein Jahrgang 1936 hatte von 1957 bis 1973 während 16 Jahren vom Erwerbseinkommen Beiträge in der Höhe von 4 % und ab 1974 bis Ende 2000 während 28 Jahren solche von 7.8 % zu bezahlen. Der durchschnittliche Beitragssatz seines Jahrgangs beläuft sich damit auf 6.418 %. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber durchschnittliche Beiträge von 4.0 % zu entrichten. Das Verhältnis beträgt 0.623. 
 
Zur Bestimmung der Altersrente ist die Verhältniszahl zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs mit der gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVV ermittelten Verhältniszahl zu vervielfachen (BGE 109 V 84 Erw. 3). Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente von 2.83 % (4.54 % x 0.623), was der Rentenskala 2 entspricht. 
4.2 
4.2.1 Zweites massgebliches Element für die Rentenhöhe ist das durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG). Während der Beschäftigungsdauer in der Schweiz erzielte der Versicherte ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 30 950.-. Der erste Eintrag im Individuellen Konto (IK) erfolgte im Jahre 1961, weshalb die Erwerbseinkommen im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles im Jahre 2001 mit dem Aufwertungsfaktor 1.529 (Rententabelle 2001 [herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung], Tabelle 4 [eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren]) zu multiplizieren sind, was den Betrag von Fr. 47 323.- ergibt. 
4.2.2 Im Rahmen der 10. AHV-Revision (Gesetzesnovelle vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997) wurden u.a. Erziehungsgutschriften eingeführt, welche Versicherten für jene Jahre gutgeschrieben werden, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Sie entsprechen der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 legen in lit. c sodann fest, dass bei der Berechnung der Altersrente von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt wird, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Abs. 2). Diese entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird für Versicherte des Jahrgangs 1945 und älter für 16 Jahre gewährt; sie dürfen allerdings höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala berücksichtigt werden (Abs. 3). Verwaltung und Vorinstanz rechneten dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung als Übergangsgutschrift Fr. 37 080.- (2 x Fr. 18 540.-) an. 
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung entsteht nach innerstaatlichem Recht nur, wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht angerechnet werden konnten. Mit dieser Regelung soll für die Eintrittsgeneration ein teilweiser Ausgleich geschaffen werden. Versicherte, die der Versicherung angehörten, als diese Leistung noch nicht bestanden hatte, sollen diese rückwirkend in gewissem Umfang erhalten. Voraussetzung ist also, dass der Leistungsansprecher im massgeblichen Zeitpunkt der Versicherung unterstellt war (Art. 1 AHVG). Dies bringt Art. 29sexies Abs. 1 AHVG zum Ausdruck, wonach "Versicherten" Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Im gleichen Artikel wird der Bundesrat ermächtigt, die Anrechenbarkeit für jene Fälle zu regeln, wo lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Der Beschwerdeführer hielt sich von 1961 bis 1964 in der Schweiz auf. Er heiratete indessen erst 1968; die beiden Kinder kamen 1970 und 1971 zur Welt. Damals war er seit längerer Zeit nicht mehr bei der schweizerischen AHV versichert, da er hier weder Wohnsitz hatte noch eine Erwerbstätigkeit ausübte. Ob sich nach Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Union und der Schweiz an dieser Rechtslage etwas geändert hat, braucht nicht geprüft zu werden. 
4.2.3 Bei der Beitragszeit von 2 Jahren und 8 Monaten (32 Monate) hatte der Beschwerdeführer ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von Fr. 47 323.- erzielt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt damit Fr. 17 747.-. 
4.3 Bei diesem durchschnittlichen Jahreseinkommen ergibt sich gemäss Rentenskala 2 eine monatliche einfache Altersrente von Fr. 53.-. 
5. 
Nach Art. 132 lit. c OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen. Der Beschwerdeführer wurde praxisgemäss auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und den Beschwerderückzug aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt an seinem Begehren fest. Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 122 V 166, 107 V 22 Erw. 3a). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 15. März 2002 sowie die angefochtene Verfügung vom 26. April 2001, soweit sie die Rentenhöhe betrifft, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch eine monatliche einfache Altersrente von Fr. 53.- hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: