Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_488/2009 
 
Urteil vom 16. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Haffter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. L.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
2. Fürsorgefonds der Bank X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1945 geborene, geschiedene O.________ war als Kaderangestellter beim Fürsorgefonds der Bank X.________ (überobligatorische, nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung; im Folgenden: Fürsorgefonds) und bei der Pensionskasse der Bank X.________ (umhüllende, registrierte Vorsorgeeinrichtung; im Folgenden: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Seit 1998 lebte er im Konkubinat mit L.________, die er sowohl bei der Pensionskasse als auch beim Fürsorgefonds zu 100 % als Begünstigte bezeichnet hatte. Seit 1. Mai 2003 bezog er von der Pensionskasse eine Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für seine Kinder A.________ und B.________. Er verstarb am 7. April 2006; in diesem Zeitpunkt lief die Kinderrente für den Sohn B.________ noch. 
 
B. 
Am 23. Mai 2007 erhob L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen den Fürsorgefonds und die Pensionskasse mit dem Rechtsbegehren, ihr die mit dem Tod von O.________ fällig gewordenen Todesfallsummen nebst Zins zu 5 % ab 7. April 2006 auszuzahlen. Das Gericht lud mit Verfügung vom 17. April 2008 B.________ zum Verfahren bei. Dieser beantragte mit Eingabe vom 20. Juni 2008, das reglementarisch fällige Todesfallkapital samt Zins sei je zur Hälfte ihm und L.________ zu bezahlen. 
 
Das Sozialversicherungsgericht wies mit Entscheid vom 24. März 2009 die Klage gegen die Pensionskasse ab, da kein reglementarischer Anspruch auf eine Todesfallsumme bestehe. Hingegen hiess es die Klage gegen den Fürsorgefonds gut und verpflichtete diesen, an L.________ das Todesfallkapital von Fr. 750'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 7. April 2006 zu bezahlen. 
 
C. 
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Fürsorgefonds zu verpflichten, das Todesfallkapital zuzüglich Zins je zur Hälfte ihm und L.________ zu bezahlen. 
Der Fürsorgefonds erklärt seine Bereitschaft, der gemäss Urteil anspruchsberechtigten Person das Todesfallkapital auszurichten. L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 17. September 2009 ermächtigte der Instruktionsrichter den Fürsorgefonds auf dessen Gesuch hin, den Betrag von Fr. 375'000.- plus Zins zu 5 % seit 7. April 2006 bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen, was dieser im Gesamtbetrag von Fr. 440'208.35 mit Valuta 28. September 2009 tat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Kläger, sondern als Beigeladener beteiligt. Durch die Beiladung wird lediglich die Wirkung des Urteils auf den Beigeladenen ausgedehnt, doch kann damit der Streitgegenstand nicht auf eine Frage ausgedehnt werden, welche nicht Thema der vorinstanzlichen Klage war (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502). Der Beschwerdeführer hat zwar bereits vor der Vorinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme den Antrag gestellt, das Todesfallkapital sei zur Hälfte auch ihm auszurichten, doch hat die Vorinstanz diesen Antrag offensichtlich nicht als Klagebegehren betrachtet und darüber auch nicht dispositivmässig entschieden, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Auf den vor Bundesgericht gestellten Antrag, es sei ihm die Hälfte des Todesfallkapitals auszuzahlen, kann daher nicht eingetreten werden. Hingegen ist er als Mit-Prätendent des Todesfallkapitals legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) zum Antrag, der Beschwerdegegnerin sei bloss die Hälfte auszuzahlen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
Der Sachverhalt ist unbestritten, namentlich auch, dass der Fürsorgefonds ein Todesfallkapital in der von der Vorinstanz erkannten Höhe schuldet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Todes seines Vaters Waise im Sinne von Art. 20 und Art. 22 Abs. 3 BVG war und von der Pensionskasse (nicht aber vom Beschwerdegegner 2) eine Waisenrente erhielt, und dass die Beschwerdegegnerin 1 im Konkubinat mit dem Verstorbenen gelebt und dieser sie zu 100 % als Begünstigte für das Todesfallkapital eingesetzt hatte. Unbestritten ist auch, dass diese Begünstigung nach dem im Zeitpunkt der Begünstigung geltenden alten Reglement wie auch nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Reglement des Beschwerdegegners 2 zulässig ist. Streitig ist einzig, ob diese reglementarisch zulässige Begünstigung der Beschwerdegegnerin 1 mit Art. 20a BVG vereinbar ist. 
 
3. 
3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG, der seit 1. Januar 2005 in Kraft steht (somit auf den zu beurteilenden Todesfall anwendbar ist), kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 andere, in lit. a-c genannte, begünstigte Personen vorsehen. Unbestritten fällt L. (Beschwerdegegnerin 1) unter die lit. a dieser Bestimmung, so dass sie begünstigt werden kann. 
 
3.2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 20a BVG frei, die genannten Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen; sie ist aber an die darin genannten Personenkategorien sowie an die Kaskadenfolge gebunden (BBl 2000 2683, 2691; BGE 134 V 369 E. 6.3.1.2 S. 377; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 119 f.; JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 2040; MARKUS MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1507 ff., 1510; REGINA AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. A. Bern 2007, S. 255 f.; WILLI LÖTSCHER, Die neuen Begünstigungsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge nach der 1. BVG-Revision, HAVE 2005 S. 163), wobei sie allerdings die Begünstigung auf einzelne der in Art. 20a Abs. 1 genannten Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86; LÖTSCHER, a.a.O., S. 163; MOSER, a.a.O., S. 1511; HANS-ULRICH STAUFFER, Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Hinblick auf die juristische Alltagsarbeit, in: Die 1. BVG-Revision, 2005, S. 38; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, S. 263 Rz. 708; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 72 Rz. 3 zu Art. 20a). Insofern ist Art. 20a BVG zwingend, und zwar auch in der überobligatorischen Vorsorge (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB bzw. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG). Es wäre mithin nicht zulässig, ein Kind, das die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllt, sondern nur nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG begünstigt werden kann, vor der Konkubine (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) zu begünstigen. Das steht hier nicht zur Diskussion; der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch nicht aus Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG ab, sondern daraus, dass er Waise im Sinne von Art. 20 in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 Ingress BVG ist. Es stellt sich somit die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Gesamtgruppe der in Art. 20a BVG genannten Personen einerseits und den in Art. 19 und 20 BVG andererseits genannten Personen. 
 
3.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 sind der Ansicht, dass die Ehegatten und Waisen von Gesetzes wegen als begünstigte Personen gelten, die vorab Hinterlassenenleistungen in Form von Renten erhielten (Art. 19 und 20 BVG). Sie müssten nicht zusätzlich dazu auch für die überobligatorischen Leistungen zwingend berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer erhalte eine Waisenrente der obligatorischen Vorsorge, wodurch sein gesetzlicher Anspruch auf Hinterlassenenleistungen erfüllt sei. Art. 20a BVG gebe ihm keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Nach dieser Auffassung ist es demnach zulässig, wenn eine Pensionskasse für den überlebenden Ehegatten und die Waisen bloss die gesetzlichen Minimalleistungen ausrichtet, gleichzeitig aber für die Konkubine oder (bei deren Fehlen) die erwachsenen Kinder höhere, überobligatorische Leistungen vorsieht. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer folgert demgegenüber aus dem Ausdruck "neben" in Art. 20a Abs. 1 BVG, dass eine Begünstigung der in lit. a-c dieser Bestimmung genannten Personen nur zulässig ist, wenn zugleich auch der überlebende Ehegatte und die Waisen in gleicher Weise begünstigt werden. Auch in Bezug auf überobligatorische Leistungen dürften demgemäss der überlebende Ehegatte und die Waisen nicht schlechtergestellt werden als die in Art. 20a genannten Personen. Er als Waise sei in Bezug auf die Leistungen des Fürsorgefonds (Beschwerdegegner 2) nicht begünstigt, so dass er zu 50 % am Todesfallkapital partizipieren müsse, damit der zwingenden gesetzlichen Regelung Genüge getan sei. 
 
4. 
4.1 Der Wortlaut "neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20" in Art. 20a Abs. 1 BVG (frz.: "outre les ayants droit selon les art. 19 et 20"; ital.: "oltre agli aventi diritto secondo gli articoli 19 e 20") ist nicht eindeutig: Er kann im Sinne des Beschwerdeführers so aufgefasst werden, dass eine Begünstigung der in lit. a-c aufgeführten Personen in Bezug auf die in Art. 20a BVG genannten Hinterlassenenleistungen nur möglich ist, wenn auch der überlebende Ehegatte und die Waisen eine solche Begünstigung erfahren. Er kann aber auch im Sinne von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 so verstanden werden, dass die Begünstigung gemäss Art. 20a BVG uneingeschränkt neben die in Art. 19 und 20 BVG genannten gesetzlichen Mindestleistungen treten kann. 
 
4.2 Bei systematischer Auslegung fällt auf, dass Art. 20a BVG fakultative, also überobligatorische, Leistungen vorsieht und insoweit neben Art. 49 Abs. 1 BVG überflüssig erscheint, aber in einem Kontext steht (Art. 18-22 BVG), der die obligatorischen Mindestleistungen für Hinterlassene regelt. Ohne weiteres folgt daraus, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Mindestleistungen, die nach Art. 19 und 20 BVG den überlebenden Ehegatten bzw. den Waisen zustehen, im gleichen Umfang auch den nach Art. 20a BVG begünstigten Personen einräumen kann. Daraus ergibt sich aber noch keine Antwort auf die hier gestellte Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung befugt ist, Leistungen, die als solche höher sind als die gesetzlichen Minimalleistungen, an die in Art. 20a BVG genannten Personen auszurichten, wenn zugleich der überlebende Ehegatte und die Waisen nur die gesetzlichen Mindestleistungen oder jedenfalls geringere Leistungen erhalten. 
 
4.3 In der weitergehenden Vorsorge konnten nach Art. 49 BVG grundsätzlich bereits vor der Aufnahme von Art. 20a BVG weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen reglementarisch begünstigt werden, so z.B. vom Versicherten unterstützte Personen oder gesetzliche Erben (vgl. BGE 117 V 309), ebenso der nicht verheiratete überlebende Lebenspartner (SZS 2007 S. 563, B 117/05). In den allgemeinen Schranken genossen die Vorsorgeeinrichtungen eine grosse Autonomie in der Ausgestaltung der Begünstigungsregelung (BGE 135 V 80 E. 3.2 S. 85; 129 V 145 E. 3 und 4 S. 147 ff.). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 309 E. 4 S. 314 ff. eine reglementarische Regelung, die zur Folge hatte, dass weitere Begünstigte höhere Leistungen erhalten konnten als Waisen, als offensichtlich unbillig, aber nicht als rechtswidrig betrachtet, da die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG nicht beeinträchtigt wurden. Schranken für die Begünstigungsregelung ergaben sich daraus, dass nach der steuerrechtlichen Praxis im Rahmen von Art. 80 und 81 BVG analog zur Regelung in der Säule 3a (Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) eine Begünstigung nur eingeschränkt anerkannt wurde; gemäss Kreisschreiben Nr. 1a der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1986 konnten begünstigt werden: 
"1) Die Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 18-22 BVG, d.h. die Witwe, die Waisen und die geschiedene Frau (vgl. Art. 20 BVV 2). 
 
2) Der Witwer sowie die Personen, die vom Vorsorgenehmer im Zeitpunkt seines Todes oder in den letzten Jahren vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind. 
3) Die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, soweit diese Personen nicht schon unter die Ziffern 1 und 2 fallen." 
Demnach war namentlich eine Begünstigung des nicht verheirateten überlebenden Lebenspartners steuerlich nur anerkannt, wenn die verstorbene versicherte Person zum Unterhalt des Lebenspartners in erheblichem Masse beigetragen hatte (vgl. BBl 2000 S. 2683 f.; MOSER, a.a.O., S. 1507 f.; STAUFFER, a.a.O. [Berufliche Vorsorge], S. 260 f.; analog auch Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit [aFZV; AS 1986 2008] sowie aArt. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV), weshalb die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig auch entsprechende Bedingungen in ihre Reglemente aufnahmen (vgl. BGE 131 V 27 E. 5 S. 31; SZS 2007 S. 563; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 34/96 vom 2. Juli 1997 und B 103/04 vom 2. November 2005). 
 
4.4 Da die genannten Einschränkungen oft als zu eng kritisiert wurden, sollte mit Art. 20a BVG die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Begünstigung auch bei ununterbrochener fünfjähriger Lebensgemeinschaft vor dem Tod oder bei Sorge für ein gemeinsames Kind möglich ist, ohne dass eine erhebliche Unterstützung nachgewiesen werden muss; damit sollte die Hinterlassenenleistung aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden (BBl 2000 2683 f., 2691; BGE 134 V 369 E. 6.3.1.1 S. 376 f.; STAUFFER a.a.O. [Überblick], S. 37 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde ein Antrag gestellt und verworfen, den Kreis der Begünstigten noch weiter auszudehnen (AB 2002 N 545 f.), die Bestimmung im Übrigen aber nicht diskutiert. 
 
4.5 Erklärtes Ziel von Art. 20a BVG war es somit, die als zu eng empfundenen Einschränkungen der Begünstigungsmöglichkeiten für nicht verheiratete Lebenspartner zu lockern. Insgesamt entspricht Art. 20a BVG weitgehend der bisherigen Rechtslage, mit der Ausnahme, dass die Begünstigung des nicht verheirateten Lebenspartners erweitert zulässig wurde (MOSER, a.a.O., S. 1509 f.). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass diese Regelung die Gleichstellung des nichtehelichen Lebenspartners mit dem Ehepartner bezweckt (STAUFFER, a.a.O. [Berufliche Vorsorge], S. 262 Rz. 705; MOSER, a.a.O., S. 1512). Ob damit auch eine Besserstellung ermöglicht werden sollte, wie dies nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 der Fall wäre, ist nicht klar (bejahend LÖTSCHER, a.a.O., S. 163). Über das Verhältnis zwischen den nach Art. 19 und 20 BVG Berechtigten und den nach Art. 20a BVG Begünstigten wurde offenbar nicht diskutiert. Es ist kein bewusster Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die sich hier stellende Frage zu beantworten. Das BSV vertritt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79 vom 27. Januar 2005, Ziff. 472 S. 7 f. die Auffassung, dass die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG immer Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen haben und zudem die Vorsorgeeinrichtung nicht für den überlebenden Partner Leistungen vorsehen könne, die aufgrund günstigerer Bedingungen berechnet werden, als sie für die Berechnung der Leistungen für den überlebenden Ehegatten gelten. Der überlebende Partner könne daher gegenüber dem überlebenden Ehegatten nicht bevorzugt werden. Gemäss Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 104 vom 5. März 2008, Ziff. 625 können die Vorsorgeeinrichtungen einerseits Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 19 und 20 BVG für den überlebenden Ehegatten und die Waisen und andererseits ein Todesfallkapital für die Begünstigten nach Art. 20a BVG vorsehen (Frage 1). Entscheide das Reglement, dass auch die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, so müssen die Vorsorgeeinrichtungen das Verhältnis zwischen diesen Hinterlassenen und den anderen Begünstigten regeln. Für die überobligatorische Vorsorge sehe das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor, schliesse eine solche aber auch nicht aus (Frage 2; ähnlich VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 72 Rz. 5 zu Art. 20a BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen prioritär behandeln könne vor den Begünstigten nach 20a BVG). 
 
4.6 Die sich aus der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 ergebende Konsequenz, dass eine Besserstellung des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners gegenüber dem überlebenden Ehegatten im Bereich der überobligatorischen Vorsorge zulässig sein soll, erscheint einerseits von der weitreichenden Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen gedeckt. Umgekehrt steht sie in einem Spannungsverhältnis zu der im Gesamtsystem der beruflichen Vorsorge erkennbaren Wertung, wonach der überlebende Ehegatte gegenüber anderen Begünstigten bevorzugt behandelt werden soll (Art. 19 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; vgl. auch BGE 129 III 305 E. 3.3 S. 312). Ebenso seltsam erscheint die Konsequenz, dass es zulässig ist, beim Fehlen eines Konkubinatspartners die erwachsenen Kinder nach Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Ob solche Regelungen zulässig wären, kann hier indessen offenbleiben: Denn es steht weder das Verhältnis zwischen Ehegattin und Konkubine noch dasjenige zwischen erwachsenen Kindern und Waisen zur Diskussion, sondern dasjenige zwischen Konkubine und Waise. In diesem Verhältnis räumt das Recht der 2. und 3. Säule den Vorsorgeeinrichtungen bzw. dem Versicherten auch sonst eine erhebliche Gestaltungsfreiheit ein (vgl. Art. 15 Abs. 2 FZV; Art. 2 Abs. 2 BVV 3). In SVR 2006 BVG Nr. 13 S. 47, B 92/04, wo es um das Verhältnis zwischen einer Waise und einer Konkubine ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung der Konkubine erfüllt waren; es hat die Frage verneint mit der Konsequenz, dass das gesamte Todesfallkapital an die Waise ging. Dabei wurde wohl davon ausgegangen, dass - sofern die Voraussetzungen für die Begünstigung der Konkubine erfüllt gewesen wären - die dort zur Diskussion stehende deutliche Besserstellung der Konkubine gegenüber der Waise zulässig gewesen wäre. 
 
4.7 Insgesamt ergibt sich aus Art. 20a BVG nicht, dass damit die grundsätzliche Autonomie der Vorsorgeeinrichtung (Art. 49 Abs. 1 BVG) in dem Sinne eingeschränkt werden sollte, dass es im Bereich der weitergehenden Vorsorge unzulässig wäre, die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG begünstigte Konkubine besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die gesetzlichen Mindestleistungen erhält. Dass er diese nicht vom Fürsorgefonds, sondern von der von diesem rechtlich getrennten Pensionskasse erhält, kann keine Rolle spielen, da beide Vorsorgeverhältnisse in ein- und demselben Arbeitsverhältnis seines Vaters begründet waren. 
 
4.8 Die Beschwerde ist damit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5. 
Dieses Urteil wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Damit ist der vom Beschwerdegegner 2 bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte streitige Betrag an die Beschwerdegegnerin 1 auszubezahlen. Die Hinterlegung hatte für den Beschwerdegegner 2 befreiende Wirkung (BGE 125 III 120 E. 2a S. 121; In BGE 134 III 348 nicht publ. E. 2.2; EUGEN SPIRIG, Zürcher Kommentar, N 31 zu Art. 168 OR; DANIEL GIRSBERGER, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 168 OR), beendete mithin die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (vgl. BGE 82 II 460 E. 2 S. 466 f.; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, N 45 zu Art. 96 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 92 und N 28 zu Art. 96 OR). Für eine Verzinsung dieses Kapitals während der Dauer der Hinterlegung fehlt eine gesetzliche Grundlage. 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat der Beschwerdegegnerin 1 überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wogegen der Beschwerdegegner 2 als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Der vom Beschwerdegegner 2 bei der Bundesgerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 440'208.35 wird an die Beschwerdegegnerin 1 ausbezahlt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie intern der Bundesgerichtskasse schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer