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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_527/2021  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, 
und 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. September 2021 (HG190187-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) betreibt unter der Domain "....ch" seit August 2000 einen Online-Nachrichtendienst namens "X.________" und produziert einen Online-Newsletter. Die Nutzung der Inhalte des Onlinediensts und das Newsletter-Abonnement sind kostenlos. Das Portal finanziert sich ausschliesslich aus Werbeeinnahmen. 
Die B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) ist ein im Mai 1996 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen der D.________ AG, der E.________ AG und der F.________. Sie betreibt eine Mediendatenbank, die den Volltext der Zeitungen und Zeitschriften der beteiligten Medienunternehmen, der meisten Schweizer Tages- und Wochenzeitungen sowie von ausgewählten internationalen Pressetiteln enthält. 
Die C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten 1. Sie betreibt ebenfalls eine Mediendatenbank, wobei sie die Inhalte (Medienartikel) direkt von jenen Unternehmen bezieht, welche ihre Artikel durch die Beklagte 1 archivieren lassen. Die Datenbank der Beklagten 2 ist im Unterschied zur Datenbank der Beklagten 1 gegen Bezahlung der Öffentlichkeit zugänglich. 
 
B.  
Am 18. Oktober 2019 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beklagten ein. Sie warf diesen vor, in der Zeit von 1. Oktober 2000 bis 10. Oktober 2017 ohne ihr Einverständnis 10'398 urheberrechtlich geschützte Artikel aus dem "X.________" in deren Datenbanken erfasst und zum Verkauf angeboten zu haben. Dadurch seien ihr (der Klägerin) Werbeeinnahmen entgangen. Sie begehrte, die Beklagten seien zur Bezahlung von Schadenersatz und zur Herausgabe der durch die unerlaubte Nutzung der "X.________"-Artikel generierten Gewinne zu verurteilen (Rechtsbegehren-Ziffern 1 und 2). In diesem Umfang seien die Rechtsvorschläge der Beklagten in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts U.________ zu beseitigen (Rechtsbegehren-Ziffern 3 und 4). Ausserdem stellte sie ein Auskunftsbegehren betreffend "Umsatz (Ertrag), Netto-Gewinn und/oder zu anderen Erlösen", welche die Beklagten mit den betreffenden Artikeln erzielt hätten (Rechtsbegehren-Ziffer 5). 
Mit Beschluss und Urteil vom 6. September 2021 trat das Handelsgericht auf das Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren-Ziffer 5) nicht ein. Im Übrigen (Rechtsbegehren-Ziffern 1 bis 4) wies es die Klage ab. 
 
C.  
Die Klägerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei "antragsgemäss" gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie vor Bundesgericht einen "prozessualen Antrag", mit dem sie um Auskunftserteilung ersucht hinsichtlich der mit den "streitgegenständlichen Artikeln" erzielten "Umsätze (Erträge), Netto-Gewinne und anderen Erlöse [...], aufgeschlüsselt für jeden einzelnen Artikel nach Datum des Kopierens/Archivierens und Löschens sowie nach Art der Nutzung (entgeltlich/ unentgeltlich) ". 
Die Beschwerdegegnerinnen begehren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte, worauf die Beschwerdegegnerinnen eine Duplik eingereicht haben. Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts hat eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO zum Gegenstand. Es ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert. 
Die Beschwerdegegnerinnen monieren, in der Beschwerde werde kein materieller Antrag gestellt, sondern einzig um Rückweisung ersucht. Aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Tat erhebt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kein beziffertes Begehren (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 143 III 111 E. 1.2). Sie beantragt aber Gutheissung der Klage. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den Feststellungen zum Prozesssachverhalt im angefochtenen Urteil ohne Weiteres, was sie verlangt. Insoweit steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ausdrücklich davon abgesehen hat, alle Voraussetzungen der eingeklagten Ansprüche zu prüfen und sich auch zur Verjährung nicht geäussert hat. Es scheint daher ohnehin fraglich, ob das Bundesgericht im Falle der Beschwerdegutheissung selbst in der Sache entscheiden könnte. 
 
2.  
Das Handelsgericht trat auf das Auskunftsbegehren nicht ein, da es dieses als nicht hinreichend bestimmt erachtete und in einer Eventualbegründung auch mangels Rechtsschutzinteresse. 
Im Übrigen - und unabhängig davon - wies es die Klage mit einer mehrfachen Begründung ab: 
Es kam zunächst zum Ergebnis, dass die "X.________"-Artikel, deren unbefugte Übernahme die Beschwerdeführerin beklagt, keine geschützten Werke im Sinne des URG (SR 231.1) seien. Es sprach der Beschwerdeführerin sodann die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der von dieser behaupteten Urheberrechtsverletzungen ab. Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 scheitere die Klage ferner auch deshalb, weil diese die streitgegenständlichen Werke zum Eigengebrauch verwendet habe. Die Beschwerdegegnerin 2 sei schliesslich nicht passivlegitimiert respektive seien deren Handlungen durch das Zitatrecht gedeckt. Die einzelnen Begründungen sind teilweise ihrerseits in "Sub-Eventualbegründungen" gegliedert. 
Die Beschwerdeführerin ficht alle Begründungen an und geht insofern korrekt vor (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.  
So ist die Beschwerdeführerin unter anderem der Meinung, das Handelsgericht habe ihre Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG, konkret für die Leistungsbegehren nach Art. 62 Abs. 2 URG (in Verbindung mit den entsprechenden obligationenrechtlichen Bestimmungen), zu Unrecht verneint. 
 
3.1. Die Befugnis, einen Anspruch gestützt auf das Urheberrecht geltend zu machen, kommt dem Schutzrechtsinhaber zu (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 2 URG; BGE 129 III 715 E. 3), ferner auch - vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelung - jener Person, die über eine ausschliessliche Lizenz verfügt (Art 62 Abs. 3 URG).  
Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). 
Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 URG). 
Gemäss Art. 16 Abs. 1 URG ist das Urheberrecht übertragbar. 
 
3.2. Das Handelsgericht erwog, aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich zwar, dass G.________, H.________, I.________ und J.________ Artikel für den "X.________" verfasst hätten, wobei für die letzteren drei Journalisten (H.________, I.________ und J.________) Verträge über die "Abtretung" von Urheberrechten zugunsten der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin ergebe sich aber ebenso, dass noch weitere, nicht näher bekannte Autoren Beiträge für den "X.________" geschrieben hätten. Dass diese unbekannten Autoren ihre Urheberrechte an die Beschwerdeführerin abgetreten hätten, lege diese nicht substantiiert dar. Soweit die Beschwerdeführerin die Autoren nenne, zeige sie nicht auf, wer welchen Artikel geschrieben haben soll. Es sei daher unklar, ob die genannten Autoren überhaupt gewisse der streitgegenständlichen 10'398 Artikel geschrieben hätten oder ob sie lediglich Autoren der restlichen rund 70'000 offenbar ebenfalls im "X.________" veröffentlichten, aber nicht Teil der Klage bildenden Artikel seien. "Selbst wenn" bekannt wäre, welcher Autor welchen Artikel geschrieben habe, bleibe die behauptete Abtretung der Urheberrechte von G.________ an die Beschwerdeführerin unsubstantiiert. Abgesehen davon scheitere die Aktivlegitimation "auch" an der fehlenden Differenzierung zwischen jenen Artikeln, deren Autor bekannt sei, und jenen, bei welchen dies nicht der Fall sei. Es könne daher nicht gesagt werden, für welche Artikel die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation aus Art. 8 Abs. 2 URG ableiten könne und für welche Artikel sich ihre Klagebefugnis aus einer Abtretung ergebe. "Doch selbst wenn all dies bekannt wäre", scheitere eine Berufung auf Art. 8 Abs. 2 URG, da die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet habe, "dass die ungenannten Autoren unbekannt seien". Zusammenfassend gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre urheberrechtliche Berechtigung an den Artikeln des "X.________s" aufzuzeigen. Aus diesem Grund sei ihre Aktivlegitimation zu verneinen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet unter anderem ein, dass die Urheberrechte an den Artikeln ihrer drei Journalisten H.________, I.________ und J.________ unstreitig durch Arbeits- und Mitarbeitsverträge an sie abgetreten worden seien. Insoweit müsse ihre Aktivlegitimation ohne Weiteres bejaht werden. Weiter sei unbestritten, dass "die meisten" streitgegenständlichen Artikel von der Chefredaktorin G.________ verfasst worden seien. Auch diesbezüglich sei eine Abtretung der Urheberrechte erfolgt, worüber die Vorinstanz hätte Beweis abnehmen sollen. Ohnehin schliesse der Abschluss eines Arbeitsvertrags die Übertragung der Urheberrechte an die Arbeitgeberin nach Massgabe des Zwecks des Arbeitsverhältnisses mit ein. Demzufolge seien die Urheberrechte aller Artikel - unabhängig ob von genannten oder ungenannten Autoren stammend - "konkludent" an sie übertragen worden. Jedenfalls aber sei sie (die Beschwerdeführerin) die Herausgeberin des "X.________s", weshalb ihre Aktivlegitimation gestützt auf die Vermutung in Art. 8 Abs. 2 URG zu bejahen sei, ungeachtet der Abtretung an den einzelnen Artikeln.  
 
4.  
 
4.1. Im schweizerischen Urheberrecht gilt das Schöpferprinzip: Urheberin kann nur eine natürliche Person sein, nämliche jene, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG; BGE 116 II 351 E. 2b: "Fundamentalsatz der ganzen schweizerischen Urheberrechtsgesetzgebung"; vgl. immerhin Art. 393 Abs. 2 OR). Juristische Personen können nicht in diesem Sinne Urheberinnen sein. Auch die Beweislastregel in Art. 8 Abs. 1 URG (als Urheber gilt, wer auf dem Werkexemplar oder bei der Veröffentlichung genannt wird) bezieht sich nur auf den Werkschöpfer im Sinne von Art. 6 URG, also auf eine natürliche Person (REHBINDER/ VIGANÒ, URG, Kommentar, 3. Aufl. 2008, N. 2 zu Art. 8 URG).  
Dies bedeutet selbstredend nicht, dass juristische Personen nicht Inhaberinnen von Urheberrechten sein könnten. Sie können solche zumindest derivativ erwerben, und zwar namentlich durch Rechtsgeschäft (Art. 16 Abs. 1 URG; vgl. Urteile 4A_643/2012 vom 23. April 2013 E. 3.1; 4A_638/2009 vom 1. April 2010 E. 3.3 am Ende, nicht publiziert in: BGE 136 III 225). Die Übertragung ("Abtretung") von Urheberrechten hat absolute ("[quasi-]dingliche") Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3 S. 465). 
Davon zu unterscheiden ist die Regel in Art. 8 Abs. 2 URG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Herausgeber - oder subsidiär jene Person, die das Werk veröffentlicht hat - das Urheberrecht ausüben kann, solange die Urheberschaft ungenannt (oder unbekannt) bleibt. Dies kann ohne Weiteres eine juristische Person sein (REHBINDER/VIGANÒ, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 URG) und soll es dem Urheber ermöglichen, sein Urheberrecht gegenüber Dritten zu verteidigen, ohne seine Anonymität preisgeben zu müssen (RETO M. HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl. 2020, S. 113 Rz. 286). Der Herausgeber beziehungsweise der Veröffentlicher erhält indes kein eigenes Urheberrecht, sondern die Befugnis, die Rechte des Urhebers in eigenem Namen geltend zu machen (IVAN CHERPILLOD, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 10 f. zu Art. 8 URG; WILLI EGLOFF, in: Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 8 URG; HILTY, a.a.O., S. 113 Rz. 286; GITTI HUG, in: Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 8 URG). Wird der Urheber genannt, fallen die dem Herausgeber oder Veröffentlicher in Art. 8 Abs. 2 URG eingeräumten Befugnisse dahin und hat der Urheber seine Rechte von diesem Zeitpunkt an selbst (oder durch gewillkürte Vertreter) zu wahren. 
 
4.2. Dies ist der gesetzliche Rahmen, der grundsätzlich auch bei abhängigem Werkschaffen, insbesondere im Arbeits- und Auftragsverhältnis, gilt, soweit es jedenfalls nicht um die Schaffung von Computerprogrammen geht (vgl. dazu Art. 17 URG). Daraus folgt namentlich, dass der Arbeitnehmer, der - wenn auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - ein Werk schafft, originärer Urheber ist (BGE 136 III 225 E. 4.3 S. 225). Die schweizerische Rechtsordnung kennt das angelsächsische "work for hire"-Prinzip nicht, wonach das Urheberrecht unmittelbar in der Person des Arbeit- oder Auftraggebers entstehen kann (vgl. HILTY, a.a.O., S. 270 f. Rz. 663-665; REHBINDER/ VIGANÒ, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 6 URG). Es verhält sich anders als bei den Rechten an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR; vgl. ferner Art. 321b Abs. 2 OR).  
Die Arbeitgeberin kann sich Urheberrechte vertraglich (freilich auch vorgängig und global) übertragen lassen, und wohl wird man gestützt auf eine entsprechende Vertragsauslegung in der Regel sehr rasch auf eine solche, im Arbeitsvertrag konkludent vereinbarte Übertragung jener Rechte schliessen müssen, welche die Arbeitgeberin zur Erreichung ihres Zwecks benötigt (zumindest aber die Einräumung einer Lizenz daran; vgl. Urteil 4A_643/2012 vom 23. April 2013 E. 3.1 und 3.2; JACQUES DE WERRA, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 44-46 zu Art. 16 URG; REHBINDER/VIGANÒ, a.a.O., N. 11 zu Art. 16 URG; vgl. im Übrigen zur "Zweckübertragungstheorie" auch BGE 101 II 102 E. 3 und Urteil 4A_104/2008 vom 8. Mai 2008 E. 4.2). Dies versteht sich indes nicht von selbst, sondern ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände im Einzelfall zu prüfen (eingehend VON BÜREN/MEER, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 3. Aufl. 2014, S. 165-173 Rz. 464-486 und S. 250 f. Rz. 728-731; sodann etwa EGLOFF, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 OR; HILTY, a.a.O., S. 271-273 Rz. 666-670). 
Soweit immerhin der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt ist und die Arbeitgeberin als Herausgeberin oder Werkveröffentlicherin fungiert, ist sie gestützt auf Art. 8 Abs. 2 URG zur Ausübung des Urheberrechts befugt, selbstredend nicht ihres eigenen Urheberrechts, sondern jenes ihres Arbeitnehmers. 
 
4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform:  
Ausgangspunkt bildet die vorinstanzliche Feststellung, wonach von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden ist, "wer welchen Artikel" geschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat umgekehrt (zumindest im kantonalen Verfahren) auch nicht behauptet, die Urheberschaft der Artikel sei ungenannt (im Sinne von Art. 8 Abs. 2 URG); im Gegenteil führte sie aus, G.________ habe "die meisten" Artikel verfasst, andere stammten von H.________, I.________ und J.________. Gestützt auf ihren Tatsachenvortrag (Art. 55 Abs. 1 ZPO) kann somit nicht geschlossen werden, sie sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG legitimiert: Weder lässt sich erstellen, ob überhaupt und in Bezug auf welche Artikel sie zufolge Rechtsübertragung ("Abtretung") Inhaberin von Urheberrechten geworden wäre (Art. 16 URG) oder eine ausschliessliche Lizenz eingeräumt erhalten hätte (Art. 62 Abs. 3 URG), noch lässt sich eruieren, ob überhaupt und hinsichtlich welcher Artikel sie qua Art. 8 Abs. 2 URG zur prozessualen Ausübung von Urheberrechten befugt erschiene. Das Argument der Beschwerdeführerin, alle streitgegenständlichen Artikel stammten von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern, weshalb sie als Arbeitgeberin ohne Weiteres zur Geltendmachung der Rechte an diesen Artikeln befugt sei, verfängt in dieser Absolutheit und derart losgelöst von der konkreten Arbeitsvertragsgestaltung nach der schweizerischen Gesetzeskonzeption (Erwägung 4.2) nicht. 
Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO), des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) und von Beweisregeln moniert, ist zu bemerken, dass sie diese Vorwürfe genau besehen jeweils damit begründet, dass das Handelsgericht ihrer Rechtsauffassung nicht folgte. Dies allein stellt keine Verletzung prozessualer Regeln dar.  
 
4.5. Da das Handelsgericht die Klagebegehren-Ziffern 1 bis 4 bereits aus diesem Grund rechtskonform abgewiesen hat, erübrigt sich die Prüfung, ob auch die vorinstanzlichen - ebenfalls zur Abweisung der Rechtsbegehren-Ziffern 1 bis 4 führenden - Eventualbegründungen (Werkbegriff, Eigengebrauch, Passivlegitimation respektive Zitatrecht) der Kritik der Beschwerdeführerin standgehalten hätten.  
 
5.  
 
5.1. Auf den Auskunftsantrag (Rechtsbegehren-Ziffer 5; Informationen zu "Umsatz [Ertrag], Netto-Gewinn und/oder zu anderen Erlösen") trat die Vorinstanz mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, eventuell mangels Rechtsschutzinteresses, nicht ein. Nachdem die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen ist und demzufolge weder ihrem Antrag auf Schadenersatz noch ihrem Begehren um Gewinnherausgabe stattgegeben werden kann, wird dieses zur "weiteren Substantiierung" dieser Positionen gestellte Informationsbegehren hinfällig.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das Handelsgericht habe "übersehen", dass sie ihr Informationsbegehren betreffend Umsätze, Netto-Gewinne und andere Erlöse in ihrer Klage "auch in Form eines Editionsantrags" gestellt habe. Sie wiederholt diesen Editionsantrag als "prozessualen Antrag" vor Bundesgericht (siehe Sachverhalt Bst. C). Auch darauf braucht nicht eingegangen zu werden, ist der Klage in der Sache doch kein Erfolg beschieden.  
 
6.  
Am Rande bemerkt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht sei "einfach" von einem Streitwert von Fr. 1'200'000.-- ausgegangen und habe gestützt auf diese Bemessungsgrundlage die Gerichtskosten und die Parteientschädigung festgesetzt, "was ebenfalls nicht zulässig war". Inwiefern die vorinstanzliche Streitwertbestimmung oder Prozesskostenfestsetzung konkret unrichtig sein soll, führt die Beschwerdeführerin indes nicht aus. Auf diese Rüge, so sie denn eine ist, kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle