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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.266/2002 /zga 
 
Urteil vom 11. Juni 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, 
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, 
vom 26. April 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der gemäss eigenen Angaben aus Tschetschenien stammende X.________ (geb. *** 1964) reiste am 14. Februar 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus dem Gebiet der Schweiz weg. Es war aufgrund eines sprach- und länderkundlichen Gutachtens zum Schluss gelangt, dass X.________ aus Russland oder aus der Ukraine, mit Sicherheit aber nicht aus Tschetschenien stamme und dass er auch nicht im tschetschenischen Milieu sozialisiert worden sei. Mit Verfügung vom 18. Juli 2001 ordnete das Ausländeramt des Kantons Zug über X.________ die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (im Folgenden: Haftrichter) bestätigte jedoch die Haftanordnung nicht, sondern entliess X.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2001 aus der Ausschaffungshaft. 
 
Mit Eingabe vom 20. Juli 2001 erhob X.________ bei der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge. Mit Strafbefehl vom 24. August 2001 verurteilte ihn das Einzelrichteramt des Kantons Zug wegen Ladendiebstahls, Hehlerei sowie Konsums von Marihuana zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Am 25. Oktober wurde er wegen Verdachts auf Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Vorbereitungshandlung zum Raub verhaftet und blieb bis zum 5. November in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge ab. 
B. 
Am 29. Januar 2002 nahm das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug X.________ in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter prüfte und bestätigte die Ausschaffungshaft in der Verhandlung vom 1. Februar 2001 für maximal drei Monate. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2002 (2A.109/2002) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Gesuch vom 24. April 2002 beantragte das Amt für Ausländerfragen eine Haftverlängerung um sechs Monate. Mit Verfügung vom 26. April 2002 genehmigte der Haftrichter eine Haftverlängerung um drei Monate bis zum 28. Juli 2002. 
C. 
Dagegen hat X.________ mit in russischer Sprache verfasster Eingabe vom 25. Mai (Postaufgabe: 27. Mai) 2002 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt. Er ersucht das Bundesgericht, sich in seine Lage zu versetzen und seine Probleme zu verstehen. 
Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug und der Haftrichter beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Dem Vollzug der Wegweisung stehen besondere Hindernisse entgegen, sind doch die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt und liegen entsprechend noch keine Reisedokumente vor. Der Vollzug der Wegweisung erscheint jedoch absehbar; dafür, dass er tatsächlich oder rechtlich unmöglich sein sollte, bestehen zurzeit keine Hinweise. Dass sich der Beschwerdeführer auf seine Hepatitis C beruft, ist unbehelflich: Diese Krankheit schliesst einen Transport ins Ausland nicht aus. Soweit er geltend machen will, aufgrund seiner Erkrankung sei die Wegweisung als solche unzulässig, ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören (vgl. E. 1.2); dieses Argument müsste mit einem Wiedererwägungsgesuch vor den Asylbehörden geltend gemacht werden. 
2.3 Die Behörden haben dem Beschleunigungsgebot auch seit der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft nachgelebt: 
 
Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 ersuchte das Amt für Ausländerfragen das Bundesamt für Flüchtlinge um Organisation eines Vorsprachetermins bei den russischen Behörden. Am 27. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer bei der Russischen Botschaft in Bern vorgeführt. Dort weigerte sich der Beschwerdeführer, das Antragsformular für ein Passersatzdokument auszufüllen. Am 26. März 2002 führte ein Mitarbeiter des Bundesamts für Flüchtlinge ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit einem "ukrainischen Einschlag" spreche. Das für den 23. April 2002 vorgesehene Gespräch mit einem Mitarbeiter des Bundesamts für Flüchtlinge konnte nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer wegen disziplinarischer Probleme in ein Ausschaffungsgefängnis in Basel verlegt werden musste. 
2.4 Das Bundesgericht hat die Untertauchensgefahr unter anderem aufgrund der Verurteilung wegen Eigentumsdelikten bejaht (Urteil vom 18. März 2002 [2A.109/2002], E. 2.4). 
 
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor, zeigt doch zusätzlich das verstärkt renitente Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Identitätsabklärungen - die Weigerung, ein Antragsformular auszufüllen, sowie das Auflegen des Hörers gegenüber einem ihn befragenden Mitarbeiter des Bundesamts für Flüchtlinge -, dass er nach wie vor keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). 
 
Die Untertauchensgefahr wurde damit zu Recht bejaht, womit die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: