Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_535/2018
Urteil vom 15. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fridolin Walther,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Thurgau, Amt für Umwelt,
Bahnhofstrasse 55, 8500 Frauenfeld,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2018 (ZBR.2017.20).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 19. Februar 2014 wurde über die B.________ AG in Liquidation, mit Sitz in U.________/TG, der Konkurs eröffnet. In der Folge wurde die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren durch das Konkursamt des Kantons Thurgau angeordnet. Das Konkursamt legte den Kollokationsplan vom 26. Mai bis 15. Juni 2015 auf. Als Gläubiger in der Dritten Klasse wurden u.a. der Kanton Thurgau (Amt für Umweltschutz) mit einer Forderung von Fr. 15'105'500.--, die Gemeinde U.________ mit einer Forderung von Fr. 7'722'750.-- sowie A.________, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Gemeinschuldnerin, mit einer Forderung von Fr. 1'944.-- zugelassen. Gemäss Angabe des Konkursamtes im Kollokationsplan beträgt die mutmassliche Konkursdividende null Prozent.
A.b. Am 15. Juni 2015 erhob A.________ beim Bezirksgericht Arbon Kollokationsklagen (gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG) gegen den Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________. Er beantragte im Wesentlichen, die beiden zugelassenen Forderungen seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen.
A.c. Der Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________ liessen sich mit Verfügung des Konkursamtes vom 7. August 2015 verschiedene Rechtsansprüche der Konkursmasse, auf deren Geltendmachung die Gläubigermehrheit verzichtet hatte, nach Art. 260 SchKG abtreten, u.a. Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und Anfechtungsansprüche.
A.d. Mit Entscheid vom 7. April 2017 hiess das Bezirksgericht Arbon (Einzelrichter) die Kollokationsklage von A.________ gegen den Kanton Thurgau teilweise gut und reduzierte die Forderung im Kollokationsplan
"im Umfang der in den Kostenverteilungsverfügungen im Sinn von Art. 32d Abs. 4 USG rechtskräftig festgesetzten Kostenanteile der Konkursitin für altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Areal 'C.________' und/oder dem Areal 'D.________', maximal in Höhe des Prozessgewinns aus dem vom Kanton als Abtretungsgläubiger geführten Anfechtungsprozess im Sinn von Art. 285 ff. SchKG gegen die E.________ AG,
maximal Fr. 8'300'000.--,
unter folgender Bedingung: Festsetzung von Kostenanteilen zulasten der Konkursitin in rechtskräftigen Kostenverteilungsverfügungen gemäss Abs. 2 vorstehend".
Die Kollokationsklage von A.________ gegen die Gemeinde U.________ wurde gutgeheissen und deren Forderung aus dem Kollokationsplan weggewiesen.
B.
B.a. Hiergegen gelangte (einzig) der Kanton Thurgau mit Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte im Wesentlichen, seine Forderung sei vollumfänglich im Umfang von Fr. 15'105'500.-- (wie kolloziert) im Kollokationsplan zuzulassen. A.________ erhob Anschlussberufung und verlangte im Wesentlichen, die Forderung des Kantons Thurgau sei wegzuweisen.
B.b. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 hiess das Obergericht die Berufung des Kantons Thurgau gut und entschied, dass auf die Kollokationsklage von A.________ gegen den Kanton Thurgau nicht eingetreten werde. Die Anschlussberufung von A.________ wurde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. In der Sache verlangt er in erster Linie, dass die Forderung des Kantons Thurgau (Beschwerdegegner) aus dem Kollokationsplan wegzuweisen sei; eventualiter sei auf die Kollokationsklage einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sodann stellt er weitere Sub-Eventualbegehren.
Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Stellung genommen. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner haben in der Folge re- bzw. dupliziert. Das Obergericht hat sich am 13. Juni 2019 vernehmen lassen. Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über das Nichteintreten auf eine Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) entschieden hat, konkret betreffend Forderungen aus öffentlichem Recht (Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen gemäss Umweltschutzgesetz; USG, SR 814.01). Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlichrechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese - wie bereits die Erstinstanz festgehalten hat - grundsätzlich mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bereinigt (BGE 120 III 32 E. 2b), sofern diese Klage nicht - wie z.B. im Verrechnungssteuerrecht (Art. 45 VStG) - gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a). Ob bzw. welche betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (wie u.a. die Kollokationsklage; BGE 114 III 110 E. 4d) als Schuldbetreibungs- und Konkurssache unter Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG fallen oder von Art. 72 Abs. 1 BGG (Zivilsachen) erfasst werden, so dass sie mit Bezug auf den Bestand von öffentlichrechtlichen Forderungen der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zuzuordnen sind, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. Hinweise bei LEVANTE, SchKG-Sachen vor Bundesgericht - Anmerkungen zum Verfahren, ZZZ 2019 S. 100). Da vorliegend einzig das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Kollokationsklage als eine Frage umstritten ist, die sich unabhängig von der Einordnung der konkreten Forderung stellt, kann die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen behandelt werden.
1.2. Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1) wird bei einer mutmasslichen Konkursdividende von vorliegend 0 % nicht erreicht, und die Vorinstanzen haben den - entsprechend dem in diesen Fällen mehr symbolischen, lediglich mittelbaren Streitinteresse (BGE 138 III 675 E. 3.4.2) - minimalen Streitwert auf Fr. 10'000.-- festgesetzt. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1).
1.3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzinteresse des Kollokationsklägers an der Wegweisungsklage im Fall, dass die mutmassliche Dividende im Konkurs 0 % ist. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 675 (E. 3.3) festgehalten, dass sich die Frage des Rechtsschutzinteresse stellen kann, was in der Folge in mehreren unpublizierten Urteilen thematisiert (u.a. Urteile 5A_94/2014 vom 2. Mai 2014 E. 1.1; 5A_878/2012 vom 26. August 2013 E. 1.2) und in der kantonalen Praxis unterschiedlich gehandhabt wird. Die Frage erscheint von hinreichender praktischer Tragweite und bedarf der näheren Klärung, um Rechtsunsicherheit in diesem Punkt vorzubeugen.
1.3.2. Die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt sich, da wie vorliegend bei mutmasslicher Nulldividende lediglich ein symbolischer, minimaler Streitwert festgesetzt wird, welcher die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- praxisgemäss nicht erreicht (u.a. Urteil 5A_94/2014 vom 2. Mai 2014 E. 1.1; Urteil PP120053 des Obergerichts Zürich vom 21. Februar 2013 E. 3; Entscheid ACJC/1710/2018 der Cour de Justice des Kantons Genf vom 7. Dezember 2018 E. 1.2; Urteil ACJC/1740/2018 der Cour de Justice des Kantons Genf vom 11. Dezember 2018 E. 1.1.1; Urteil C1 15 139 des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Januar 2017 E. 1.1). Es ist deshalb ungewiss, ob sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres bei einem für die Beschwerde in Zivilsachen genügenden Streitwert stellen könnte (vgl. BGE 144 III 164 E. 1). Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann angenommen werden. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich auch im Übrigen als zulässig (Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass im Fall einer mutmasslichen Nulldividende im Konkurs ein Rechtsschutzinteresse, eine Kollokationsklage zu erheben, nur "in Ausnahmefällen" und "nach genauer Prüfung" zu bejahen sei. Dem Beschwerdeführer als Kollokationskläger gehe es mit der Kollokationsklage einzig darum, die Forderung des Beschwerdegegners wegzuweisen bzw. die Gläubigereigenschaft abzusprechen, damit der Beschwerdegegner als Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) keine gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichteten Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen könne. Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig. Der Beschwerdeführer habe mit Bezug auf die weiter abgetretenen Ansprüche (gestützt auf paulianische An-fechtung gegenüber der E.________ AG, aktienrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den Organen, Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherung F.________, Regress gegenüber G.________) weder den Stand der Geltendmachung noch die Erfolgsaussichten hinreichend dargelegt. Deshalb und weil seine Prozessführung widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich erscheine, ist das Obergericht auf die Kollokationsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
3.
Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt die Kollokationsklage eines Gläubigers, welcher nach Art. 250 Abs. 2 SchKG die Zulassung eines anderen Gläubigers im Kollokationsplan bestreitet. Der Beschwerdeführer als Kläger wehrt sich gegen die Auffassung des Obergerichts, welches sein Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage mit Blick auf die mutmassliche Konkursdividende von 0 % verneint hat und auf die Klage nicht eingetreten ist.
3.1. Das Rechtsschutzinteresse (Rechtsschutzbedürfnis) ist das berechtigte Interesse der in ihren Rechten beeinträchtigten Partei, ein Gericht in Anspruch zu nehmen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 10 Rz. 51). Ausser Frage steht, dass ein schutzwürdiges Interesse, d.h. das Rechtsschutzinteresse (auch) im Kollokationsprozess (Art. 250 SchKG) eine Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 250 SchKG). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, mit dem Entscheid die Regeln über die Kollokationsklage bzw. das Rechtsschutzinteresse verletzt zu haben und wehrt sich gegen den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens.
3.2. Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, um den prozessiert wird (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 15 Rz. 1). Bei der Kollokationsklage bemisst sich der Streitwert nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (BGE 65 III 28 E. 2; 140 III 65 E. 3.2). Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende 0 % beträgt - wie im konkreten Fall zu erwarten ist -, kann mit der Kollokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden (vgl. BGE 65 III 28 E. 1). Nach der Rechtsprechung ist ein Kollokationsstreit wegen der Wirkungen des Verlustscheines auch dann zulässig, wenn das auf den bestrittenen Anspruch entfallende Konkursbetreffnis voraussichtlich Null sein wird (BGE 82 III 94 S. 96; allgemein SPRECHER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 250 SchKG). Im Konkurs von juristischen Personen wird die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage gestellt (BGE 138 III 675 E. 3.3). Gelingt es dem Kläger, sein Rechtsschutzinteresse darzulegen, ist für die Berechnung des Streitwertes auf einen minimalen Betrag, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse abzustellen (BGE 138 III 675 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 82 III 94 S. 96; BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 34). Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz mit dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers befasst.
3.3. Umstritten ist vorliegend, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer bei mutmasslicher Nulldividende ein schützenswertes Interesse an der Kollokationsklage absprechen durfte.
3.3.1. In BGE 138 III 675 (E. 3.4) hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem es um die Geltendmachung (nach Art. 260 SchKG) von Verantwortlichkeitsansprüchen ging, nicht beanstandet, dass die kantonale Instanz allgemein ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage angenommen hat. Im positiven Kollokationsprozess wird ein Rechtsschutzinteresse bejaht, wenn der Kläger die Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG verlangen will (Urteil 5A_94/2014 vom 2. Mai 2014 E. 1.1.2; BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O.; BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband 2017, ad N. 31/a zu Art. 250 SchKG; TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 31[viii] zu Art. 91 ZPO). Auch im negativen Kollokationsprozess wird dem Kläger ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zugestanden, wenn er geltend macht, dass er sich Ansprüche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen wolle (Urteil 5A_878/2012 vom 26. August 2013 E. 1.2.1.2).
3.3.2. Ein schutzwürdiges Interesse an der Wegweisung nach Art. 250 Abs. 2 SchKG besteht nach der Lehre auch darin, dem beklagten Gläubiger mit der Absprechung der Gläubigereigenschaft die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (BAUER, a.a.O., ad N. 31/b; HIERHOLZER, a.a.O.; BRUNNER/REUTTER/ SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O.; HUNKELER/SCHÖNMANN, in: Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2018, Rz. 9.322; VOCK/MEIER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 288). In diese Richtung gehen einzelne Urteile kantonaler Instanzen (Urteil ACJC/1740/2018 der Cour de Justice des Kantons Genf vom 11. Dezember 2018 E. 1.2.1, 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Dezember 2000, GVP 2000 S. 159/160).
3.3.3. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer (wie bereits im kantonalen Verfahren) auf sein Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners, damit dieser sich nicht gegen ihn gerichtete Verantwortlichkeitsansprüche abtreten lassen könne bzw. die in der Folge (nach Klageerhebung) am 7. August 2015 abgetretenen Ansprüche nicht mehr geltend machen könne. Damit hat der Beschwerdeführer als auf Wegweisung eines Konkurrenten klagender Gläubiger - gemäss der erwähnten Praxis und Lehre - ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Kollokationsplanes dargelegt. Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig ausgeführt hat, ist im Fall, dass die Interessen anderer mitbetroffen sind, abzuwägen, ob das Eigeninteresse des Wegweisungsklägers genügend Gewicht hat, um die Prozessführung zu rechtfertigen. Zu erörtern bleibt, ob die Erwägungen der Vorinstanz erlauben, die erwähnte Praxis und Lehre zu verwerfen und die Schutzwürdigkeit des Interesses des Beschwerdeführers zu verneinen.
3.3.4. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, kann ein Gläubiger nach der erfolgreichen Wegweisung Ansprüche, auf deren Geltendmachung die Masse verzichtet, nicht mehr gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG als Rechte der Masse geltend machen (BGE 55 III 63 E. 2; 43 III 73 E. 1c). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Wegweisungsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) ebenfalls Rechte der Masse geltend gemacht werden, auf welche diese verzichtet hat, nämlich das Bestreitungsrecht der Masse gegenüber der vom beklagten Gläubiger angemeldeten Konkursforderung (BGE 39 I 270 E. 2 S. 274; 115 III 68 E. 3 S. 70/71). In der kantonalen Praxis wird daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Masse (nicht nur ein Interesse am eventuellen Überschuss, sondern) durchaus ein eigenes Interesse an der Bereinigung der Konkursforderungen hat (Urteil ACJC/1740/2018 der Cour de Justice des Kantons Genf vom 11. Dezember 2018 E. 1.2.2). Dabei wird betont, dass zwei Gläubiger des gleichen Konkursiten - weil sie in einer späteren Phase um neues Vermögen desselben konkurrieren können - ein schützenswertes Interesse haben, um eine unberechtigte Forderung mit Blick sowohl auf den Verlustschein als auch den Nachkonkurs wegzuweisen (vgl. FURRER, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, 1979, S. 157; Urteil des Obergerichts Zürich vom 11. Dezember 1972 E. 4, SJZ 1973 S. 38, mit Hinweis auf BGE 82 III 94 S. 96), zumal der Kollokationsplan auch für den Nachkonkurs verbindlich ist (JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 25 zu Art. 269 SchKG). Demnach geht der Gläubiger, der mit Wegweisungsklage die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs vermeiden will, auf der Grundlage eines genügendes Eigeninteresses und Interesses der Masse gegen den Konkurrenten vor. Im Weiteren bedeutet der Umstand, dass ein Nachkonkurs bzw. eine Verlustforderung bei der Ermittlung der mutmasslichen Dividende (als Streitwert), d.h. bei der Festlegung des - aufgrund einer Schätzung (BGE 138 III 675 E. 3.2.1) - wahrscheinlichen unmittelbaren Prozessgewinns keine Rolle spielen (BGE 65 III 28 E. 2), noch nicht, dass bei einer Nulldividende ein besonderes mittelbares Interesse des Beschwerdeführers die Wegweisungsklage nicht als schutzwürdig erachtet werden kann. Wenn das Obergericht das Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung von Abtretungen (Art. 260 SchKG) an den beklagten Gläubiger, um sich selber nicht einem Prozess stellen zu müssen, von vornherein als nicht schutzwürdig, sondern als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, lässt sich dies nicht rechtfertigen.
3.3.5. Der vorliegende Streit um das Rechtsschutzinteresse an der Kollokationsklage kann im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsprechung zum Streitwert der Kollokationsklage (E. 3.2) im Jahre 1939 (BGE 65 III 28) gesehen werden. Nach der früheren Rechtsprechung war beim Kollokationsprozess über Bestand oder Höhe einer Forderung als Streitwert lediglich der bestrittene Forderungsbetrag massgebend (und der vorliegenden Klage wäre damals insoweit nichts entgegengestanden). Die neue Streitwertpraxis ist seither vielfach bestätigt worden (vgl. BGE 140 III 65 E. 3.1; u.a. FURRER, a.a.O.), aber nicht ohne Kritik geblieben (JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 36 zu Art. 250 SchKG; JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis, Bd. I, 1947, N. 5 zu Art. 250 SchKG, S. 401) : Bereits früh wurde nicht nur auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen, welche das Abstellen auf die mutmassliche, bloss geschätzte Dividende mit sich bringt, sondern auch darauf, dass mit Rücksicht auf die Verlustscheins- und Nachbezugsrechte "nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch mehr auf dem Spiele [steht] als nur die zur Auszahlung gelangende Konkursdividende" (JAEGER/ DAENIKER, a.a.O.). Diese Interessenüberlegungen liegen wohl dem präzisierenden BGE 82 III 94 zugrunde, wonach die Kollokationsklage selbst bei mutmasslicher Nulldividende möglich ist. Sie erlauben den Schluss, die schutzwürdigen Interessen des Gläubigers auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Kläger befürchtet, vom beklagten Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Angefügt werden kann, dass dem Gläubiger, der sich gegen die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wehren will, ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse zugestanden wird (BGE 139 III 384 E. 2.2.1 a.E.; Urteil 5A_324/2015 vom 21. August 2015 E. 3.4.1).
3.3.6. Das Obergericht hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer darzulegen habe, ob die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche - hier Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und Anfechtungsansprüche - einen Überschuss "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten" liessen bzw. diese Ansprüche "mit Erfolgsaussichten" verbunden und "begründet" seien, um einen "genügend hohen Prozessertrag abzuwerfen". Diese Darlegung habe der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Was das Obergericht vom Beschwerdeführer verlangt, läuft darauf hinaus, die Schätzung des allenfalls möglichen, mittelbaren Prozesserfolgs vorzunehmen, um erst dann das Rechtsschutzinteresse überhaupt bejahen zu können. Damit vermengt die Vorinstanz das Interesse des Beschwerdeführers, ein Gericht in Anspruch zu nehmen mit der Frage, wie der Wert auszudrücken ist, um welchen prozessiert wird. Mit der Bemessung des Streitinteresses der Kollokationsklage bei mutmasslicher Nulldividende hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Ausschlaggebend ist, dass (wie hier mit Blick auf das mögliche Ergebnis eines möglichen Abtretungsprozesses) nur ein mittelbares Streitinteresse zu berücksichtigen ist: Aus diesem Grund wird nur ein minimaler Streitwert, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse angenommen (BGE 82 III 94 S. 96; bestätigt in BGE 138 III 675 E. 3.4.2; u.a. TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 82 zu Art. 91 ZPO; kritisch DIGGELMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, 2. Aufl. 2016, N. 63 zu Art. 91 ZPO). Nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche sind - infolge bzw. gerade wegen ihrer Unsicherheit (und lediglich
pro memoria -Inventarisierung) - oft nicht ohne Weiteres näher schätzbar; etwas anderes ist (gemäss Inventar bzw. Abtretungsverfügung) auch hier nicht der Fall, wie das Obergericht selber festgehalten hat. Dem läuft zuwider, wenn das Obergericht vom Beschwerdeführer verlangt hat, zuerst den mittelbaren Prozesserfolg darzulegen, um ein Interesse an der Klage überhaupt erst gewähren zu können. Vorliegend ist wie erwähnt (E. 3.3.3) das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinreichend gegeben, um auf die Kollokationsklage eintreten zu können; den minimalen Streitwert, entsprechend dem mehr symbolischen Streitinteresse hat die Vorinstanz auf Fr. 10'000.-- festgesetzt, was schliesslich unstrittig ist.
3.4. Nach dem Dargelegten rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz auf seine Kollokationsklage nicht eingetreten ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist demnach begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton Thurgau als Beschwerdegegner, der in seinen Vermögensinteressen handelt, kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 Abs. 1 BGG). Über die Kosten des vorangegangenen Verfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden (Art. 67 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante